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Stellungnahme zur Frage einer möglichen Segnung oder Trauung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Rahmen eines öffentlichen Gottesdienstes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

1. Hintergründe

1.1 Gesellschaftlich

Durch Beschluss des deutschen Bundestags vom 30. Juni 2017 kann eine Ehe nach staatlichem Recht seit 1. Oktober 2017 „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit“ geschlossen (§ 1553 BGB) und eine bereits bestehende eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden (§ 20a LPartG). Diese Entscheidung steht am vorläufigen Ende einer Entwicklung, die durch die Abschaffung der Strafbarkeit der Homosexualität (§ 175 StGB) im Jahr 1994 über die Schaffung des Rechtsinstituts einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für zwei Personen gleichen Geschlechts durch das Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 nicht nur die zunehmende gesellschaftliche Toleranz für homosexuell empfindende Menschen zum Ausdruck bringt, sondern darüber hinaus auch auf deren vollständige rechtliche Gleichstellung zielt.

Die juristische Gleichstellung der sogenannten Homoehe entspricht freilich nicht der traditionellen Auslegung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner für den grundgesetzlichen Ehebegriff wesentlich ist. Daher ist Art. 6 Abs. 1 GG nach wie vor Gegenstand intensiver kontroverser Debatten.[1] [1]

1.2 Kirchlich

Das staatliche Recht besitzt aufgrund der Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaften (Art 4 GG) und ihrem Selbstbestimmungsrecht (Art 140 GG in Verbindung mit Art 137 WRV) „keinerlei Bindungswirkung“ für die Frage nach einer möglichen gottes-dienstlichen Segenshandlung oder Trauung homosexueller Partnerschaften.[2] [2] Trotzdem übt die im Bundestag beschlossene Entscheidung, an der auch eine nennenswerte Zahl kirchlich gebundener Abgeordneter mitgewirkt hat, einen kaum zu leugnen-den suggestiven Druck auf kirchliche Entscheidungsprozesse aus. Dies ist vor allem festzustellen vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen „Gender-Shift“,[3] [3] durch den klassische Beziehungsmodelle, traditionelle Geschlechterrollen und selbst das biologische Geschlecht zunehmend an Verbindlichkeit verlieren sollen.

Dies wurde bereits deutlich, als der Landeskirchenrat wenige Tage vor der Herbsttagung der Landessynode 2010 in Neu-Ulm das seit 2001 bestehende Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) auch für gleichgeschlechtlich zusammenlebende Pfarrerinnen und Pfarrer im Raum der EKD „an der Synode vorbei“ (!) zur Geltung brachte.[4] [4] Zuvor hatten zwei Münchner Dekanatssynoden unter Verweis auf die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien einen entsprechenden Antrag an die Landessynode gestellt.

Hinzu kommt, dass mit der Ausnahme von vier Landeskirchen (Bayern, Württemberg, Schaumburg-Lippe und Braunschweig) inzwischen fast alle Landeskirchen der EKD anlässlich der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft entweder einen der kirchlichen Trauung „kirchenrechtlich, theologisch und agendarisch“[5] [5] vollkommen gleichgestellten öffentlichen Traugottesdienst[6] [6] oder einen davon meist nur terminologisch[7] [7] unterschiedenen Segnungsgottesdienst[8] [8] durch entsprechende Synodenbeschlüsse eingeführt haben.

2. Problemanzeigen

Insbesondere dort, wo landeskirchliche Synodalentscheidungen öffentliche Traugottesdienste für gleichgeschlechtliche Partnerschaften in den vergangenen Jahren ermöglichten, wurde durch diese Entscheidung das in der evangelischen Kirche traditionell geltende Verständnis von Ehe und Trauung auf der Grundlage von Schrift und Bekenntnis aufgegeben. Das Gleiche gilt für die bislang geltenden Leitlinien zum Umgang mit homosexuellen Partnerschaften, wie sie in der einschlägigen EKD-Orientierungshilfe Mit Spannungen leben im Jahr 1996 formuliert worden waren. In diesen wurde eine Segnung oder Trauung im Rahmen von homosexuellen Partnerschaften in einer gottesdienstlichen Handlung prinzipiell ausgeschlossen.[9] [9]

Für die Debatte in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist in diesem Zusammenhang bedeutsam, dass sich die Landessynode während ihrer Synodaltagung im Herbst 1993 in der sogenannten Fürther Erklärung bereits drei Jahre zuvor in ähnlicher Weise positioniert hatte, indem dort – die kontroverse Diskussionslage widerspiegelnd – gesagt wurde:

„Eine … seelsorgerliche Begleitung von homosexuell lebenden Menschen ist eine Aufgabe der Kirche. Dabei halten die einen von uns im individuell-seelsorgerlichen Bereich eine segnende Begleitung homophiler Menschen in ihrer Partnerschaft für möglich. Die anderen sehen sich dazu nicht in der Lage, weil sie von ihrem Verständnis der Heiligen Schrift hierfür keinen Auftrag erkennen.[10] [10] Eine gottesdienstliche Segenshandlung (Trauung) für homophile Partnerschaften halten wir nicht für möglich. Im Handeln der Kirche und im öffentlichen Bewusstsein muss die Unterscheidung zur Institution Ehe deutlich bleiben.“[11] [11]

Diese Position und die damit verbundenen divergierenden theologischen Bewertungen sind trotz der unübersehbaren gesellschaftlichen und kirchlichen Veränderungen nicht obsolet. Gleichwohl sollen im Folgenden noch einmal die maßgeblichen biblischen, theologischen, kirchenrechtlichen und ökumenischen Gesichtspunkte benannt werden, aufgrund derer wir sowohl einen öffentlichen Segnungs– als auch einen Traugottesdienst anlässlich der Schließung einer gleichgeschlechtlichen Ehe für ausgeschlossen halten.

3. Begründungen

3.1 Biblisch

Im Mittelpunkt der sexualethischen Aussagen des Neuen Testaments steht die Ehe von Mann und Frau als Bereich, „in dem die menschliche Sexualität ihren ausschließlichen Ort hat“.[12] [12] Für Jesus ist sie eine mit der Schöpfung gegebene Einrichtung Gottes (Mt 19,4ff.; Gen 1,27; 2,24), in der der Mensch zu seiner Bestimmung als Geschlechtswesen findet. Als eine prinzipiell untrennbare Lebensgemeinschaft ist sie sowohl durch die Unterschiedenheit von Mann und Frau wie auch durch deren Angewiesenheit aufeinander „in personaler Gemeinschaft und gegenseitiger Hingabe“[13] [13] bestimmt. Als eine von Gott gesegnete Stiftung, die durch die Weitergabe des Lebens an Gottes Schöpferhandeln mitwirkt, hat die Ehe den Charakter einer exemplarischen, wenn auch auf den Bereich der vergehenden Schöpfung beschränkten, Lebensform (Mk 12,25). Die Bipolarität von Mann und Frau gehört überdies nach Genesis 1,27 zur Ebenbildlichkeit des Menschen. Mit der polaren Geschlechterbeziehung schafft Gott eine Ordnung von Anfang an (vgl. Gen 2,18 ff.).

Demgegenüber kommt die homosexuelle Lebensform im gesamtbiblischen Zeugnis nur im Zusammenhang religiös-kultischer Abgrenzung gegenüber anderen Kulturen und heidnischen Kulten vor (Lev 20,13; Röm 1,26), die Paulus als „Ausdruck einer vorsätzlichen Entscheidung gegen Gott“ (Röm 1,25-27) und als eine dem Willen Gottes widersprechende Lebensform (Röm 1,32; 1 Kor 6,9f. 1 Tim 1,10) auffasst.

An keiner Stelle des Neuen Testaments wird praktizierte Homosexualität als „ein die christliche Gemeinde betreffendes Problem wahrgenommen“. Es ist lediglich als „ein Merkmal ausschließlich der gottfernen, heidnischen Welt“ im Blick.[14] [14] Aus diesem Grund liegt die Frage nach einer angemessenen seelsorgerlichen Begleitung homosexuell empfindender Christen nicht im Horizont des Neuen Testamentes.

Die gegenwärtigen humanwissenschaftlich-empirischen Auffassungen von Homosexualität als einer – wie auch immer begründeten – vorgegebenen homophilen Veranlagung waren – obwohl in der griechischen Philosophie andiskutiert – nicht Gegenstand der Diskussion.[15] [15]

Die von da aus naheliegende Möglichkeit einer „natürlichen“ sexuellen Disposition von Homosexuellen ist jedoch, zumindest aus paulinischer Perspektive, nicht als schöpfungsgemäße Variante zu legitimieren. „Wenn Paulus von homosexuellem Verhalten sagt, es verstoße ‚gegen die Natur‘ (Röm 1,26), so ist das kein Urteil über den empirischen Weltbestand, das aufgrund heutiger Einsichten über diesen schon falsifizierbar wäre. Es ist vielmehr ein theologisches Urteil. Es will besagen: wer sich so verhält, widerspricht damit den von allen Menschen, Juden wie Heiden, noch ansatzweise erkennbaren Ordnungen Gottes.“[16] [16]

Auch der theologisch richtige Hinweis, dass die paulinische Verurteilung der Homosexualität im Hinblick auf die theologische Spitze des betreffenden Gesamtzusammenhangs lediglich der Illustration der These von der Sündenverfallenheit aller Menschen dient (Röm 3,9),[17] [17] mit der Paulus zugleich vor der Verurteilung anderer warnt (Röm 2,1), hebt keinesfalls die Notwendigkeit einer ethischen Urteilsbildung in der Frage der Homosexualität und gleichgeschlechtlicher Partnerschaften auf.

Der Rekurs auf das neutestamentliche Liebesgebot und dessen situationsethische Anwendung in der Bewertung homosexueller Partnerschaften[18] [18] mag sich zwar als Ausweichen vor solcher Urteilsbildung nahelegen und von den betreffenden Protagonisten auch als Ausdruck „theologischer Verantwortung“ verstanden werden, gleichwohl ändert das nichts daran, dass man sich damit dennoch „gegen die Schrift“ positioniert und sich dabei auf ein kontextfremdes (wenn auch nicht schriftfremdes) Prinzip beruft.[19] [19]

„Hermeneutisch unredlich“, weil völlig hypothetisch, ist schließlich „der suggestive Verweis auf Schriftstellen, die von ‚zärtlichen Beziehungen‘ zwischen Menschen gleichen Geschlechts sprechen“ (gedacht ist an David und Jonathan; Rut und Naomi; Jesus und der Lieblingsjünger), wie dies in der Orientierungshilfe Zwischen Autonomie und Angewiesenheit geschieht.[20] [20]

Auch der Versuch, das Problem durch den Verweis auf Paulus als „Konfliktmanager“ in Römer 14 und 15, wo der Apostel den Streit zwischen den „Starken“ und „Schwachen“, die sich im Hinblick auf die Geltung jüdischer Speisevorschriften uneinig sind und die Gemeinde zu spalten drohen, [21] [21] mit der Aufforderung, „einander anzunehmen, wie Christus euch angenommen hat“ (Röm 15,7 und 14,5) zu schlichten versucht, ist nur ein vermeintlicher Ausweg. Denn für das Neue Testament liegen Speisegewohnheiten und sexuelle Verhaltensweisen keineswegs auf einer Ebene (1 Kor 8,8). Die rituellen Speisevorschriften der jüdischen Tradition haben für Christen keine Geltung mehr. Anders verhält es sich bei Fragen der Geschlechtlichkeit (vgl. auch 1 Kor 6,9ff.), wo der Schöpferwille Gottes betroffen ist, der von „Anfang“ her gilt und von Jesus bestätigt wird (Mt 19,4).[22] [22]

Angesichts des eindeutigen biblischen Befundes ist daran festzuhalten: „Homosexuelle Partnerschaft kann nicht als schöpfungsmäßige Variante der Ehe gelten. Darum lässt sie sich im Verständnis der christlichen Gemeinde keinesfalls mit dieser gleichsetzen. … Vollends würde die Einführung einer der Trauung angenäherten Segenshandlung auf eine Nivellierung des christlichen Eheverständnisses hinauslaufen. In diesem Zusammenhang wäre es angebracht, sich das biblische Verständnis des Segens ins Bewusstsein zu rufen. Es geht … beim Segen um mehr als den persönlichen Zuspruch und den Wunsch für Gelingen und Erfüllung, nämlich darum, dass Menschen mit ihrer Geschichte dem auf die zukünftige Vollendung ausgerichteten Handeln des Schöpfers unterstellt werden.“[23] [23] Dies wird auch in der Besinnung auf das lutherisch-theologische Erbe deutlich.

3.2 Theologisch

In Aufnahme des biblischen Befundes ist für die reformatorische Theologie die Institution der Ehe als exklusive Verbindung von Mann und Frau eine Stiftung Gottes. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften und deren mögliche Segnung bzw. Trauung sind deshalb dort an keiner Stelle Gegenstand theologischer Besinnung. Im Traubüchlein von 1529, das Bestandteil der Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche ist,[24] [24] sagt Luther über die Ehe von Mann und Frau: „Wie viel mehr sollten wir diesen göttlichen Stand ehren und auf viel herrlichere Weise segnen, für ihn beten und ihn zieren? Denn obschon es ein weltlicher Stand ist, so hat er dennoch Gottes Wort für sich und ist nicht von Menschen erdichtet oder (ge)stiftet …“[25] [25]

Diese Hochschätzung wird auch durch die Auslegung des 6. Gebotes im Großen Katechismus bestätigt, wo gesagt wird, dass Gott den Ehestand „für (d.h. vor) allen andern eingesetzt hat und darumb unterschiedlich Mann und Weib geschaffen“ hat, „das sie sich zusamen halten, fruchtbar seien, Kinder zeugen, nehren und auffziehen zu Gottes ehren.“ Weil die Ehe zwischen Mann und Frau „nicht allein andern Stenden gleich gesetzt ist, sondern vor und uber sie alle gehet“, solle man sich hüten, diesen Stand zu verachten oder geringzuschätzen.[26] [26]

Nur vor diesem Hintergrund ist Luthers Bezeichnung der Ehe als „weltlich geschefft“[27] [27] angemessen zu verstehen. Denn damit kommt eine für evangelisches Ehe-verständnis wesentliche Unterscheidung „von weltlicher und kirchlicher Verantwortung“ in den Blick, nämlich die Doppelstellung der Ehe als „weltlich Ding“ aufgrund der rechtswirksamen Eheschließung auf dem Standesamt einerseits,[28] [28] und die Ehe als ein von Gott gesegneter und des Segens bedürftiger „göttlicher Stand“ andererseits.[29] [29] Dass die Ehe eine weltliche Lebensform mit bestimmten staatlich festgelegten Rechten und Pflichten ist, wird schon in der Reformationszeit daran deutlich, dass das Eheversprechen vor der Kirchentür abgelegt wird und auch dort bereits der Ringwechsel erfolgt, das „Zeichen der Vertrauung nach des Landes Gewohnheit“.[30] [30] Vom standesamtlichen Handeln mit bürgerlich-rechtlicher Wirkung zu unterscheiden ist das weitere kirchliche Handeln: das Gebet für die Eheleute[31] [31] und der Zuspruch des göttlichen Wortes und Segens im Rahmen eines öffentlichen Traugottesdienstes. Nach den Traufragen an Braut und Bräutigam[32] [32] erfolgt hier die Lesung von Schriftworten zum Stand der Ehe (Gen 2: die von Gott geschaffene Zweigeschlechtlichkeit als Basis des Ehestandes; Eph 5: Gottes Weisungen für den Ehestand; Gen 3,16-19: die Erinnerung an das „Kreuz“ der Ehe und Gottes Segen und Verheißung über der Ehe: Gen 1,27f.31).[33] [33] Im abschließenden Segenszuspruch wird schließlich um die Bewahrung des von Gott gegebenen Standes gebeten: „HERR Gott, der du Mann und Weib geschaffen und zum Ehestand verordnet hast, dazu mit früchten des Leibs gesegnet und das Sacrament deines lieben Sons Jhesu Christi und der Kirchen, seiner Braut darinn bezeichnet, wir bitten deine grundlose güte, du wöllest solch dein Geschöpf (= Stiftung), ordnung und segen nicht lassen verrücken noch verderben, sondern gnediglich in uns bewaren durch Jhesum Christum, unsern Herrn. Amen.[34] [34]

Deutlich wird an den Vorgaben des Traubüchleins, dass im Traugottesdienst nicht das Wollen und Tun des Menschen im Mittelpunkt steht, sondern Gottes Handeln an den Menschen, denen Gottes Wort von der Stiftung des Ehestandes und seinem Willen für das Leben als Eheleute verkündigt wird und denen schließlich Gottes Segen für den Ehestand zugesprochen wird.

Aus dem bislang Entfalteten ergibt sich, dass die reformatorischen Bekenntnisse, in Aufnahme des biblischen Zeugnisses, weder die Institution einer eingetragenen Lebenspartnerschaft noch der „Homo-Ehe“ im Blick haben (können). Obwohl es auch in der Reformationszeit verschiedene sexuelle Lebensformen gab[35] [35], finden diese in den Bekenntnissen keine Berücksichtigung. Als die von Gott her gegebene Norm ist nur die Ehe von Mann und Frau ein Thema, auf der als seiner Stiftung sein Segen liegt. Deshalb kann die Kirche nicht segnen, was nach biblischem Zeugnis keine Verheißung besitzt.

3.3 Kirchenrechtlich

Die Segnung oder Trauung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ist aus gesamtkirchlicher Perspektive nur vordergründig ein Thema ausschließlich der persönlichen Lebensführung und Ethik.[36] [36] Denn bei der Frage nach der Einführung gottesdienstlicher Segenshandlungen für homosexuelle Lebenspartnerschaften geht es wesentlich um das Verständnis und die Auslegung der Heiligen Schrift und des (davon abgeleiteten) kirchlichen Bekenntnisses. Aus diesem Grund ist die Einführung von Segnungs- oder Traugottesdiensten für homosexuelle Lebenspartnerschaften eine Bekenntnisfrage.

Dies ist selbst dann so, „wenn man selbst den Standpunkt einnimmt, dass es sich bei der Einführung gottesdienstlicher Segnungen homosexueller Lebenspartnerschaften an sich nicht um eine Bekenntnisfrage handelt.“ Denn selbst im Fall, „in dem die einen, möglicherweise sogar eine große Mehrheit in der Kirche, davon ausgehen, dass eine Neuregelung das Bekenntnis nicht betrifft, andere aber aus der Schrift nachvollziehbar begründeten Widerspruch dagegen erheben, muss das Ganze als Bekenntnisfrage behandelt werden: Denn ein Konsens darüber, was Schrift und Bekenntnis aussagen, lässt sich in diesem Fall gerade nicht feststellen.“[37] [37]

Weil eine gesamtkirchlich verbindliche Auslegung von Schrift und Bekenntnis im Raum der evangelischen Kirche weder Gegenstand eines Lehramtes, noch einer synodalen Mehrheitsentscheidung ist, bedarf diese des kirchlichen Konsenses („magnus consensus“), dessen Trägerin „die Kirche insgesamt“ ist,[38] [38] das heißt, alle kirchenleitenden Organe wie auch die Kirchengemeinden als Grundeinheiten des kirchlichen Lebens. In der Frage der Segnung oder Trauung homosexueller Partnerschaften ist dieser aber offenkundig nicht herstellbar, weil es strittig ist, ob die Segnung solcher Partnerschaften biblisch und theologisch zu rechtfertigen ist (vgl. oben 3.1./3.2).

Aus diesem Grund stellen die von zahlreichen Landeskirchen mit synodalen Mehrheiten eingeführten Segnungen und Trauungen gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften „einen Verstoß gegen den dem evangelischen Kirchenrecht zugrundeliegenden Grundsatz dar, dass Bekenntnisänderungen nicht im Wege der Gesetzgebung durchgeführt werden, sondern dass es dafür des magnus consensus bedarf. Wenn dieser Konsens nicht feststellbar ist bzw. fehlt, weil nachvollziehbarer, aus Schrift und Bekenntnis begründeter Widerspruch gegen seine Änderung vorgebracht werden, würde selbst eine übergroße Mehrheit in der Synode der jeweiligen Kirche nicht ausreichen, um homosexuelle Trauungen einzuführen, und zwar nicht einmal dann, wenn die übrigen kirchenleitenden Organe einer Meinung mit der Synode sind.“[39] [39]

Diesem „Dilemma“ suchten Synoden und Kirchenleitungen bisher auf zweierlei Weise zu entkommen: Zum einen dadurch, dass man darauf verzichtete, einen in dieser Frage nicht vorhandenen Konsens zu behaupten und durch eine Minderheitenschutzregelung die Möglichkeit zum Widerspruch und der Verweigerung entsprechender Segens- oder Trauhandlungen offenließ. Und zum anderen dadurch, dass man auf die allgemeine Einführung solcher gottesdienstlichen Handlungen verzichtete und deren Einführung den jeweiligen Ortsgemeinden[40] [40] überließ.[41] [41] Beide „Lösungen“ sind aus kirchenrechtlicher Sicht ein für die Kirche „schwer erträglicher Zustand“, der „eine Ausnahme“ bleiben muss,[42] [42] denn erstere „gibt Anlass für eine Kirchenspaltung“[43] [43] und letztere verlagert die Entscheidung und den Streit lediglich in die Gremien der örtlichen Gemeinden und Dekanate.

3.4 Ökumenisch

Die Einführung von Segnungs- oder Traugottesdiensten für homosexuelle Partnerschaften belastet aber nicht nur die innerkirchliche Gemeinschaft schwer,[44] [44] sondern auch die ökumenischen Beziehungen insbesondere mit der Römisch-Katholischen und den orthodoxen Kirchen. So kam es in der jüngeren Vergangenheit bereits zur Aufkündigung der Beziehungen zwischen der Russisch-Orthodoxen Kirche und der Vereinigten Protestantischen Kirche Frankreichs sowie der reformierten Kirche von Schottland, nachdem diese aus dem gleichen Grund bereits die Beziehungen zu den lutherischen Kirchen in Schweden, Finnland und Dänemark beendet hatte. Nach Meinung des Konfessionskundlichen Instituts in Bensheim wirft dieser „rasante Abbruch“ der Beziehungen den ökumenischen Dialog der vergangenen Jahrzehnte weit zurück und lässt sich auch „nicht so schnell wieder aufbauen.[45] [45]

4. Schlussfolgerungen

Nach den in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern geltenden Leitlinien der VELKD gehört nach evangelischem Verständnis „zur Eheschließung die kirchliche Trauung, bei der Gottes Wort über die Lebensgemeinschaft von Frau und Mann verkündigt wird. Das Brautpaar verspricht sich vor Gott und der Gemeinde lebenslange gegenseitige Liebe, Achtung, Fürsorge und Treue. Die Gemeinde erbittet für die Eheleute Gottes Beistand und Segen.“

Diese Ausführungen sind bestimmt vom Zeugnis der Heiligen Schrift und dem Bekenntnis der lutherischen Kirche (vgl. oben 3.1/3.2). Durch den Bezug auf Mann und Frau ist nach evangelisch-lutherischem Verständnis von Trauung die Segnung homosexueller Lebenspartnerschaften ausgeschlossen. Dies gilt auch dort, wo um der öffentlichen Wahrnehmung bzw. der Gemeinde willen terminologisch zwischen beiden unterschieden wird, der Ablauf der entsprechenden Segnungs- oder Traugottesdienste aber nahezu identisch ist (vgl. oben 1.).[46] [46] Eine „Segnung“ von einer „Trauung“ dadurch zu unterscheiden, dass bei ersterer auf das Trauversprechen, den Ringtausch und den Eintrag in das Kirchenregister verzichtet wird (z.B. Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Oldenburg), ist nicht schlüssig, weil zum Wesen einer Trauung nach evangelischem Verständnis vor allen Dingen die Verkündigung von Gottes Wort und der Segen über Mann und Frau im Ehestand wesentlich ist. Dazu kommt, dass in der öffentlichen Wahrnehmung aufgrund fehlender Kriterien kaum zwischen „Homo-Segnung“ und „Homo-Trauung“ unterschieden werden kann.

Da es auch bei einem öffentlichen Segnungsgottesdienst für eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft nicht nur um den Segen für die einzelnen Partner geht, sondern für deren Lebensgemeinschaft, ist dafür eine „positive Würdigung dieses Bündnisses“ vorausgesetzt.[47] [47] Das heißt, es geht letztlich um die Frage, ob eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft bzw. Ehe in einem kirchlichen Gottesdienst gesegnet werden kann.[48] [48] Dies ist aufgrund des bisher Gesagten gleichfalls zu verneinen. Die evangelisch-lutherische Kirche hat dafür kein in Schrift und Bekenntnis begründetes Mandat.

Das schließt keinesfalls eine seelsorgerliche Begleitung homophil empfindender Menschen aus, bei der dem einzelnen (unter Handauflegung) auch der Segen Gottes, als Zuspruch der Nähe, des Schutzes und der Kraft Gottes zugesprochen werden kann.

In jedem Fall aber ist der Eindruck zu vermeiden, dass durch die Segenshandlung die Verbindung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft als in Übereinstimmung mit Gottes Willen befindliche Verbindung kirchlich legitimiert würde.

An den Schluss sei im Jahr des Reformationsjubiläums eine klare und deutliche Stellungnahme Martin Luthers aus seiner Predigt ‚Vom ehelichen Leben‘ (WA 10 II, 276) gestellt. Als ob der Reformator die Auseinandersetzungen um „Gender Mainstreaming“ und „Ehe für alle“ vorausgeahnt hätte, schreibt er: „Es steht nicht in unserer Gewalt, dass ich mich zu einem Weibsbild oder du dich zu einem Mannsbilde machest, sondern wie Gott mich und dich gemacht hat, so sind wir: ich ein Mann, du ein Weib. Und solch gutes Schöpfungswerk will er geehrt und als sein göttlich Werk unverachtet haben. … So wenig wie es in meiner Macht steht, dass ich kein Mannsbild sei, ebenso wenig steht es auch bei mir, dass ich ohne Weib sei. Und umgekehrt: so wenig wie es in deiner Macht steht, dass du kein Weibsbild seiest, ebenso wenig steht es auch bei dir, dass du ohne Mann seiest. Denn es ist nicht ein freies Ermessen oder Ratschluss, sondern ein notwendig, natürlich Ding, dass alles, was ein Mann ist, ein Weib haben muss, und was ein Weib ist, muss einen Mann haben. …“

Arbeitskreis Bekennender Christen in Bayern im Oktober 2017

[1] [49] So hat die Bayerische Staatsregierung bei der Kabinettssitzung am 5. September 2017 ein Gutachten in Auftrag gegeben, um zu prüfen, „wie das Gesetz verfassungsrechtlich zu bewerten ist.“ Siehe http://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-teil-2-24/

[2] [50] Heinrich de Wall, Segnungen/Trauungen gleichgeschlechtlicher Paare im evangelischen Kirchenrecht, unter: https://www.elk-wue.de/fileadmin/Landessynode/2017/Studientag_2017/S_2017-06-24_Referat_Prof._Dr._de_Wall_-_Segnungen-Trauungen_gleichgeschlechtlicher_Paare_im_evangelische.pdf [51], S. 6.

[3] [52] Vgl. hierzu: https://www.zukunftsinstitut.de/artikel/gender-shift-zukunft-der-geschlechterrollen/ [53]

[4] [54] Vgl. hierzu ausführlicher: Martin Pflaumer, Genese einer Fehlentscheidung. Gleichgeschlechtliche Paare im evangelischen Pfarrhaus, in: Andreas Späth (Hg.), … und schuf sie als Mann und Frau. Kirche in der Zerreißprobe zwischen Homosexuellen-Lobby und Heiliger Schrift, Ansbach 2011, S. 14.

[5] [55] Vgl. Frank Zeeb, Öffentliche Gottesdienste anlässlich der Eheschließung zweier Menschen desselben Geschlechtes oder der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe, S. 3f. unter: https://www.elk-wue.de/fileadmin/Landessynode/2017/Studientag_2017/S_2017-06-24_Referat_Dr._Zeeb_Trauung__Segnungen_und_andere_Moeglichkeiten_theologisch_verantworteter_A__._.pdf [56]. Vgl. dazu auch: https://www.evangelisch.de/inhalte/111225/20-11-2014/segnung-homosexueller-bunt-wie-ein-regenbogen [57]; Thorsten Maruschke, „Stand und Perspektiven in anderen Landeskirchen“, in: Peter Bubmann, Silvia Jühne, Anne-Lore Mauer (Hg.), Trauung, Segnung, Hochzeitsfeier? Dokumentation zum Studientag zur liturgischen Begleitung von Lebenspartnerschaften in der ELKB, Erlangen (Selbstverlag) 2017, S. 34-41.

[6] [58] Evangelische Landeskirche Baden; Evangelische Landeskirche in Berlin, Brandenburg und der Schlesischen Oberlausitz, Evangelische Kirche im Rheinland; Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.

[7] [59] Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Oldenburg, die Segnungsgottesdienste seit 2004 ermöglicht, betont allerdings, dass eine Verwechslung mit der Trauung ausgeschlossen werden müsse. Deshalb gibt es anlässlich solcher Segnungsgottesdienste kein Trauversprechen, keinen Ringtausch und keinen Eintrag ins Kirchenbuch.

[8] [60] Bremische Evangelische Kirche, Evangelisch-Lutherische Kirche Hannovers; Evangelische Kirche von Kurhessen und Waldeck; Evangelische Landeskirche in Mitteldeutschland, Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland; Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg; Evangelische Kirche in der Pfalz; Evangelische Kirche von Westfalen.

[9] [61] „Wenn homosexuell geprägte Menschen im Rahmen der geistlichen Begleitung durch andere Christen für sich eine Segnung erbitten, sollten sie ebenso wenig abgewiesen werden wie andere Menschen, die eine solche Bitte äußern. Ihren Ort hat eine solche Segnung in der Seelsorge und der damit gegebenen Intimität. Diese Segnung im Rahmen eines Gottesdienstes vorzunehmen, kann wegen der Gefahr von Missverständnissen nicht befürwortet werden. In jedem Fall muss für alle Beteiligte erkennbar sein: Gesegnet wird nicht die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft als Form des Zusammenlebens, sondern gesegnet werden Menschen, und zwar in diesem Falle homosexuell geprägte Menschen, die allein oder in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ethisch verantwortlich leben.“ Aus: EKD (Hg.), Mit Spannungen leben, 6.3, unter: https://www.ekd.de/spannungen_1996_6.html [62].

[10] [63] Diese Formulierung, als ob von der Bibel her lediglich ‚kein Auftrag‘ erkennbar sei, macht sich der ABC ausdrücklich nicht zu Eigen, da eine Segnung dem biblischen Zeugnis widerspricht.

[11] [64] Abrufbar unter: https://landessynode.bayern-evangelisch.de/downloads/Further_Erklaerung_1993.pdf.

[12] [65] Jürgen Roloff, Auf der Suche nach biblischen Kriterien für eine heutige Sexualethik, in: Lutherische Kirche in der Welt. Jahrbuch des Martin-Luther-Bundes 46 (1999), S. 36.

[13] [66] Roloff, Auf der Suche nach biblischen Kriterien, S.37.

[14] [67] Roloff, Auf der Suche nach biblischen Kriterien, S. 51.

[15] [68] Vgl. Wilfried Härle, Ethik, Berlin/New York 2011, S. 304-364.

[16] [69] Roloff, Auf der Suche nach biblischen Kriterien, S. 51f.

[17] [70] Vgl. Benjamin Schließer, Schriftverständnis und Hermeneutik. Aussagen zur Homosexualität, Referat beim Studientag der 15. Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zum Thema „Seelsorgerlich und kirchlich verantworteter Umgang mit der Verpartnerung gleichgeschlechtlicher Paare“ am 24.Juni 2017 in Bad Boll, abrufbar unter: https://www.elk-wue.de/fileadmin/Landessynode/2017/Studientag_2017/S_2017-06-24_Referat_Prof._Dr._Schliesser_-_Schriftverstaendnis_und_Hermeneutik_biblischer_Aussagen_zur_H__._.pdf [71], S.6.

[18] [72] Dazu gehört etwa auch der suggestive Versuch, ausgehend vom Liebesgebot die dem entsprechende „Qualität“ einer Beziehung zum maßgeblichen Kriterium zu erheben, wie es beispielswiese in der EKD-Orientierungshilfe Zwischen Autonomie und Angewiesenheit. Familie als verlässliche Gemeinschaft stärken, Hannover 2013. Nr. 51, S. 66, geschieht: „Durch das biblische Zeugnis hindurch klingt als ‚Grundton‘ vor allem der Ruf nach einem verlässlichen, liebevollen und verantwortlichen Miteinander, nach einer Treue, die der Treue Gottes entspricht. Liest man die Bibel von dieser Grundüberzeugung her, dann sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften, in denen sich Menschen zu einem verbindlichen und verantwortlichen Miteinander verpflichten, auch in theologischer Sicht als gleichwertig anzuerkennen. Nutzen homosexuelle Menschen heute die rechtliche Möglichkeit der eingetragenen Partnerschaft, dann erklären sie, wie heterosexuelle Menschen, bei der Eheschließung öffentlich ihren Willen, sich dauerhaft aneinander zu binden und füreinander Verantwortung zu tragen.“ Abrufbar unter: https://www.ekd.de/ekd_de/ds_doc/20130617_familie_als_verlaessliche_gemeinschaft.pdf

[19] [73] Schließer, Schriftverständnis und Hermeneutik, S. 10.

[20] [74] Schließer, Schriftverständnis und Hermeneutik, S. 10 (und Anm. 29). Vgl. auch EKD (Hg.), Zwischen Autonomie und Angewiesenheit, S. 66.

[21] [75] So Schließer, Schriftverständnis und Hermeneutik, S. 12.

[22] [76] Vgl. auch Wolfhart Pannenberg, Maßstäbe zur kirchlichen Urteilsbildung über Homosexualität, in: Ders., Beiträge zur Ethik, Göttingen 2014 (1994), S.99f.

[23] [77] Roloff, Auf der Suche nach biblischen Kriterien, S. 53.

[24] [78] Ein Traubüchlein für die einfeltigen Pfarrherrn, in: Die Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche (=BSELK). Vollständige Neuedition, hg. v. Irene Dingel, Göttingen 2014, S. 900-910. Im Folgenden zitiert nach Luther Deutsch (=LD). Die Werke Luthers in Auswahl, hg. v. Kurt Aland, Göttingen 41991.

[25] [79] LD 6, S. 165f. (BSELK, S. 900).

[26] [80] BSELK, S. 1002. Vgl. zur göttlichen Einsetzung auch CA 23 (BSELK, S. 134ff.) und die Apologie der Confessio Augustana (BSELK, S. 592ff.).

[27] [81] BSELK, S. 900.

[28] [82] Zum „weltlich Ding“ bzw. zu „des Landes Gewohnheit“ (BSELK, S. 903) gehören etwa auch die Eheringe, die aus reformatorischer Perspektive keine „konstitutive Bedeutung“ für die Eheschließung haben. Jürgen Kampmann, Das reformatorische Eheverständnis und die Frage der bekenntnismäßigen Relevanz von Lebensformen, S. 7 Anm. 23. Abrufbar unter: https://www.elk-wue.de/fileadmin/Landessynode/2017/Studientag_2017/S_2017-06-24_Referat_Prof._Dr._Kampmann-_Das_reformatorische_Eheverstaendnis_und_die_Frage_der_bekenntnis__._.pdf

[29] [83] Kirchenamt der EKD (Hg.), Soll es künftig kirchlich geschlossene Ehen geben, die nicht zugleich Ehen im bürgerlich-rechtlichen Sinne sind? Zum evangelischen Verständnis von Ehe und Eheschließung. Eine gutachterliche Äußerung, EKD Texte 101, 2009, S.2f.

[30] [84] BSELK, S. 903. Damit wird gleichzeitig die – aus reformatorischer Sicht – sakramentale Missdeutung der Ehe auf römisch-katholischer Seite zurückgewiesen.

[31] [85] BSELK, S. 902: „…ein gemein Christlich gebet für sie…“

[32] [86] BSELK, S. 902.

[33] [87] BSELK, S. 903f.

[34] [88] BSELK, S. 905.

[35] [89] Vgl. hierzu Kampmann, Das reformatorische Eheverständnis, S. 4f. mit erläuternden Hinweisen zur Doppelehe von Landgraf Philipp von Hessen und der praktizierten Bigamie im Täuferreich in Münster.

[36] [90] Entgegen der Auffassung von Hartmut Rosenau, Überlegungen zum Thema ‚Homosexualität (und Kirche) aus der Sicht theologischer Ethik, S. 1, abrufbar unter: https://www.elk-wue.de/fileadmin/Landessynode/2017/Studientag_2017/S_2017-06-24_Referat_Prof._Dr._phil._Hartmut_Rosenau_-_Ueberlegungen_zum_Thema__Homosexualitaet__und_Kirc__._.pdf

[37] [91] De Wall, Segnungen/Trauungen gleichgeschlechtlicher Paare, S. 11f. Vgl. auch M. Germann, Zur kirchenrechtlichen Überprüfung eines Synodenbeschlusses über die Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, in: ZevKR 50 (2005), S. 607f.

[38] [92] De Wall, Segnungen/Trauungen gleichgeschlechtlicher Paare, S. 9.

[39] [93] De Wall, Segnungen/Trauungen gleichgeschlechtlicher Paare, S. 13.

[40] [94] So ist die Praxis der Evangelischen Kirche von Kurhessen Waldeck und in der sächsischen Landeskirche.

[41] [95] De Wall, Segnungen/Trauungen gleichgeschlechtlicher Paare, 13ff.

[42] [96] De Wall, Segnungen/Trauungen gleichgeschlechtlicher Paare, S. 15.

[43] [97] De Wall, Segnungen/Trauungen gleichgeschlechtlicher Paare, S.14.

[44] [98] In Nordamerika kam es in dieser Frage zur Spaltung innerhalb der ELCA (Evangelical Lutheran Church in America), die zur Gründung der NALC (North American Lutheran Church). Konkreter Anlass war die offizielle Erlaubnis für homosexuelle Pfarrer und Pfarrerinnen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen zu leben.

[45] [99] So die Orthodoxie-Expertin Gisa Bauer, Referentin am Konfessionskundlichen Institut in Bensheim. Abrufbar unter: https://www.evangelisch.de/inhalte/122544/19-06-2015/beziehungen-von-ekd-und-russisch-orthodoxer-kirche-wegen-homo-ehe-gefahr.

[46] [100] Vgl. Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Hg.), Segnung von Paaren in eingetragener Lebenspartnerschaft. Materialien für die Gemeinde, Kassel 2013, S. 9: „In mehreren Elementen der neuen Regelung für eine Segnung in der Öffentlichkeit werden Analogien zur kirchlichen Kasualpraxis – besonders zur Trauung – deutlich. Aber auch Unterschiede sind auszumachen: Rechtliche Bedingung ist die eingetragene Lebenspartnerschaft und nicht eine Eheschließung. Die Handlung selbst ist als Segnung zu bezeichnen und nicht als Trauung. Sie wird an eigener Stelle registriert. Das hier vorgelegte liturgische Material ist keine agendarisch verpflichtende Ordnung. Es enthält Texte und Formulierungen, die die spezifische Situation im Blick haben: Man begrüßt nicht das Ehepaar, sondern Partnerinnen oder Partner; man bittet um Gottes Segen für die Partnerschaft, nicht für eine Ehe. Gleichwohl sind für die Gestaltung eines evangelischen Gottesdienstes zur Segnung gleichgeschlechtlicher Paare die drei Elemente unverzichtbar, die nach reformatorischem Verständnis (Martin Luthers Traubüchlein) für eine Trauung als konstitutiv gelten: Gottes Wort, Gebet und Segen. Dass sowohl bei der Trauung als auch bei der Segnung weitere liturgische Elemente hinzutreten und diese einander ähnlich sein können, entspricht der möglichen Gestaltungsfreiheit evangelischer Gottesdienste.“ Abrufbar unter: http://www.ekkw.de/media_ekkw/downloads/131025_segnung_von_paaren.pdf

[47] [101] Heinrich de Wall, „Darf es in den evangelischen Kirchen Deutschlands ‚homosexuelle Trauungen‘ geben?, in: Peter Bubmann, Silvia Jühne, Anne-Lore Mauer (Hg.), Trauung, Segnung, Hochzeitsfeier? Dokumentation zum Studientag zur liturgischen Begleitung von Lebenspartnerschaften in der ELKB, Erlangen (Selbstverlag) 2017, S. 13.

[48] [102] Vgl. J. Winter, Die Trauung als kirchliche Amtshandlung. Zur Frage der gottesdienstlichen Begleitung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, in: ZevKR 47 (2002), S. 697ff.