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Allgemeines Priestertum, Ordination und Beauftragung – Teil III

Samstag 27. November 2004 von VELKD-Bischofskonferenz


VELKD-Bischofskonferenz

Allgemeines Priestertum, Ordination und Beauftragung
nach evangelischem Verständnis
Teil III

4.6 Ordination zu einem ehrenamtlich wahrgenommenen Dienst

Im Blick auf die sich abzeichnenden Schwierigkeiten der ausreichenden Besetzung von Pfarrstellen bildet die Ordination mit dem Ziel, das Amt ehrenamtlich auszuüben, eine inzwischen weitgehend eingeführte, erprobte und bewährte Möglichkeit. Wenn ein kirchliches Interesse und ein Dienstauftrag vorliegen, wenn die Voraussetzungen einer abgeschlossenen Ausbildung gegeben sind und die Dienstaufsicht sowie die Einbindung in die Gemeinschaft der Ordinierten geregelt sind und wenn schließlich der Lebensunterhalt der betreffenden Person anderweitig gesichert ist, können Personen ordiniert werden, die ihren Dienst ehrenamtlich wahrnehmen. (53) Dies ergibt sich aus den vorangehenden grundsätzlichen theologischen Erwägungen.

Die automatische Verbindung der Ordination mit der Übertragung eines dauerhaften Broterwerbs durch Wahrnehmung des mit der Ordination übertragenen Amtes stellt eine geschichtlich bedingte Gestalt dieses Amtes dar, für die es gute Gründe gibt, die aber nicht konstitutiv mit dem reformatorischen Amtsverständnis verbunden ist.

Wo Menschen bereit sind, ihre theologische Kompetenz dauerhaft für die mit der Ordination verbundenen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, obwohl sie ihren Lebensunterhalt nicht – oder nur teilweise – auf Grund der Erfüllung dieser Aufgabe, sondern (auch) auf andere Weise erhalten, stellt dies eine Chance dar, die genutzt werden sollte. U. a. bietet es die Möglichkeit, dass theologisch kompetente Personen auf diese Weise in Unternehmen, Organisationen und Institutionen der Gesellschaft präsent sind, die sich häufig in einer großen Distanz zur Kirche und ihrem Auftrag befinden. Dies könnte sich langfristig als ein wichtiger Beitrag zur Präsenz der Kirche im öffentlichen Leben erweisen, der auch Fernstehenden Neuzugänge zur Kirche eröffnet. Allerdings ist die Vereinbarkeit des Erwerbsberufes mit der Wahrnehmung des ordinationsgebunden Amtes jeweils zu prüfen.

Anders liegt der Fall bei Theologinnen und Theologen, die lediglich das erste Examen abgelegt haben, aber nicht in den kirchlichen Vorbereitungsdienst übernommen werden können. Um ihre Fähigkeiten für die Kirche fruchtbar zu machen, sind ggf. die Möglichkeiten der Prädikantenordnung (und -ausbildung) zu prüfen. Eine Ordination ist jedoch erst möglich, wenn dafür als weitere Voraussetzung die abgeschlossene Ausbildung im praktischen Dienst hinzukommt. In manchen Landeskirchen wurde dafür ein „berufsbegleitendes Vikariat“ eingerichtet.

4.7 Hauptamtlicher, nebenamtlicher und ehrenamtlicher Dienst

Um einer kirchlichen Arbeit willen, die sich den Herausforderungen unserer Lebenswelt stellt, wird es in Zukunft erforderlich sein, neben dem Dual von Hauptamt oder Ehrenamt über eine Mehrzahl von unterschiedlichen Verbindungen und „Mischungsverhältnissen“ nebenamtlicher Tätigkeit im Pfarramt, also Kombinationen von Pfarramt und „weltlichem“ Beruf, der dem Broterwerb dient, nachzudenken, sie zu erproben und – soweit sie sich bewähren – im Kirchenrecht und in der kirchlichen Praxis umzusetzen.

Dabei darf nicht in Frage gestellt werden, dass es legitim ist, „sich vom Evangelium zu nähren“ (I Kor 9,14), wie Paulus schreibt, der dieses Recht für sich selbst freilich nicht in Anspruch genommen hat. Es darf auch nicht geringgeachtet werden, was für ein Gewinn es ist, dass Kirchen über eine große Anzahl theologisch qualifizierter Pfarrerinnen und Pfarrer verfügen, die mit ihrer ganzen Arbeitskraft (oft genug bis an die Grenze des Möglichen) für den Auftrag der Kirche zur Verfügung stehen.

Aber wenn unter Gottes Providenz die geschichtliche Entwicklung es von den Kirchen erfordert, stärker als bisher das ordinationsgebundene Amt von Menschen wahrnehmen zu lassen, die ihren Lebensunterhalt nicht (oder nicht zur Gänze) aus diesem Dienst beziehen, dann können sie sich dieser Herausforderung nicht entziehen.

Sondervotum zu „Allgemeines Priestertum, Ordination
und Beauftragung nach evangelischem Verständnis“

Ich stimme dem Papier in seiner jetzt vorliegenden, überarbeiteten Form nicht zu. Die entscheidenden Gründe dafür sind:

1. Das Papier widerspricht dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis. Konkret, es widerspricht, indem es Artikel 14 der Confessio Augustana nicht nur für die Ordination, sondern auch für davon terminologisch wie sachlich unterschiedene beschränkte Beauftragungen mit Predigt und Sakramentsverwaltung in Anspruch nimmt, dem Sinn eben dieses Artikels.

2. Das Papier widerspricht sich selbst.

3. Das Papier hat zur Folge, daß die gegenwärtige inkonsistente, für evangelische Gemeinden und Amtsträger gleichermaßen undurchsichtige und auch ökumenisch unglaubwürdige Praxis bestehen bleibt. Gerade so es ist nicht geeignet, den Veränderungen, die auf die evangelischen Kirchen zukommen, in einer theologisch verantwortlichen Weise gerecht zu werden.

Ad 1) Wenn CA 14 den „ordentlichen Beruf“ (rite vocatus) zur Voraussetzung „öffentlicher“ (publice) Lehre oder Predigt und Sakramentsverwaltung erklärt, meint der Artikel die Ordination. Damit steht er in Übereinstimmung mit den Aussagen Martin Luthers zur Beauftragung mit der öffentlichen Verkündigung. M.a.W., hier wie dort geht es um die Übertragung des – in Christi eigenem Auftrag begründeten – Amtes der Verkündigung vor der gesamten Gemeinde und im Namen der gesamten Gemeinde, das als solches von dem allen Christen aufgetragenen Verkündigungsdienst unterschieden ist. Das aber heißt, die Ordination ist nichts anderes als eben diese Übertragung der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums in mündlichem Wort und Sakrament. Da das Charakteristikum der Öffentlichkeit die Dimensionen des Raumes und der Zeit umfaßt (vgl. u. Ad 2), erfolgt die Berufung zur öffentlichen Verkündigung ohne zeitliche und örtliche Beschränkung.

 Genau so spricht das vorliegende Papier, wenn es als Gegenstand von CA 14 das ordinationsgebundene Amt benennt (Anm. 7) und sich ausführlich mit der hinter CA 14 stehenden reformatorischen Auffassung von allgemeinem Priestertum und ordinationsgebundenem Amt (Kap. 3.2-5, insbesondere 3.4) beschäftigt. Dann aber macht es einen Sprung und argumentiert plötzlich anders. Und zwar geschieht das unter dem Titel „Das Allgemeine Priestertum und das gemäß CA XIV übertragene Amt unter gegenwärtigen Bedingungen“. (54) Jetzt soll die Berufung zur öffentlichen Verkündigung in Predigt und Sakrament, von der in CA 14 die Rede ist, nicht mehr mit der Ordination identisch, sondern vielmehr eine übergeordnete, gattungsähnliche Größe sein, die sich in „zwei Grundformen“ entfaltet, von denen die Ordination nur eine ist, neben der eine Gruppe andersartiger Beauftragungen steht. Unterscheiden sollen sich beide „Grundformen“ durch ihre Reichweite: In der ersten, der Ordination, werde der in CA 14 gemeinte Auftrag zu öffentlicher Verkündigung uneingeschränkt erteilt, im zweiten Fall, der die Beauftragung zu so unterschiedlichen Diensten wie dem des Vikars, des Religionslehrers, des Küsters, des Prädikanten, des Lektors und des Kantors umfaßt, werde derselbe Auftrag eingeschränkt erteilt (S. 16,1-15). Mit diesem Argument handelt sich das Papier nicht nur einen eklatanten Selbstwiderspruch ein (s.u.). Schlimmer noch, damit macht es zum Spezifikum des ordinationsgebundenen Amtes etwas anderes, Zusätzliches gegenüber der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament, die auch anderen Diensten zu übertragen sei. So fällt die grundlegende Einsicht reformatorischer Amtstheologie dahin, daß die Ordination nichts anderes und nicht mehr ist als die Berufung zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament selbst.

 Wie kommt es zu dem argumentativen Sprung? Den Versuch, die neue Deutung von CA 14 aus dem Artikel selbst herzuleiten, macht das Papier nicht – vermutlich, weil das, nachdem man dessen Sinn so treffend dargestellt hatte, kaum möglich gewesen wäre. (55) Es wird wohl einmal angedeutet, daß es notwendig sei, zwischen „bleibend gültigen theologischen Gründen und zeitgeschichtlich bedingten Gründen für die Gestaltung des Amtes zu unterscheiden“ (S. 14,23f.). Um mittels dieser – prinzipiell natürlich immer richtigen – Maxime dazu zu kommen, durch CA 14 nicht nur die Ordination, sondern auch eingeschränkte Beauftragungen mit Predigt und Sakramentsverwaltung zu legitimieren, müßte als bloß zeitbedingte Eierschale erwiesen werden, daß der Artikel die Übertragung der öffentlichen Verkündigung in Predigt und Sakramentsverwaltung an die Ordination bindet, daß also die Berufung, von der hier gesprochen wird, mit der Ordination identisch ist. Das zu erweisen aber wird gar nicht erst versucht. Nicht zufällig. Hat man doch gerade zuvor die Gleichsetzung von Berufung zur öffentlichen Verkündigung und Ordination, die in CA 14 und der den Artikel bestimmenden reformatorischen Konzeption gegeben ist, als theologisch, nämlich aus dem Zentrum der reformatorischen Amtstheologie selbst begründete dargelegt.

Der Grund für die unvermittelt eingeführte andersartige Deutung von CA 14 ist kein theologischer, er ist nichts anderes als die faktische heutige Praxis in einem Großteil der evangelischen Landeskirchen Deutschlands. Das Papier sagt denn auch schlicht und einfach: Die evangelische Kirche vollziehe die Berufung zur öffentlichen Verkündigung in Predigt und Sakramentsverwaltung gemäß CA 14 „gegenwärtig in zwei Grundformen“ (16,1) (56), in den meisten evangelischen Kirchen habe sich diese „Praxis entwickelt“ (20,8). Daran wird deutlich: Die neue, dem eigenen Sinn des Artikels und der reformatorischen Amtstheologie widersprechende Deutung von CA 14 wird aufgebracht mit dem Ziel, die nun einmal in Brauch gekommene Praxis, Predigt und Sakramentsverwaltung nicht mehr an die Ordination zu binden, nachträglich theologisch zu legitimieren. Damit wird das Verhältnis von Bekenntnis und kirchlicher Praxis, wie es für die Kirchen der lutherischen Reformation konstitutiv ist, auf den Kopf gestellt.

Ad 2) „Öffentlichkeit“, das Schlüsselwort von CA 14 wie überhaupt der evangelischen Lehre vom ordinationsgebundenen Amt im Unterschied zum Allgemeinen Priestertum, wird von dem Papier mit den Worten erklärt: „in überindividueller Öffentlichkeit, d.h. allgemein zugänglich, umfassend sowie in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt oder begrenzt“ (S. 10, 32- S.11,1).

Gilt hier also – zu Recht – die Uneingeschränktheit als Wesenszug der öffentlichen Verkündigung, so heißt es wenige Seiten später, die – in CA 14 thematisierte – öffentliche Verkündigung geschehe – im Einklang mit CA 14 – teils auf der Grundlage eines „uneingeschränkten“, teils eines „eingeschränkten Verkündigungsauftrages“ (S. 16, 2-5).

M. a. W., die „nicht eingeschränkte“ Verkündigung soll sowohl „uneingeschränkt“ als auch „eingeschränkt“ sein. Wie sich das denken läßt, ist unerfindlich. Doch auf diesem Selbstwiderspruch bauen alle praktischen Konsequenzen, die das Papier zieht, auf.

Ad 3) Die gottesdienstliche Amtspraxis in den evangelischen Landeskirchen ist in hohem Maße inkohärent und undurchsichtig. Kirchliche Vollzüge wie Predigt, Taufe oder Abendmahl werden außer von Ordinierten teils gelegentlich, teils regelmäßig von Nichtordinierten aus verschiedenen Gruppen durchgeführt, und der Kreis wird, mit Unterschieden von Landeskirche zu Landeskirche, immer weiter. Das führt zu Verwirrung in den Gemeinden, denn diesen ist ein Unterschied zwischen einem ordinierten Pfarrer und einem Nichtordinierten, der predigt, tauft, das Abendmahl leitet, zumal wenn er das regelmäßig tut, kaum plausibel zu machen; der Sinn der Ordination, deren Empfänger meist schon vorher getan hat, was er nun als Ordinierter weiterhin tun soll, ist es ebenso wenig. Zu Verwirrung führt die Lage auch bei den Ordinierten selbst, die als Spezifikum ihres Amtes schließlich nicht mehr bestimmte Tätigkeiten, sondern nur noch einen beamtenrechtlichen Status betrachten können (sofern sie ihr Amt nicht ehrenamtlich ausüben, wodurch auch dieses Unterscheidungsmerkmal fällt). Am Rande sei darauf verwiesen, daß die evangelischen Kirchen durch ihre Praxis an diesem Punkt auch ökumenisch ganz und gar unglaubwürdig sind; haben sie doch, wie es in dem Papier zu Recht heißt, „in allen ökumenischen Abmachungen mit anderen Kirchen unterstrichen …, daß (in ihnen) Abendmahlsfeiern stets von ordinierten Amtsträgern geleitet werden“ (Anm.4 5). (57)

Nun läßt sich nicht übersehen, daß ein Grund für diese Fehlentwicklung ein Problem ist, welches zweifellos gelöst werden muß: Die evangelischen Kirchen können heute den Bedarf an öffentlicher Verkündigung nicht allein mit den Christen, die sie bislang meist ausschließlich ordinieren, nämlich mit Absolventen eines Theologiestudiums, decken, und sie werden das wohl je länger, desto weniger tun können. So sehr sie zu Recht davon ausgehen, daß die Voraussetzung des akademischen Studiums für die öffentliche Verkündigung der Regelfall ist, besteht doch die Notwendigkeit, auch Menschen dazu heranzuziehen, die kein Theologiestudium durchlaufen, doch sich auf anderem Weg für diese Aufgabe qualifiziert haben. Weil diese Menschen aber mit ihrer öffentlichen Verkündigung in Predigt und Sakrament das tun, was nach CA 14 Inhalt des ordinationsgebundenen Amtes ist, muß die Kirche sie auch mit dem Auftrag ausstatten, der allein nach CA 14 zu solcher Verkündigung berechtigt, der Ordination. Ihnen Predigt und Sakramentsverwaltung zuzutrauen, sie aber nicht für ordinationsfähig zu halten, heißt einerseits, diese höchsten amtlichen Vollzüge, die es in der Kirche gibt, abzuwerten, als könne dafür auch eine mindere Legitimierung genügen. Es heißt andererseits, die Ordination anders zu bestimmen denn als Auftrag zur öffentlichen Verkündigung – sei es theologisch als eine höhere Bevollmächtigung, sei es laufbahnrechtlich als Übergang in den Beamtenstatus. Was auf diese Weise entsteht, ist die Abstufung zwischen einem clerus maior und einem clerus minor, die die Einheit des von der Aufgabe der öffentlichen Verkündigung her definierten Amtes im theologischen Kern auflöst. Zugleich verspielt die Kirche die Möglichkeit, eine Amtsträgerschaft, die in Zukunft nach Vorbildung, Status, beruflicher und sozialer Prägung wohl weniger homogen sein wird, als das im deutschen Protestantismus früher der Fall war, vom theologischen Zentrum ihres gemeinsamen Auftrags her als eine zu sehen; und sie nimmt dieser selbst die Chance, über alle Gruppendifferenzen hinweg von der gemeinsamen Ordination her ein gemeinsames theologisches Selbstbewußtsein zu entwickeln.

Die gemeinsame Ordination zur öffentlichen Verkündigung schließt im übrigen nicht aus, hinsichtlich der konkreten Durchführung dieses Auftrags Unterschiede zu machen. Begegnet die mit der Öffentlichkeit gegebene Transzendierung örtlicher und zeitlicher Schranken in der Ausübung des Amtes doch immer eingeschränkt. Abgesehen von den Grenzen, die mit der körperlichen Verfaßtheit der Ordinierten gegeben sind, erfolgt, wie das Papier andeutet (Anm. 46), die Verkündigung des ordinationsgebundenen Amtes tatsächlich immer im Rahmen von Zuständigkeiten, die begrenzt sind – seien das die Verantwortung für einzelne Gemeinden, Aufgabenbereiche, Landeskirchen u.a.m. Insofern spräche, wo es angebracht wäre, nichts dagegen, diese Grenzen je nach Vorbildung der Ordinierten oder anderen Kriterien noch enger zu ziehen. Dabei würde es sich aber um nichts anderes handeln als um eine Differenzierung in der Ausübung des einen, durch Ordination zu übertragenden Amtes der öffentlichen Verkündigung selbst.

Anmerkungen

1   Vgl. das Protokoll der Sitzung der Bischofskonferenz am 10.03.1998 Moritzburg, TOP 8 in Verbindung mit dem Schreiben des Lutherischen Kirchenamtes vom 26.01.1998, Tgb.- Nr. 166.VI.612.

2 Zur spezifischen Frage nach einer Ordination von Diakoninnen und Diakonen sei auf den Beitrag der Kammer für Theologie der Evangelischen Kirche in Deutschland von 1996, „Der evangelische Diakonat als geordnetes Amt der Kirche“ (EKD-Texte 58), verwiesen. Dort wird auf überzeugende Weise herausgearbeitet, dass für Diakoninnen und Diakone Eine Beauftragung und Einsegnung für ihren diakonischen Dienst, nicht aber eine Ordination vorzusehen ist.

3 Die Ausführungen des vorliegenden Textes über das Allgemeine Priestertum und sein Verhältnis zu ordinationsgebundenen Amt werden auf der Grundlage der lutherischen Tradition entwickelt, weil Martin Luther am grundsätzlichsten und ausführlichsten darüber geschrieben hat. Sie sind aber auch der reformierten Tradition nicht fremd (vgl. Conf.Helv.Post.XVIII Müller 202,12-19/Niesel 255,23-30/Jacobs 221). Und wenn auch in der klassischen calvinistischen Theologie die Vier-Ämter-Lehre im Vordergrund stand, ist  doch in der gegenwärtigen reformierten Kirche die Reflexion über das Allgemeine Priestertum und sein Verhältnis zum ordinationsgebundenen Amt wichtiger geworden; so wird das einzige der vier Ämter, das neben dem Pfarramt tatsächlich Bedeutung gewonnen hat, das Amt der Ältesten, heute als eine Form der Ausübung des Allgemeinen Priestertums verstanden.

4 Vgl. Luthers Auslegung des 3. Artikels des Glaubensbekenntnisses im Kleinen Katechismus: „ … gleichwie er (sc. der Heilige Geist) die ganze Christenheit auf Erden beruft, sammelt, erleuchtet, heiligt und bei Jesus Christus erhält im rechten Glauben“.

5 Vgl. De servo arbitrio, WA 18, 652,23: „abscondita est Ecclesia, latent sancti“.

6 Das ist gegenüber den Schwärmern im 16. Jh. und den Esoterikern heute innerhalb und außerhalb der Kirche zu betonen.

7 Mit dem Begriff „Verkündigungsamt“ geben wir die Ausdrücke „ministerium“ und „Predigtamt“ wieder, die in der lateinischen und deutschen Fassung von CA V verwendet werden. Die Formulierung „Verkündigungsamt“ soll deutlich machen, dass es in CA V um den allgemeinen Verkündigungsauftrag geht und noch nicht um das in CA XIV thematisierte ordinationsgebundene Amt im Besonderen.

8 Vgl. Ex 19,5: „Werdet ihr nun meiner Stimme gehorchen und meinen Bund halten, so sollt ihr mein Eigentum sein vor allen Völkern; denn die ganze Erde ist mein.“

9 Zwar lesen die Übersetzungen an dieser Stelle in der Regel „du sollst ihn heilig halten“ oder: „… als heilig erachten“, aber der hebräische Wortlaut besagt eindeutig: „ihn heiligen“ im Sinne von „weihen“.

10 Daher ist es im ökumenischen Dialog eine ständige Anfrage an die römisch-katholische Kirche, wie ihr Verständnis des Priesteramtes mit dem biblischen Zeugnis übereinstimmt. Der Rückgriff der Alten Kirche auf den Priesterbegriff für das kirchliche Amt geschah im 3. und 4. Jahrhundert im Zusammenhang mit der Deutung des Abendmahls als eines Gott dargebrachten Opfers.

11 So Mk 1,44; 2,26; 8,31; 14,10.47.53ff. jeweils parr; Lk 1,5; 10,31; Joh 1,19; Apg 4,1; 6,7; 14,13; Hebr 5,1; 7,11 u. ö.

12 Hebr 4,14-5,10; 7,1-28; 9,11-15 u. ö.

13 I Petr 2,5 und 9.

14 Apk 1,6; 5,10 und 20,6. – Der metaphorische Gebrauch des Wortes „Priester“ für Christus, die christliche Gemeinde und alle Christenmenschen stellt dabei keine Abschwächung, sondern vielmehr eine Verdichtung und somit Steigerung der Rede vom „Priester“ dar.

15 Vgl. WA 12, 309,24-27.

16 Vgl. ibd. 307, 27-308,7.

17 Vgl. WA 12, 180,1-4, ausgeführt ibd. 180-189.

18 Die bei Luther häufig zu findende Rede vom priesterlichen oder geistlichen „Stand“ (s. etwa WA 6, 408,29) weckt im Rahmen heutigen Sprachgebrauchs leicht falsche Assoziationen und wird deshalb hier zugunsten des Begriffs „Würde“ ins zweite Glied gerückt. Sie macht aber, recht verstanden, besonders gut deutlich, dass es sich beim Allgemeinen Priestertum um eine bestimmte Stellung vor Gott handelt, wie sie mit dem Priestersein von jeher verbunden wird: die – in und durch Christus allen Christen gegebene – Gottunmittelbarkeit: Priester „ist ein solche person und ampt, so eigentlich mit Gott handelt und Gott am nehesten ist“ (WA 41, 153,30f.).

19 WA 12, 178,30 und 317,6-8.

20 So WA 41 ,207,20f., wo es heißt, dass Christus „uns durch sein eigen Priesterthum zu Gott bringet und uns dasselbige auch mitteilet“. Vgl. auch WA 24, 281,6ff. und WA 45, 682f.

21 WA 6, 407,13f.; 370,10f.

22 „… dass wir alle gleichermaßen Priester sind, das heißt, dieselbe Vollmacht in Wort und jedem Sakrament haben.“ WA 6,566,27f., vgl. auch WA 8, 273,12f.; 495,7ff.; 10/3, 395,3ff. sowie WA 15, 720,26ff.

23 Siehe WA 7, 28,6ff.; WA 8, 182ff.; WA 10/3, 308ff.; 394f. sowie WA 12, 318,18ff.

24 Der Ausdruck „Priestertum aller Getauften“ kann sich berufen auf den berühmten Satz aus der Adelsschrift: „Dan was ausz der tauff krochen ist, das mag sich rumen, das es schon priester, Bischoff und Bapst geweyhet sey…“ (WA 6, 408,11f.).

25 Von diesen in der reformatorischen Theologie gebrauchten Formeln genau zu unterscheiden ist die im römisch-katholischen Bereich gebrauchte Formel vom „gemeinsamen Priestertum“. Einerseits werden nach der Kirchenkonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils „Lumen Gentium 10″ die Getauften zu „einem heiligen Priestertum geweiht“; alle Jünger Christi sollen „sich als lebendige, heilige, Gott wohlgefällige Opfergabe darbringen …; überall auf Erden sollen sie für Christus Zeugnis geben“. Andererseits hat – ebenfalls nach Lumen Gentium 10 – das gemeinsame Priestertum sein Profil darin, dass die Getauften (lediglich) mitwirken an dem, was das hierarchische Priestertum tut. Das hat seinen Grund darin, dass nach römisch-katholischer Lehre den Getauften und Glaubenden diejenige geistliche Vollmacht fehlt, die nur dem „Priestertum des Dienstes“ durch das Sakrament der Weihe übertragen wird: „Das gemeinsame Priestertum der Gläubigen aber und das Priestertum des Dienstes, das heißt das hierarchische Priestertum, unterscheiden sich zwar dem Wesen und nicht bloß dem Grade nach. Dennoch sind sie einander zugeordnet: das eine wie das andere nämlich nimmt je auf besondere Weise am Priestertum Christi teil. Der Amtspriester nämlich bildet kraft seiner heiligen Gewalt, die er innehat, das priesterliche Volk heran und leitet es; er vollzieht in der Person Christi das eucharistische Opfer und bringt es im Namen des ganzen Volkes Gott dar; die Gläubigen hingegen wirken kraft ihres königlichen Priestertums an der eucharistischen Darbringung mit und üben ihr Priestertum aus im Empfang der Sakramente, im Gebet, in der Danksagung, im Zeugnis eines heiligen Lebens, durch Selbstverleugnung und tätige Liebe.“ – Demgegenüber ist es eine der entscheidenden Einsichten der reformatorischen Lehre vom Allgemeinen Priestertum, dass jeder Christenmensch durch Taufe und Glauben an der priesterlichen Würde und dem priesterlichen Dienst uneingeschränkt teilhat.

26 Eine Schwäche dieser Formel liegt allenfalls darin, dass sie so verstanden werden könnte, als seien nicht nur alle Menschen dazu bestimmt, Priester (im übertragenen Sinn) zu werden, sondern als seien sie es alle faktisch (von Natur aus). Die Allgemeinheit des Priestertums bezieht sich vielmehr darauf, dass alle Christenmenschen Priester sind. – Zur Problematik vgl. etwa: Zur öffentlichen Wortverkündigung in den evangelisch-lutherischen Kirchen. Die Stellungnahmen des Lutherischen Kirchenamtes der VELKD und des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD zum Streit um das Projekt „Reden über Gott und die Welt – 52 Sonntagspredigten“ in Thüringen (= Texte aus der VELKD 88/1999), Hannover 1999, S. 2-4, insbes. Ziff. 3.3., S.4.

27 Weil die Feier des Abendmahls ihrem Wesen nach öffentliche Verkündigung des Evangeliums ist, äußert sich Luther ablehnend zur häuslichen Abendmahlsfeier in der Verantwortung des Allgemeinen Priestertums (WATR 5, 621,28 [Nr. 6361]; s. a. WA 12, 171,21f.; WATR 1, 315,1-4 [Nr. 667]; in WABr 6, 508,19 ff. größte Zurückhaltung). Diese Ablehnung hat also nichts mit der Vorstellung zu tun, dass ohne einen ordinierten Amtsträger keine sakramentale Gegenwart Jesu Christi zustande komme – eine Vorstellung, wie sie bei einem weihepriesterlichen Verständnis des ordinationsgebundenen Amtes gegeben ist. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Taufe (WA 41,214,28f.). Da sie aber – im Sinne von CA IX – heilsnotwendig ist, kann sie im Notfall auch von einem Nichtordinierten vollzogen werden.

28 Vgl. dazu WA 6, 407,29ff. sowie die bekannte Schrift von 1523, deren Titel in Thesenform bereits den Inhalt zusammenfasst: „Daß eine christliche Versammlung oder Gemeine Recht und Macht habe, alle Lehre zu urteilen …“ (WA 11, 408-416).

29 So die frühe in der vorigen Anmerkung genannte Schrift (WA 11,412,11ff.) ebenso wie die späte Predigt zur Einweihung der Schlosskirche in Torgau (1544): „Denn das ich, so wir in der Gemeine zusamen komen, predige, das ist nicht mein wort noch thun, Sondern geschicht umb ewer aller willen und von wegen der gantzen Kirchen, one, das einer mus sein, der da redet und das wort füret aus befehl und verwilligung der andern, welche sich doch damit, das sie die predigt hören, alle zu dem wort bekennen und also andere auch leren“ (WA 49, 600,11-16).

30 WA 50, 633, 6-8, hier zitiert nach der Insel-Ausgabe V,194; s. a. WA 12, 189,23.: Das gäbe ein „schändliches Durcheinander“ (turpis confusio).

31 WA 12, 189,18-20.

32 Z. B. WA 38, 228.

33 Z. B. WA 6, 440,21f.; 441,24; 10/I/2, 123,1f.; 50, 633,3-5 (s. nächstes Zitat).

34 WA 50,632,36-633,6.

35 Apol. XIII, 9-11/BSLK 293, 35-294,1.

36 WA 12, 189,17-23. Vgl. a. WA 6, 408, 13-17.

37 WA 41, 214,29-31; 52, 569, 11-14.

38 WA 49, 591,11; 53, 258,17ff.

39 Vgl. dazu Abschnitt 3.3.2, Zur Ausübung des Allgemeinen Priestertums.

40 Allerdings ist die Tatsache, dass das in Mittel- und Nordeuropa im Rahmen des Landesherrlichen bzw. stadträtlichen Kirchenregiments geschah – bei aller Problematik dieser Institution und allen Missbräuchen in ihrer Praxis –, auch als eine Wahrnehmung des Allgemeinen Priestertums zu würdigen. Dieser Aspekt wird besonders deutlich am Kirchenregiment der städtischen Magistrate.

41 Nicht zuletzt dort, wo sie Ordnungen machen, durch die die Gewissen beschwert werden, weil sie für nötig zur Seligkeit gehalten werden, und die ohne Sünde nicht gehalten werden können, dort „mussen wir der Apostel Regel folgen, die uns gebeut, wir sollen Gott mehr gehorsam sein denn den Menschen“ (CA XXVIII, 75/BSLK 132,28 mit dem Hinweis auf Apg. 5,29; vgl., auch ebd. 129,34-130,4). – In derselben Weise gilt, dass auch die Entscheidungen von Synoden, die heute einen Teil der episkopalen Funktionen innehaben, immer auf ihre Evangeliumsgemäßheit hin geprüft werden müssen.

42 Die Erinnerung an den Kirchenkampf und an die Barmer Synode zeigt, dass dies nicht bloß eine Theorie ist, sondern in einer entscheidenden geschichtlichen Situation auch genau so wahrgenommen wurde.

43 WA 12, 189, 25-27.

44 WA 12, 189,20.

45 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die lutherischen, unierten und reformierten Kirchen Deutschlands in allen ökumenischen Abmachungen mit anderen Kirchen unterstrichen haben, dass in den Evangelischen Kirchen Abendmahlsfeiern stets von ordinierten Amtsträgern geleitet werden. Dabei verfochten sie keineswegs – wie gelegentlich behauptet wird – eine höhere Dignität des Abendmahls gegenüber der öffentlichen Wortverkündigung noch eine besondere Weihevoraussetzung für seine Feier. Sondern sie gingen sehr wohl davon aus, dass beide gleichermaßen an das Amt gebunden sind und dass diese Bindung in beiden Fällen in der öffentlichen Wahrnehmung einer mit dem Allgemeinen Priestertum gegebenen Befähigung begründet ist, nur dass bei der Wortverkündigung – wie bei der Taufe – besondere Lösungen für den Notfall eingeräumt werden Die spezifische Weise, in der das Abendmahl auf die Gesamtkirche, den Leib Christi, bezogen ist, legt es auch aus theologischen Gründen nahe, dass es nur von Inhabern und Inhaberinnen des Amtes der öffentlichen Verkündigung verwaltet wird.

46 Wenn hier und im Folgenden das Wort „uneingeschränkt“ gebraucht wird, so ist dies nicht abstrakt, sondern konkret zu verstehen. D. h. einerseits kann es im Wissen um die Begrenztheit der menschlichen Lebensarbeitszeit sowie der körperlichen und geistigen Kräfte als angemessen erscheinen, generelle Bestimmungen zu treffen, innerhalb derer von einem uneingeschränkten Dienstauftrag die Rede ist. Andererseits schließt der uneingeschränkte Dienstauftrag, der durch die Ordination übertragen wird, natürlich nicht aus, dass die Installation oder Einführung in das Pfarramt in einer bestimmten Gemeinde oder in einem übergemeindlichen Dienst natürlich mit einer Begrenzung des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches verbunden ist.

47 Bildlich dargestellt ist diese reformatorische Einsicht auf dem von Lukas Cranach d. Ä. gemalten Altarbild in der Stadtkirche zu Wittenberg: Der Prediger steht nur insofern der Gemeinde gegenüber, als es seine Aufgabe ist, auf den ihr und ihm gleichermaßen gegenüberstehenden Christus am Kreuz zu weisen.

48 Zur detaillierten Beschreibung dessen, was unter theologischer Kompetenz zu verstehen ist, vgl. Grundlagen der theologischen Ausbildung und Fortbildung im Gespräch. Im Auftrag der Gemischten Kommission für die Reform des Theologiestudiums, hg. von W. Hassiepen/E. Herms, Stuttgart 1993, S. 20f.

49 Es ist zu begrüßen, dass das 1999 eingeführte Evangelische Gottesdienstbuch diese Praxis

fördern und bereichern will. Gerade auch Nicht-Ordinierte sind zum Gebrauch dieses Gottesdienstbuches zu ermutigen.

50 Die Bezeichnungen für diese Personengruppen sind innerhalb der Gliedkirchen nicht einheitlich. Eine Vereinheitlichung ist anzustreben.

51 Dass es dann hier und da Amtsträger gäbe, die nicht über das akademische Theologiestudium zur Ordination gekommen sind, wäre in den evangelischen Kirchen nichts völlig Neues, sondern hätte Entsprechungen in der Reformationszeit und auch noch in der Zeit danach bis weit ins 17. Jahrhundert hinein. Damals gab es neben Pastoren, die ein geregeltes Theologiestudium hinter sich hatten, andere, bei denen das nicht der Fall war. Allerdings machte man einen Unterschied in der Auswahl der Pfarrstellen, die für die einen und für die anderen in Frage kamen. Auf die Pfarrstellen der Städte, insbesondere die der Amts-, Residenz- und Reichsstädte, wurden durchweg studierte Theologen, oft auch Doktoren der Theologie berufen, wobei es auch hier noch einmal Abstufungen unter den städtischen Kirchen gab (vgl. die alte Tradition der Hamburger Hauptpastorate). Niemand wird die Verhältnisse jener Zeit einfach kopieren wollen; dass das Theologiestudium in unseren Breiten die normale Voraussetzung für die Ordination darstellt, ist eine Errungenschaft, deren Bewahrung für die evangelischen Kirchen aus theologischen Gründen geboten ist. In einer Lage aber, in der es nicht mehr möglich ist, alle Gemeinden mit besoldeten Pfarrern auszustatten, die ein Theologiestudium absolviert haben, andererseits aber keine Gemeinde ohne öffentliche Verkündigung und Sakramente sein soll, kann der Blick auf die Praxis des 16. und 17. Jahrhunderts lehrreich sein. Ebenfalls lehrreich ist die Betrachtung der Praxis in anderen Kirchen, etwa in der anglikanischen, die die strikte Forderung nach der Ordination als Voraussetzung öffentlicher Verkündigung und Sakramentsverwaltung mit einer Differenzierung zwischen den Gemeinden und Kirchen verbindet, wo die Ordinierten Dienst tun.

52 Damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass die Bezeichnung „Ordinierter Prädikant“ bzw. „Ordinierte Prädikantin“ selbst den Charakter einer solchen Amtsbezeichnung bekommen könnte.

53 Vgl. VELKD-Richtlinie von 1985 (RV 276); diese Richtlinie ist in den meisten VELKD-Kirchen in geltendes Recht umgesetzt worden. In vielen anderen Landeskirchen gibt es ähnliche Regelungen.

54 Dabei ist der Hinweis auf CA 14, der in diesem Titel plötzlich erscheint, bereits ein Indiz. Die Formulierung „das gemäß CA XIV übertragene Amt“ ersetzt die Formulierung „das mit der Ordination übertragene Amt“, die hier ursprünglich stand und den Formulierungen in den Titeln zu den der Reformation gewidmeten Abschnitten in Kapitel 3 (3.4;3,5) entsprach. So entsteht beim Lesen des Inhaltsverzeichnisses nun der Eindruck, daß man erst jetzt, wo es nicht nur um das ordinationsgebundene Amt, sondern auch um davon unterschiedene eingeschränkte Beauftragungen geht, wirklich von CA 14 handelt – während die Aussagen der Reformation mit ihrer Gleichsetzung von Berufung zur öffentlichen Verkündigung und Ordination weniger oder gar nichts mit CA 14 zu tun hätten. Nicht nur die korrekte Bestimmung des Gegenstandes von CA 14 in Anm. 7, sondern auch der Text von Kapitel 3 zeigt aber, auch wenn er vor allem die stärker argumentativen Aussagen Luthers und weniger die thetischen der Bekenntnisschriften (CA und Apol.) heranzieht, daß es in den Ausführungen vor Kap. 4, die vom ordinationsgebundenen Amt und seiner Übertragung sprechen, durchaus um das in CA 14 gemeinte Amt geht.

55 Wie unvermittelt hier vorgegangen wird, zeigt die Einleitung zu dem der Gegenwart gewidmeten vierten Kapitel „Das Allgemeine Priestertum und das gemäß CA XIV übertragene Amt unter gegenwärtigen Bedingungen“, in dem die „zwei Grundformen“ dargestellt werden. In dieser Einleitung, in der man die bleibende „Tragfähigkeit und Fruchtbarkeit“ (S. 14,16) de reformatorischen Vorgaben auch für die Gegenwart betont, ist es bezeichnenderweise durchweg das von der Reformation dargelegte Gegenüber von Allgemeinem Priestertum und mit der Ordination übertragenem Amt, das unter heutigen Bedingungen zur Geltung gebracht werden soll (S.14, 17f.26f.32f.; s.a. in 4.1 S. 14,41f.). Und auch die Ausführungen des vierten Kapitels selbst sind wesentlich von diesem Gegenüber her entwickelt, auch wenn immer wieder – merkbar nachträglich – der durch Beauftragung verliehene Dienst dazugesellt wird.

56 Hervorhebung von mir, D.W.

57 Natürlich sind ökumenische Dokumente nicht gegen Fehler und die Notwendigkeit der Korrektur gefeit. Es läßt sich nicht ausschließen, daß sie etwa aus Rücksicht auf den Partner Einsichten des eigenen Bekenntnisses verdunkeln. Wie die Fortsetzung der Fußnote zeigt, trägt jene Feststellung der ökumenischen Abmachungen aber konsequent der in den evangelischen Bekenntnissen selbst enthaltenen Amtstheologie Rechnung.

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Samstag 27. November 2004 um 13:01 und abgelegt unter Kirche, Theologie.