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Verfassungswidrigkeit der sog. „Ehe für alle“

Interessant ist der Artikel von Professor Matthias Jestaedt zur „Homo-Ehe“, welchen die FAZ am 5. Juli 2017 veröffentlicht hatte. Als Rechtsanwalt kann ich den Ausführungen in manchen Punkten beipflichten, gerade zur vorgetragenen Rechtsprechung; aber die Schlussfolgerung des Autors zur Akzeptanz durch das Bundesverfassungsgericht erscheint mir eher als persönliche Empfindung, ohne die für einen Hochschullehrer angemessene argumentative Untermauerung.

Die historische und juristische Entwicklung wurde überzeugend dargestellt. In der Tat hat die Judikative die Rechte von Verpartnerten an Eheleute zunehmend angeglichen. Deshalb bietet sich durchaus die Gleichsetzung an. Vordergründig ließe sich auch der Gleichheitssatz mit dem Benachteiligungsverbot wegen Geschlechtsunterschieds heranziehen. Jestaedt neigt dazu, die Parallelität zu befürworten, nämlich die der Familie näher stehende Verbindung von Mann und Frau nicht mehr zu privilegieren, sondern das Grundgesetz dem Zeitgeist zu unterwerfen, und das mit einem übereilten und unausgegorenen Gesetz. Folgende Gesichtspunkte sind erwähnenswert:

  1. Der Parlamentarische Rat hatte bei der Schaffung des Grundgesetzes in Art. 6 nur die Ehe zwischen Mann und Frau im Sinn. Es lag völlig außerhalb des Vorstellbaren, die Ehe  anders zu verstehen. Gedanken, den staatlichen Schutz auch gleichgeschlechtlich  Empfindenden zu gewähren, kam den damaligen Verantwortlichen gar nicht in den Sinn, zumal damals homosexuelle Praxis unter Strafe stand, wie ja heute noch eine Heirat unter nahen Blutsverwandten oder die Vielehe nicht möglich ist. Auch heute soll die „Ehe für alle“ eine Verbindung mit Tieren nicht erfassen. Die Schöpfer des Grundgesetzes wussten, dass die Ehe von Mann und Frau zur Identität unserer abendländischen Kultur gehört.
  2. Bereits die Weimarer Reichsverfassung als Vorbild hatte ausschließlich die klassische Ehe vor Augen und sich bereits durch eine Formulierung von der Homo-Ehe abgegrenzt: die Ehe sei Grundlage „der Erhaltung und Vermehrung der Nation“. Die Privilegierung der Ehe im Grundgesetz erfolgte schlicht und einfach deshalb, weil Eheleute in aller Regel Kinder zeugen, diese erziehen und so die Weichen für eine vernünftige Generationenfolge stellen. Die Politiker wussten damals, dass auf diese Weise die Zukunft des Volkes gesichert würde. Damals durfte man den Begriff „Volk“ noch ungeniert verwenden. Die Initiatoren der Verfassung erschienen auch als gebildeter im Vergleich zum heutigen Bundestag, der doch Gefahr läuft, in relativ kurzer Zeit seine Meinung zu ändern. Ihnen war auch vertraut, was zum Beispiel der Philosoph Sören Kierkegaard warnend äußerte: „Wer sich heute mit dem Zeitgeist verheiratet, ist morgen Witwer“.
  3. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung bisher nie auch nur andeutungsweise eine Beziehung zwischen Personen gleichen Geschlechts als „Ehe“ bezeichnet. Trotz dieser Eindeutigkeit wurde die Homo-Ehe am 30. Juni 2017 überstürzt durch den Bundestag gepeitscht. Die Bundestagsabgeordnete Erika Steinbach sprach von einer „Sturz-Geburt“. Die CDU verabschiedete sich von ihrem Grundsatzprogramm. Die SPD brach den Koalitionsvertrag, nämlich im Plenum nicht gegeneinander zu stimmen. Die FAZ stellte klar, dass die Ehe die einzige Verbindung sei, die darauf gerichtet ist, auf natürliche Weise Kinder hervorzubringen; daran sollten die Politiker denken, wenn sie ohne Not bereit seien, „die Verfassung zu verbiegen“. Kein ernstzunehmender Jurist behauptet heute, dass auch gleichgeschlechtliche Partner mit dem Ehebegriff des Grundgesetzes gemeint seien, weil in der Verfassung nicht ausdrücklich nur die Partner unterschiedlichen Geschlechts genannt würden (so zum Beispiel der ehemalige Bundestagsabgeordnete Norbert Geis). Aber gerade weil „der Verfassungsgeber die Ehe nicht definiert hat, ist sie in ihrem überkommenen Wesensgehalt vorausgesetzt worden“ (Verfassungsrechtler Isensee und Kirchhof im „Handbuch der Staatsrechts“). Das ist durchaus verfassungsrelevant.
  4. Konsequenterweise hatten die Karlsruher Richter die Lebenspartnerschaft als „aliud“ verbalisiert, also als etwas wirklich anderes. Waren sie etwa deshalb „homophob“? In Politik und Medien ist es heute Usus, Kritiker homosexueller Praxis auf diese Weise zu diskreditieren. Natürlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Homosexuelle jahrtausendelang geächtet und verfolgt worden sind, dies teilweise heute noch in einigen Ländern geschieht. Es handelt sich um klare Verstöße gegen die Menschenrechte. Aber nach den Denkgesetzen ist zu unterscheiden zwischen der Sach- und der Personen-Toleranz; Akzeptanz darf nicht oktroyiert werden. Leider missachten dies die Parteien SPD, Grüne und FDP: Sie haben die Union genötigt, die „Homo-Ehe “ bereits in dieser Legislaturperiode zu beschließen, sonst würden sie künftig Koalitionen mit jener verweigern. Damit sind die Voraussetzungen des § 240 Strafgesetzbuch erfüllt, denn die drei Parteien haben rechtswidrig anderen Personen ein bestimmtes Verhalten aufgezwungen, d.h. sie gegen ihren eigentlichen Willen dazu veranlasst (Fischer, Kommentar zum StGB Rn 4). Hier taucht natürlich die Frage auf, weshalb die C-Parteien davon abgesehen hatten, zugunsten der „Ehe für alle“ einen Parteibeschluss herbeizuführen. Die von Bundeskanzlerin Merkel verfügte Freigabe, nach dem Gewissen zu entscheiden, erscheint mir als Kompensationsversuch. Ein Normenkontrollverfahren gegen das Gesetz wäre übrigens gleichwohl rechtlich zulässig, worauf der Speyerer Verfassungsrechtler Joachim Wieland hinweist. Die Union würde mit den 226 das Gesetz ablehnenden Bundestagsabgeordneten das Bundesverfassungsgericht ebenso anrufen können wie die bayerische Landesregierung.
  5. Der Bundestag hatte das Homogesetz bei seinem Beschluss vom 30. Juni 2017 nicht mit der für eine Änderung des Grundgesetzes erforderlichen Zweidrittelmehrheit entschieden. Schon deshalb kann der BT-Beschluss vom Bundesverfassungsgericht nicht anerkannt werden. Allein der Begriff „Ehe für alle“ erscheint als Exot, denn damit werden Tür und Tor geöffnet etwa für Verbindungen zwischen einer Frau und mehreren Männern – und umgekehrt. Auch gegen Kinder-Ehen ließe sich insoweit nichts einwenden. Vor allem wird damit von den Bürgern einer weltanschaulich pluralen Gesellschaft verlangt, sich einer verordneten Weltanschauung zu beugen. Wissenschaftler sprechen von der „Homosexualisierung der Gesellschaft“. Die Kritikerin von „Homo-Ehe“ und Gender-Mainstreaming Birgit Kelle spottet, eine lautstarke und diskursunfähige Minderheit berausche sich an der Zerstörungswut gegen bestehende Normen; Ziel sei kein friedliches Miteinander unterschiedlicher Standpunkte, sondern das Brechen von Mehrheitsmeinungen. Der französische Moralphilosoph Jean-Jacques Rousseau forderte den Rückgriff auf die Einfachheit der Natur für die natürlichste Form des Staats; der sittliche, freie Wille sei der Gemeinwille, der als moralisches Prinzip unteilbar, unveräußerlich, unzerstörbar und unfehlbar sein müsse, was das Familienglück einschließe. Dabei hatte schon Aristoteles warnend darauf aufmerksam gemacht, dass die Mehrheit, wenn sie sich über das Recht – hier über die Verfassung – hinwegsetzt, sich wie ein Diktator aufführt. Der Evolutionsbiologe Professor Ulrich Kutschera lehnt die „Ehe für alle“ ab: Populationen seien definiert als Fortpflanzungsgemeinschaften; die in Deutschland lebende, religiös-kulturell relativ homogene deutsche Population sei „ein Zusammenschluss von Menschen, die Nachkommen hinterlassen“. Daher sei die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau vom Grundgesetz unter besonderen Schutz gestellt; so sei z. B. im Laufe der Evolution die Mutter-Kind-Bindung als stärkstes Band überhaupt herausgebildet.
  6. Wenn Homosexuelle empfinden, möglicherweise sei es geboten, wegen des Gleichheitssatzes die Gleichstellung vorzunehmen, so verkennen sie Art. 3 Grundgesetz: Dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien, kommt ihnen nicht zugute; das gilt auch für die Gleichberechtigung von Mann und Frau; die Geschlechtsbenachteiligung nützt ihnen auch nichts, da die diesbezügliche Gleichberechtigung ganz und gar nicht über die Person hinaus den Schutz von Verbindungen gleichen Geschlechts vorsieht. Die Ehe zwischen Mann und Frau gehört seit jeher zur Weltkultur; selbst die Französische Revolution und die kommunistischen Regime haben eine Ehe für alle nicht legalisiert. Nun haben natürlich Vertreter des Marxismus, etwa als Nachkömmlinge der 68er Studentenrevolution Entfaltungsprobleme, denn ihnen ist – wie die „Neue Zürcher Zeitung“ schreibt – das Proletariat als soziales Instrument abhanden gekommen. Sie haben etwa in der politischen Korrektheit mit dem Minderheitenschutz oder Gender-Mainstreaming neue Tätigkeitsfelder gefunden. Das vermeintliche Menschenrecht der „Homo-Ehe“ passt für beide Ideologien. Guru Herbert Marcuse forderte ja laut „Spiegel“ 1967 die totale Negation der jüdisch-christlichen Moral. Für das Eheverständnis war eben für ca. 2000 Jahre gerade die christlich-abendländische Tradition prägend.
  7. Lose ist die Behauptung mancher Vertreter in Politik und Medien, auf dem besonderen Schutz der Ehe nach Art. 6 lasse sich eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft nicht mehr rechtfertigen. Allein der angedeutete Fortpflanzungsgedanke bekräftigt, dass hier Ungleiches ungleich behandelt werden darf. Art. 3 zeigt: Der Handlungsauftrag an den Staat zielt auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen Frauen und Männern ab, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat; um mehr geht es nicht. Das ultimative Kriterium für Ungleichbehandlung ist heute vielfach das eigene Wohlbefinden bzw. Unbehagen geworden; die Fixierung auf Empfindungen des Einzelnen führt zu einem tragischen Auseinanderdriften der Gesellschaft. Die Gleichheit ist zum absoluten Maßstab für Gerechtigkeit und Ziel der Antidiskriminierungsbemühungen erhoben geworden (Institut für Ethik & Werte, Gießen). Dem gegenüber muss sich die Rechtsprechung sperren.
  8. Das Faktum, dass das Bundesverfassungsgericht sich zur Frage eines Gleichbezeichnungsverbots noch nicht geäußert hat, lässt immerhin dieses Verdikt zu; im Zweifel ist davon auszugehen. Die Praxis lehrt, dass sprachliche Formulierungen und Definitionen keinesfalls nebensächlich sind. Die Idee einer „Ehe für alle“ ignoriert den Orientierungsbedarf heranwachsender Menschen. Diese erfahren nicht, welche Lebensform sich mehrheitlich in der Menschheitsgeschichte bewährt hat. Ihnen wird die Freiheit genommen, die eigene Lebensperspektive begründet zu wählen (Oberkirchenrat Baschang). Ideologen in Politik und Medien geht es darum, Unterschiede zu verwischen; sie plädieren für die Gleichförmigkeit. Nun zählt zur christlichen Ethik auch das Differenzierungsvermögen. Dazu gehört das verantwortungsvolle Abwägen des Pro und Contra. Natürlich wird in der Politik seit mehr als zwei Jahrzehnten über die „Homo-Ehe“ diskutiert. Trotz der Bemühungen in den Rechtsausschüssen ist es nicht zu einer wirklich tiefgründigen Auseinandersetzung gekommen, gerade was „Homos und Heteros“ in Bezug auf die Paar-Beziehungen trennt. Bekannt ist, dass zum Lebenspartnerschaftsgesetz nur wenige Minuten dem christlichen Gedankengut zuerkannt worden waren, etwa den tiefgründigen wissenschaftlichen Auseinandersetzungen des Deutschen Instituts für Jugend und Gesellschaft. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundestag sich in die christliche Gedankenwelt eines Apostel Paulus im ersten Kapitel des Römerbriefs vertieft hätte. Dieser Intellektuelle, den man als Gründungsvater des christlichen Abendlands betrachten kann, bezeichnete die homosexuelle Praxis als unnatürlich, der in diesem Jahr gefeierte Martin Luther sprach von „Weichlingen“.
  9. Ein ernstzunehmender Gedanke ist die Vorstellung des Bundesjustizministeriums, bei der Ehe gehe es darum, dass Menschen einander beistünden und Verantwortung füreinander übernähmen, was gleichgeschlechtliche Partner genauso täten wie verschiedengeschlechtliche. Das ist aber letztlich nicht allein maßgeblich, denn dies geschieht auch in Geschwister- oder Kind-Eltern-Beziehungen. Zudem ist es unzutreffend: Volker Beck hatte bereits 1991 in der Zeitschrift „Recht und Demokratie“ (4/91 S. 446 ff) klargestellt, es gehöre zur Natur der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, dass sie einander nicht treu sein könnten. In der Hauszeitschrift „Du & Ich“ heißt es, dass 94 % der Partnerschaften kein halbes Jahr bestehen. Amerikanische Studien belegen, dass 95 % der homosexuellen Lebenspartner untreu seien (u. a. Legh und Mattison). 71 % der Homosexuellen haben Beziehungen zu mehr als 500 Partnern (Kinsey Institut, u. a. Bell und Weinberg). Bedenkt man noch, dass seit Jahrzehnten in den Publikationen des Robert-Koch-Instituts regelmäßig davon die Rede ist, dass vier Fünftel der an Syphilis und zwei Drittel der an Aids Erkrankten Homosexuelle seien (von weniger als 2 % der Bevölkerung!), dann erscheinen die Zweifel berechtigt, dass eine schutzbedürftige Gleichstellung zwischen Verpartnerten und Eheleuten wünschenswert sei. Man darf auch nicht außer Acht lassen, dass Ehe und Familie nicht deshalb unter dem besonderen Schutz des Staates stehen, weil die Eheleute füreinander einstehen und besondere Verpflichtungen füreinander übernehmen. Die Privilegierung der Ehe im Grundgesetz erfolgte vielmehr deshalb, weil die Eheleute durch ihre Kinder für den Bestand der Gesellschaft sorgen (Geis) – was den Homosexuellen eben nicht vergönnt ist.
  10. Mit dem Bekenntnis des grünen Initiators der „Homo-Ehe“ Volker Beck wird in jedem Fall Folgendes deutlich: Auch wenn Ehen zwischen Mann und Frau scheitern (ein Drittel; von „eingetragenen Partnerschaften“ zwei Drittel ), Eheleute einander nicht immer treu sind (durchschnittlich 4 %), so zeigt sich die Untreue in homosexuellen Partnerschaften in einer ganz anderen Dimension. Man tut diesen gewiss nicht Unrecht, wenn man die „Ehe für alle“ als „Fake“ bezeichnet. Gerade der Staat ist an die seinem Recht vorausliegenden Werte gebunden und kann nicht mir nichts dir nichts ein immer noch erfolgreiches Institut im Handumdrehen eliminieren oder nivellieren. Erachtet man nun mit den kleineren Parteien und einem Teil der Union im Bundestag die Ausweitung des Ehebegriffs als legitim, so lässt man das christliche Abendland hinter sich. Man sollte zumindest den von dem weltweit anerkannten Philosophen Jürgen Habermas empfohlenen Begriff des Verfassungspatriotismus ernst nehmen. Das setzt voraus, dass man mit den Grundrechten nicht sein Spielchen treibt wie der Bundestag. Den homosexuellen Protagonisten geht es kaum um die der Ehe innewohnende ethische und soziale Komponente, sondern um eine generelle Aufwertung der vielfach abgelehnten homosexuellen Praxis. Letztlich sollte wohl – wie damals beim Lebenspartnerschaftsgesetz – das überstürzte Vorgehen von der eigentlichen Problematik ablenken. Nun bestehen Anzeichen dafür, dass auch die Volladoption zugunsten homosexueller Partner gesetzlich legitimiert werden soll. Das mag konsequent sein, berührt aber noch eine andere Dimension als die partnerschaftlichen Beziehungen. Es geht um unsere Kinder. Die frühere Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin, mit der ich einige kontroverse Diskussionen hatte, war absolut dagegen, weil es nicht auf den Willen der gleichgeschlechtlichen Partner ankomme, sondern allein entscheidend das Wohl des Kindes sei. Nicht überzeugend ist die Behauptung, Studien hätten bewiesen, Kinder, welche bei zwei Homosexuellen aufwachsen, würden keinerlei Auffälligkeiten zeigen. Einerseits handelte es sich dabei regelmäßig um schlichte Kindesbefragungen, andererseits ist der Erfahrungszeitraum viel zu kurz, um hier eine abgewogene  Adoptionsentscheidung zu treffen. Es ist eben eine weltweite Erkenntnis: zum Wohl und zur umfassenden Erziehung von Kindern gehören Vater und Mutter. Man kann sich schon deshalb einen von den Bundestagsabgeordneten veranlassten Rechts- und Kulturbruch seitens des Bundesverfassungsgerichts wirklich nicht vorstellen.

So komme ich zu folgendem Ergebnis: Gleichwie, ob man ausgeht von Natur, Evolution, Christentum oder Grundgesetz – homosexuelle Partnerschaften mit dem Ehebegriff zu krönen, ist mit sachlichen Argumenten nicht zu begründen. Gewiss lässt sich der Wunsch nach einer „Ehe für alle“ in einem freiheitlichen demokratischen Staat vielleicht noch irgendwie respektieren, sie kann aber niemals durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts legitimiert werden. Die gesetzlich zulässige Eingetragene Lebenspartnerschaft darf trotz all der juristischen und sprachlichen Verrenkungen niemals der traditionellen Ehe gleichgestellt werden.

Christian Hausen, Rechtsanwalt, Neumünster , den 10. August 2017