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§ 219a StGB schützt ungeborene Kinder

Einer der vielen Warnhinweise auf Zigarettenpackungen lautet: „Rauchen kann ihr ungeborenes Kind töten“. Mit diesem Hinweis erinnert der Gesetzgeber den Raucher daran, dass sein Selbstbestimmungsrecht dort endet, wo das Recht eines anderen – hier des ungeborenen Kindes – beginnt. Genau darum verbietet § 219a StGB „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“. Die Demonstranten, die am vergangenen Wochenende in verschiedenen Städten des Landes für das Selbstbestimmungsrecht der Frau und für die Abschaffung von § 219a StGB demonstrierten, tun so, als ob der Schwangerschaftsabbruch eine ganz normale medizinische Dienstleistung sei.

Tatsache ist jedoch, dass es sich hierbei um die Tötung eines ungeborenen Kindes handelt. Bereits nach 22 Tagen beginnt das Herz des Kindes zu schlagen, mit 8 Wochen hat es ein Gesicht und nimmt Töne und Berührungen wahr, mit 9 Wochen kann es bereits Fäuste machen und nach 10 Wochen schon am Daumen lutschen. Ein solch wehrloses Kind zu beseitigen ist Unrecht. Darum regelt der Gesetzgeber die Abtreibung im Strafgesetzbuch und verbietet die Werbung dafür. § 219a schützt Kinder. Darum muss er bleiben.

Johann Hesse, 28.1.2019