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Gegen die Aufweichung des Abtreibungs“rechts“!

Entgegen aktuell laut gewordenen Appellen, fordern wir hiermit: Der Bundestag darf die aktuellen gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland nicht aufweichen, insbesondere nicht §218 und §219a StGB. Etwaige Änderungen der Gesetzeslage dürfen nur erfolgen, wenn diese zum erhöhten gesetzlichen Schutz ungeborener Kinder beitragen. Solche von uns gewünschten gesetzlichen Veränderungen müssten dann auch einhergehen mit einer zunehmenden staatlichen Unterstützung für Frauen mit Kindern, insbesondere wenn diese alleinerziehend sind.

Anlass der Petition

Das Gießener Amtsgericht hat am 24.11.2017 die Ärztin Kristina Hänel wegen unzulässiger Bewerbung von Schwangerschaftsabbrüchen auf ihrer Homepage zu einer Strafzahlung über 6000 Euro verurteilt. Grundlage dieses Urteils ist §219a StGB, der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche untersagt. Die vorsitzende Richterin begründete ihr Urteil damit, dass der Gesetzgeber nicht möchte, dass über den Schwangerschaftsabbruch diskutiert werde, als wäre es eine ganz normale Sache. Der Prozess – und erst recht sein Urteil – lösten Proteste und Solidaritätsbekundungen für Frau Hänel und ihre Haltung aus. Die Abschaffung des §219a wird nun von vielen Seiten gefordert. Auch der §218, der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland prinzipiell verbietet und nur unter bestimmten Bedingungen unter Straffreiheit stellt, soll nach Meinung vieler ersatzlos gestrichen werden. So fordern Politiker der Linken, der Grünen und der SPD des Wiesbadener Landtags die Abschaffung oder Änderung des Paragrafen 219a. Sahra Wagenknecht und andere forderten unlängst auch die Streichung des §218.

KURZ: Die Stimmen der Liberalisierung des Abtreibungsrechts sind aktuell sehr laut geworden. Diese Petition möchte dieser Haltung eine deutliche Stimme entgegensetzen – eine Stimme, die der Würde auch des ungeborenen Menschen und seiner Schutzbedürftigkeit Achtung entgegenbringt; Dies ist eine Petition die das Thema „Abtreibung“ nicht auf die Gesundheit und Souveränität der Frau beschränkt, sondern auch an die Kinder denkt, über deren Leben entschieden wird.

Begründung für die Beibehaltung des § 218 StGB.

Der §218 verbietet Schwangerschaftsabbrüche. Eine Abschaffung dieses Paragrafen, wie von vielen gefordert, würde ungeborene Kinder, egal welches Alters, allen gesetzlichen Schutz absprechen. Spätabtreibungen bis unmittelbar vor der Geburt würden ohne Dringlichkeit und Not möglich werden.

Der §218 ist von dem Menschenbild getragen, dass auch ungeborene Kinder ein Recht auf Leben haben und ihre Würde nicht negiert werden darf – etwa aufgrund ihrer noch körperlichen Angewiesenheit auf die Mutter, aufgrund ihres noch frühen Entwicklungsstandes und dergleichen. Eine Streichung des §218 wäre damit eine Streichung der Würde des noch ungeborenen Menschen.

Begründung für die Beibehaltung des §219a StGB.

Das ungeborene Kind hat „auch ihr [seiner Mutter] gegenüber ein eigenes Recht auf Leben“ (§219 Abs. 1). So wird im StGB die Geisteshaltung einer Schwangerschaftskonfliktberatung beschrieben. Diese Formulierung drückt ein Mindestmaß der Würde des ungeborenen Menschen aus. §219a, der die Bewerbung einer Abtreibung verbietet, ist damit nur folgerichtig. Niemand darf öffentlich Abtreibungen als etwas diskutieren, indem er das „Recht auf Leben“ des Ungeborenen ignoriert oder negiert (vgl. dazu auch Urteilsbegründung des Falles Kristina Hänel vom 24.11.2017, Gießener Amtsgericht) – vor allem dann nicht, wenn er an Schwangerschaftsabbrüchen verdient. Eine Streichung des §219a wäre damit ebenfalls eine Negierung der Würde und des Lebensrechts ungeborener Kinder.

(Als entsetzliches Gegenbeispiel kann Indien angeführt werden, wo an Arztpraxen aktiv für Abtreibungen geworben wird, insbesondere dann, wenn das ungeborene Kind ein Mädchen ist. Auch wenn die Frage des Geschlechts in Deutschland in kaum einem Fall einen Abtreibungsgrund für Eltern darstellt, so ist an diesem Beispiel doch die Entwicklung aufgezeigt, die die Streichung von §219a nehmen kann. In Deutschland könnten insbesondere ungeborene Kinder mit Behinderung der Streichung von §219a buchstäblich zum Opfer fallen. Schon jetzt werden z.B. ca. 90% der Kinder mit Trisomie 21 abgetrieben).

Der §219a schützt die Mütter davor, dass sie bei jeder Schwangerschaft mit der Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs konfrontiert werden als wäre es etwas Normales. Auch Ärzte werden mit diesem Paragrafen gesetzlich daran gehindert, im Einzelgespräch aktiv gegenüber der Patientin für eine Abtreibung zu werben, etwa bei einer schweren Behinderung des Kindes.

Im Namen aller Unterzeichner.

Kassel, 27.11.2017 (aktiv bis 26.01.2018)

Bitte unterschreiben Sie hier. [1]