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Resolution zum Bekenntnisstand der Evangelischen Kirche der Pfalz

Am 30.11.2017 stellten die Synodalen Dr. Picker, Wüst u.a. den Antrag (Nr.54/2017/II) an die Landessynode, den § 2 der Kirchenverfassung zu ändern. Die Kirchenregierung hat nun alle Bezirkssynoden zur gutachterlichen Stellung aufgefordert, damit die Landessynode im Mai 2019 über den Antrag entscheiden kann. In der Vorlage für die Bezirkssynoden wird jedoch die ursprüngliche Begründung des Antrages leider nur sehr verkürzt wiedergegeben, so dass vieles – auch an Hintergründen – im Unklaren bleibt.

In der Begründung des Antrages wird behauptet, die Änderung des Bekenntnisparagraphen der Kirchenverfassung (§ 2), sei „keine Änderung des Bekenntnisstandes der Landeskirche“. Wir halten das für unwahr. Vielmehr wird durch die Neuformulierung das Bekenntnis der Landeskirche aufgelöst.

Eine so gewichtige Entscheidung weder extern juristisch und theologisch begutachten zu lassen, noch in der breiten Öffentlichkeit unserer Kirche zu diskutieren, erachten wir für nicht angemessen. Eine Änderung der Kirchenverfassung, die das Bekenntnis unserer Kirche betrifft, mit Wahlordnungsfragen kirchlicher Wahlen zusammen zu binden, halten wir für unwürdig.

Diese Resolution berücksichtigt auch die ausführlichere Begründung des ursprünglichen Antrages der Synodalen Dr. Picker, Wüst u.a. In diesem selbst wird noch festgestellt, dass es „Unklarheiten im Blick auf den Bekenntnisstand der pfälzischen Landeskirche“ gibt. Zugleich wird festgestellt: „Die einschlägigen Fachlexika nennen das Augsburger Bekenntnis in der revidierten Fassung von 1540 als ‚Bekenntnis‘ beziehungsweise ‚Lehrnorm‘ der Evangelischen Kirche der Pfalz.“ Ebenso wird dargelegt, dass dies auch so in der EKD gesehen wird. Im Evangelischen Gesangbuch der Pfalz wird festgehalten: „In unserer Pfälzischen Landeskirche gilt das Augsburger Bekenntnis in der Fassung von 1540. Außerdem haben Bekenntnisrang die Unionsurkunde von 1818 und der Katechismus von 1871.“ Auch in der Gottesdienstagende von 1961 werden alle gültigen Bekenntnisse der Landeskirche genannt. Offenbar vertreten die Antragsteller hier – wider alle Aussagen der Fachlexika, der Literatur und den bisherigen Verlautbarungen unserer Kirche – eine andere Meinung und stehen damit außerhalb des gültigen Kirchenrechts.

Wenn es tatsächlich Unklarheiten am Bekenntnisstand der Landeskirche gäbe – wie im Antrag behauptet wird -, dann müsste man das kirchenrechtliche Institut in Göttingen mit einem Gutachten beauftragen. Es ist aber juristisch und theologisch ein Unding, im bisherigen § 2 der Kirchenverfassung „Das Bekenntnis der Protestantischen Landeskirche ist ausgesprochen in ihrer Vereinigungsurkunde und deren gesetzlichen Bestimmungen“ den zweiten Teil einfach wegzulassen und nur noch den Verweis auf die Vereinigungsurkunde gelten zu lassen. Laut dieser sind die Bekenntnisse lediglich in „gebührender Achtung“ zu halten, haben aber keinen verbindlichen Bekenntnisrang mehr. Das ist weder evangelisch noch protestantisch. Die Generalsynode in Speyer hat 1853 die Confessio Augustana Variata (1540) als Konsensbekenntnis der Pfälzischen Landeskirche mit großer Mehrheit beschlossen. Dieses Bekenntnis wird bisher im § 2 der Kirchenverfassung unter der Formulierung „und deren gesetzlichen Bestimmungen“ verstanden.

Es hilft auch nicht weiter, mit Verweis auf die Vereinigungsurkunde von 1821, auf die in den evangelischen Kirchen allgemein gebräuchlichen Bekenntnisse zu verweisen. In den Erläuterungen des neuen Antrages werden sechs lutherische Bekenntnisse angeführt, die in unserer Landeskirche bisher zum Teil keine Bedeutung hatten, wie beispielsweise die Konkordienformel von 1577. Alle sollen sie nun „in gebührender Achtung“ gehalten werden. Hingegen wird das gültige Augsburger Bekenntnis in der revidierten Fassung von 1540 als Konsensbekenntnis zwischen Lutheranern und Reformierten, ausgerechnet im Jahr der 200-jährigen Unionsfeierlichkeiten, einfach abgeschafft. Das gleiche Schicksal ist dem Pfälzischen Katechismus zugedacht, der ebenfalls zu den „gesetzlichen Erläuterungen“ gehört. Er wurde, wie das Augsburgische Bekenntnis von 1540, durch Beschluss der Generalsynode eingeführt.

Wäre es der tatsächliche Wille der Antragsteller, im Jubiläumsjahr Klarheit zu schaffen und eine gemeinsame Basis zu stiften, dann kann man nicht bisherige Bekenntnisse einfach streichen und neue einführen, die dann allerdings keinerlei Bekenntnisrang erhalten sollen. Vielmehr wäre es notwendig, den bisherigen Satzteil in § 2 der Kirchenverfassung „und deren gesetzlichen Bestimmungen“ zu präzisieren, statt zu streichen.

Die Behauptung, dass „der Beschluss der Generalsynode von 1853 heute nur noch Spezialisten bekannt sei“, belegt nur, dass es die Landeskirche bisher versäumt hat, ihren Bekenntnisstand ihren Geistlichen und Gemeindegliedern darzulegen.

Eigentliches Ziel des Antrages ist es vielmehr, die Bekenntnisse der Landeskirche als solche abzuschaffen, um „das freie Urteil in Glaubensfragen“ zu legitimieren, was ganz dem individualistischen Zeitgeist entspricht. Da hilft es auch nicht weiter, auf das reformatorische Prinzip „allein die Heilige Schrift“ zu verweisen, weil dieses seit jeher und in allen evangelischen Kirchen immer nur in der Aufeinanderbezogenheit von Heiliger Schrift (norma normans) und Bekenntnissen (norma normata) Relevanz und Leuchtkraft hatte und haben kann.

Die geplante Veränderung der Kirchenverfassung schafft daher weder einen Konsens, noch stärkt sie die Identität der Pfälzischen Landeskirche, wie fälschlicherweise im Antrag behauptet wird. Das Gegenteil ist der Fall.

Zudem isoliert sie sich innerhalb der 16 Gliedkirchen der EKD, weil sie dann als einzige Landeskirche kein tatsächliches Bekenntnis mehr hätte. Insbesondere würde ein Bruch vollzogen mit unseren beiden Nachbarkirchen Baden und Elsass-Lothringen, die beide das Augsburgische Bekenntnis haben.

Was wären die Folgen?

Zusammenfassend stellen wir fest: Eine Kirche ohne Bekenntnis ist auf Sand gebaut und nicht auf dem Fundament und Eckstein Jesus Christus (Epheser 2,20). Eine Kirche ohne Bekenntnis hört auf, Kirche zu sein!

Wir appellieren:

Kaiserlautern, 07. September 2018

Netzwerk bekennender Christen – Vertrauensrat

Prof. Dr. Helmut Meder
Dipl.Kfm.Ing.
Karl Wuttke
Gemeinschaftspastor Friedrich Dittmer
Gemeinschaftspastor Rainer Wagner
Pfarrer Ulrich Hauck
Pfarrer Traugott Oerther

Quelle: Netzwerk bekennender Christen in der Pfalz (www.nbc-pfalz.de) [1]

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 Gegenwärtig gültig:

Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)

§ 2

Das Bekenntnis der Protestantischen Landeskirche ist ausgesprochen in ihrer Vereinigungsurkunde und deren gesetzlichen Erläuterungen.

Soll künftig gelten:

Änderung der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)

§ 2

Das Bekenntnis der Protestantischen Landeskirche ist ausgesprochen in ihrer Vereinigungsurkunde. Sie hält die altkirchlichen sowie die in den lutherischen und reformierten Kirchen gebräuchlichen Bekenntnisse in gebührender Achtung, erkennt jedoch keinen anderen Glaubensgrund und keine andere Lehrnorm an als allein die Heilige Schrift.