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Evangelische Kirche und Lebensrecht

Montag 12. April 2010 von Pastor Jens Motschmann


Pastor Jens Motschmann

Evangelische Kirche und Lebensrecht

Vorbemerkung
Bei der Behandlung dieses Themas beschrÀnke ich mich auf das Lebensrecht des ungeborenen Kindes.

„Leben im Sinne der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums besteht nach gesicherter biologisch-physiologischer Erkenntnis jedenfalls vom 14. Tag nach der EmpfĂ€ngnis (Einnistung des befruchteten Eies in der GebĂ€rmutter: Nidation, Individuation) an.” (Dr.jur., Dr.med. Reinhard Wille: Ärztlicher Kommentar zum geltenden Recht der Paragraphen 218/219 Strafgesetzbuch, S. 26)

Daran anknĂŒpfend formulierten die Bundesverfassungsrichter in Karlsruhe: „Jedes menschliche Leben – auch das sich entwickelnde Leben – ist als solches gleich wertvoll und kann deshalb keiner irgendwie gearteten unterschiedlichen Bewertung oder gar zahlenmĂ€ĂŸigen AbwĂ€gung unterworfen werden.” (Ebenda) Ich möchte, ehe ich auf die Stellungnahmen innerhalb der Ev. Kirche zu sprechen komme, kurz die Rechtslage darstellen.

Die Rechtslage

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestimmt in Artikel 1: „Die WĂŒrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schĂŒtzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.” Seit 1871 stellte das deutsche Strafrecht Abtreibungen grundsĂ€tzlich unter Strafe. Als Ausnahme von diesem Verbot ließ die Justiz seit 1927 lediglich Abtreibungen aus medizinischen GrĂŒnden zu. Im Rahmen der Reformen im Strafrecht plante die sozial-liberale Koalition seit 1972 auch eine Änderung des „Abtreibungsparagraphen“ § 218 StGB. In der Öffentlichkeit rief dieses Vorhaben heftige Auseinandersetzungen hervor. Die BefĂŒrworter der Reform stellten das Persönlichkeitsrecht der Mutter in den Vordergrund. Die Reformgegner betonten das uneingeschrĂ€nkte Lebensrecht des Ungeborenen.

Zwei Modelle standen sich im Deutschen Bundestag gegenĂŒber: Das von der CDU/CSU-Fraktion favorisierte „Indikationenmodell“ lĂ€sst Abtreibungen nur unter medizinischen und ethischen Bedingungen zu. Nach der von den Fraktionen von SPD und F.D.P. unterstĂŒtzten „Fristenregelung“ ist die Abtreibung grundsĂ€tzlich bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei. Nach langwierigen Beratungen entschied sich der Bundestag am 26. April 1974 mit knapper Mehrheit fĂŒr eine Fristenregelung. Die CDU klagte daraufhin vor dem Bundesverfassungsgericht, das die Fristenlösung am 25. Februar 1975 fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rte: Die Fristenlösung wĂŒrde wesentliche Teile des Grundgesetzes verletzen.  

„Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbstĂ€ndiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung auch unter Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG, und hat auch Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frau.“  So das Bundesverfassungsgericht. Aufgrund dieses Urteils aus Karlsruhe verabschiedete der Bundestag am 6. Mai 1976 schließlich einen Kompromiss – die modifizierte Indikationsregelung: Der Schwangerschaftsabbruch bleibt innerhalb festgelegter Fristen straffrei, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt: medizinische Indikation: das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren ist gefĂ€hrdet; eugenische oder embryopathische Indikation: eine schwere SchĂ€digung des Ungeborenen; kriminologische Indikation: Schwangerschaft durch Vergewaltigung soziale Indikation: eine soziale Notlage der Frau, die befĂŒrchtet, dass ihre KrĂ€fte nach der Geburt den vermehrten AnsprĂŒchen nicht standhalten könnten.

Die Reform des § 218 wurde besonders von den Kirchen kritisiert, die den grundsĂ€tzlichen Schutz des ungeborenen Lebens forderten. Teilen der Frauenbewegung ging die Reform jedoch nicht weit genug: Mit der Parole „Mein Bauch gehört mir“ kĂ€mpften sie fĂŒr eine völlige Streichung des § 218 im Strafgesetzbuch. Nach der deutschen Wiedervereinigung 1990 war die Rechtslage zunĂ€chst uneinheitlich: In den alten BundeslĂ€ndern galt weiterhin die Indikationsregelung. In den neuen BundeslĂ€ndern blieb die von der DDR 1972 eingefĂŒhrte Fristenregelung gĂŒltig, der zufolge die Frau in den ersten drei Monaten frei ĂŒber die Fortsetzung der Schwangerschaft entscheiden kann. Am 29. Juni 1995 beschloss der Bundestag eine modifizierte Fristenlösung mit Beratungspflicht: Demnach sind Abtreibungen in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten rechtswidrig, bleiben aber straffrei, wenn sich die Frau mindestens drei Tage vor dem Eingriff beraten lĂ€sst. Die Beratungspflicht entfĂ€llt bei medizinischer oder kriminologischer Indikation. Besteht Gefahr fĂŒr das Leben oder den körperlichen bzw. seelischen Gesundheitszustand der Mutter, ist ein Schwangerschaftsabbruch bis zur Geburt zulĂ€ssig. Begleitende soziale Maßnahmen sollen die Entscheidung fĂŒr das Kind erleichtern. Die Letztverantwortung fĂŒr einen Schwangerschaftsabbruch liegt also nach dem Abtreibungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 bei der schwangeren Frau. Der Staat ist verpflichtet, die Beratungsstellen zu ĂŒberwachen. Sie mĂŒssen den „wesentlichen Inhalt” der Beratung und die „angebotenen Hilfsmaßnahmen” in einem Protokoll niederlegen.

Die Diskussion innerhalb der Evangelischen Kirchen

WĂ€hrend sowohl die Römisch-Katholische Kirche als auch die Orthodoxe Kirche SchwangerschaftsabbrĂŒche grundsĂ€tzlich strikt ablehnen, geben die evangelischen Kirchen bei dieser Thematik ein uneinheitliches Bild ab. Die Reformatoren weichen nicht von der kirchlichen Tradition ab. Martin Luther bezeichnet die Zeugung eines Kindes als „Gottesdienst“ und trat daher fĂŒr den Schutz des Gezeugten ein. (Martin Luther: Werkausgabe, 6, 247). Calvin bezog sich auf Exodus 21,22 und lehnte von daher einen Schwangerschaftsabbruch ab.

In der protestantischen Sozialethik bildeten sich Anfang des 20. Jahrhunderts unterschiedliche Einstellungen zu diesem Thema heraus. GrundsĂ€tzlich wird der Schwangerschaftsabbruch kritisch gesehen, aber es wird auch die Forderung abgelehnt, dass eine Frau ein ungewolltes Kind gegen ihren Willen austragen und sich dann jahrelang um das Kind kĂŒmmern mĂŒsse. Dieser Konflikt zwischen dem Recht der Mutter auf die eigene Lebensgestaltung und dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes sei nicht auflösbar, und ein Kompromiss nicht möglich. Es gibt also auf der einen Seite die ganz entschiedene Ablehnung des Schwangerschaftsabbruchs. Ich nenne hier nur zwei bekannte Theologen: Dietrich Bonhoeffer schreibt in seiner „Ethik“ ĂŒber die „Tötung der Frucht im Mutterleib“: „Das aber ist nichts anderes als Mord.“ (D. Bonhoeffer: Ethik. MĂŒnchen. 5. Aufl. 1961, S.118) Auch Karl Barth, der in seinem Hauptwerk, der Kirchlichen Dogmatik, sehr ausfĂŒhrlich auf das Problem der Abtreibung eingeht, bezeichnet dieses Tun als Mord. Er lĂ€sst nur eine Ausnahme zu:„wo zwischen dem  Leben bzw. dem gesunden Leben der Mutter und dem des Kindes zu wĂ€hlen ist, da kann die Tötung des Kindes im Mutterleib erlaubt und geboten sein…“ (Karl Barth: Kirchliche Dogmatik. ZĂŒrich.  Bd. III,4, 2. Aufl. 1957,  S. 481) Auch der Göttinger Theologe Wolfgang Trillhaas lehnt in seiner „Ethik“ die Abtreibung ab: „Die GrĂŒnde dafĂŒr sind einfach: Jeder Embryo ist ‚Mensch in nuce‘, er ist Gabe Gottes nach Ps 127,3. Jede Beseitigung der Leibesfrucht ist beabsichtigte Tötung. Sie wird nicht im rechtlichen Sinne als Mord anzusprechen sein; denn das geltende Recht kennt die „Person“ nur von der Geburt bis zum Tode. 
 Die theologische Beurteilung weicht davon ab, denn der Embryo trĂ€gt Menschengestalt und hat menschliches Leben in sich.“ Trillhaas lĂ€ĂŸt wie Karl Barth nur die medizinische Indikation gelten. Ganz entschieden lehnt er die soziale Indikation ab: „Bei allem MitgefĂŒhl fĂŒr die sozialen NotstĂ€nde lassen sich daher keine GrĂŒnde nennen, aus diesem Motiv ein Recht zur Tötung des werdenden Lebens zu nehmen.“ (W. Trillhaas: Ethik.Berlin. 3. Aufl. 1970, S. 211)

Ähnlich steht es zu lesen in der ein Jahr spĂ€ter (1971) von der Ev. Kirche herausgegebenen „Denkschrift zu Fragen der Sexualethik“: „Nicht vertretbar ist ein Schwangerschaftsabbruch aus rein sozialen GrĂŒnden (sogen. ‚soziale‘ Indikation). Soziale Schwierigkeiten verlangen sachentsprechende Maßnahmen. Wo erhebliche Belastungen der Frau und möglicherweise ihrer Familie bestehen, ist die Gesellschaft, besonders die christliche Gemeinde, zur Hilfe verpflichtet.“ (S. 31, Abs. 50)

Nach diesen Äußerungen geht grundsĂ€tzlich das Recht auf Leben dem Recht auf Lebensgestaltung vor. Diese Position wurde auch von den offiziellen Stellungnahmen der Ev. Kirche in den siebziger und achtziger Jahren vertreten. DafĂŒr möchte ich jetzt einige reprĂ€sentative Stimmen aus der Evangelischen Kirche bringen.

1.) Konferenz der Bekennenden Gemeinschaften in Deutschland, 1971 (mit 219.550 zustimmenden Unterschriften)

Sie stellt ganz schlicht fest: „Durch die Verbindung der Samenzelle mit der Eizelle ist der neue Mensch ins Leben getreten. Er ist weder vor noch nach der Nidation ein Teil des mĂŒtterlichen Leibes. Ihm gebĂŒhrt daher als einer eigenen Person der Schutz des Staates (Art. 1 und 2 GG).“ Daraus folgt die Kritik sowohl an der Fristenlösung als auch am Indikationsmodell: „Allen diesen ‚Reformen‘ ist gemeinsam, dass auch ohne GefĂ€hrdung des Lebens der Mutter eine Tötung des Embryos zulĂ€ssig sein soll.“ Die ErklĂ€rung zitiert abschließend den damaligen PrĂ€ses der westfĂ€lischen Landeskirche Hans Thimme: „Soziale GrĂŒnde können einen Schwangerschaftsabbruch nicht rechtfertigen.“ (epd-Dok. Nr. 6/72 vom 23.2.1977, S. 34ff.)

2.) Wort der Bischöfe der evangelischen Landeskirchen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Januar 1972.

Anlass fĂŒr diese ErklĂ€rung war der gemeinsame Beschluss des PolitbĂŒros der SED und des Ministerrats der DDR, „dass kĂŒnftig jede Frau bis zum Ablauf von drei Monaten selbst entscheiden kann, ob sie ihre Schwangerschaft unterbrechen möchte“. Die ErklĂ€rung der acht Bischöfe beginnt mit den Worten: „Wir können diese AnkĂŒndigung einer so erheblichen Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs nur mit tiefster BestĂŒrzung hören.“ Und dann ganz entschieden: „Der Abbruch einer Schwangerschaft ist Tötung menschlichen Lebens. Gott hat mit dem Gebot ‚Du sollst nicht töten‘ menschliches Leben bejaht und geschĂŒtzt. Es gibt GrenzfĂ€lle, in denen Tötung dennoch verantwortet werden muss; aber GrenzfĂ€lle sind Ausnahmen, die Gottes Gebot nicht aufheben.“ Das bischöfliche Wort schließt mit vier seelsorgerlichen Mahnungen: „Macht von der Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruches keinen Gebrauch! DrĂ€ngt niemand dazu! Sucht den Rat anderer Menschen Eures Vertrauens! Lasst die betroffenen Frauen, MĂ€dchen und Familien in dieser schweren Frage nicht allein!“ (epd-Dok. 15/73, S. 52)

3.) ErklÀrung des Rates der EKD zu den Rechtsfragen des Schwangerschaftsabbruchs vom 17. MÀrz 1972.

Angesichts der Tatsache, dass das Strafrecht „eine unĂŒbersehbar große Zahl von illegalen Abtreibungen nicht verhindern“ konnte und dass mehr „wirksame Hilfen menschlicher und sozialpolitischer Art fĂŒr bedrĂ€ngte Frauen und ihre Familien“ ermöglicht werden sollten, sei eine Reform des Paragraphen 218 StGB notwendig. „Eine so verstandene Reform muss eine Reihe von Grundwerten berĂŒcksichtigen. Es geht in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs um nichts Geringeres als um das VerstĂ€ndnis von Leben, das nach christlicher VerkĂŒndigung von Gott gegeben ist und vor ihm verantwortet wird. Schutz und Förderung des Lebens sind aber auch ein allgemein menschliches Grundgebot. Das eigene Leben zu verantworten und das Leben anderer zu schĂŒtzen, fordert von jedem einzelnen die Bereitschaft, Opfer zu bringen und Gefahren zu bestehen. Von diesem VerstĂ€ndnis menschlichen Lebens darf das ungeborene Leben nicht ausgenommen werden. Es ist einem eigenmĂ€chtigen Zugriff nicht verfĂŒgbar.“ Allerdings rĂ€umte der Rat der EKD ein: „Es gibt FĂ€lle, in denen eine Frau durch eine Schwangerschaft in eine solche BedrĂ€ngnis gerĂ€t, dass das Strafrecht ein Austragen der Leibesfrucht nicht erzwingen sollte.“ (EKD-Texte. Heft 14, S. 3-7)

4.) ErklĂ€rung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz zur Änderung des §218 vom 26. Nov. 1973

Diese ErklĂ€rung geht ausfĂŒhrlich auf die Schwierigkeiten ein, denen werdende MĂŒtter in unserer Gesellschaft gegenĂŒberstehen und fordert die „Schaffung von Voraussetzungen fĂŒr eine kinderfreundliche Gesellschaft“. Sie betont aber auch: „Die Unantastbarkeit und UnverfĂŒgbarkeit des menschlichen Lebens ist Gottes Gebot. Dem entspricht das Recht eines jeden Menschen auf sein Leben. Keine Gesellschaft kann bestehen, in der dies grundlegende Menschenrecht nicht anerkannt und geschĂŒtzt ist. Weder durch ein Urteil ĂŒber Wert oder Unwert eines individuellen Lebens noch durch eine Entscheidung darĂŒber, wann es beginnt oder endet, darf das Recht auf Leben geschmĂ€lert werden.“  ie Fristenregelung wird kategorisch abgelehnt. Zur Indikationsregelung wird gesagt: „Alle Indikationen dĂŒrfen nur zur Ermittlung der einen Konfliktlage dienen, bei der dem Rechtsgut des ungeborenen Lebens das Rechtsgut des Lebens der Mutter gegenĂŒbersteht.“ (epd-Dok. Nr. 49/73 vom 17.12.1973, S. 2-4) Die Diskussion um den §218 kam auch nach der Reform nicht zur Ruhe, im Gegenteil: Sie lebte Ende der siebziger Jahre wieder stark auf. Das fĂŒhrte dazu, dass der Rat der EKD am 9. Mai 1980 wiederum mit einer „ErklĂ€rung zum Schwangerschaftsabbruch“ an die Öffentlichkeit trat.

5.) ErklÀrung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schwangerschaftsabbruch vom 9. Mai 1980

Einleitend stellt der Rat der EKD fest: „Das bedrĂŒckende Problem der SchwangerschaftsabbrĂŒche ist durch die neuen Regelungen nicht kleiner geworden.“ Das betrifft vor allem eine große Anzahl von schwangeren Frauen, die sich nach wie vor in einer Konfliktsituation weithin allein gelassen fĂŒhlen. Das betrifft aber auch Ärzte, Schwestern, Seelsorger und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Beratungsstellen. Die ErklĂ€rung betont: „Jede werdende Mutter hat ein Recht auf Hilfe. Aber es gibt kein ‚Recht auf Schwangerschaftsabbruch‘
“ AusdrĂŒcklich werden die MĂ€nner angesprochen, die Jugendlichen, die politisch Verantwortlichen, alle, die durch ihren Beruf mit Schwangerschaftskonflikten zu tun haben, die Mitarbeiter der Beratungsstellen, die Ärzte, die Kirchengemeinden. Erstmals wird in einem offiziellen EKD-Papier auch die Möglichkeit einer Adoption angesprochen: „Manchmal kann auch eine Freigabe zur Adoption das Zeichen fĂŒr die Liebe einer Mutter zu ihrem Kind sein.“ (EKD-Texte. Heft 14, S. 9-11)

6.) Gemeinsame ErklĂ€rung von der Katholischen Kirche und der Ev. Kirche „Gott ist ein Freund des Lebens“- 1989

Die ErklĂ€rung beginnt mit den Worten: „Es gibt keinen Grund, die Aussagen ĂŒber Gottebenbildlichkeit bzw. WĂŒrde des Menschen nicht auch auf das vorgeburtliche Leben zu beziehen oder ihm den Anspruch gleichen Schutzes wie fĂŒr das geborene Leben zu verweigern
  Jedes menschliche Leben erhĂ€lt einen eigenen Wert und Sinn, in dem Gott es schafft, ruft, achtet und liebt.
  Der Schutz des ungeborenen Lebens ist unteilbar.
  Schwangerschaftsabbruch soll nach Gottes Willen nicht sein. Mit diesem Satz erinnern wir an den unbedingten Anspruch Gottes, dass jede vorsĂ€tzliche Tötung eines Mitmenschen, also auch die Tötung eines ungeborenen Kindes, ausschließen will.
“ Darum fordert die gemeinsame ErklĂ€rung zweierlei: eine BewusstseinsĂ€nderung und praktische Hilfen. „Darum wollen wir auf der Ebene der Bewusstseinsbildung und der PrĂ€gung ethischer GrundĂŒberzeugungen die Achtung vor der WĂŒrde des ungeborenen Lebens vertiefen und fördern. Darum wollen wir an der VerĂ€nderung solcher VerhĂ€ltnisse arbeiten, die der Annahme des ungeborenen Lebens im Wege stehen.“ Die gemeinsame ErklĂ€rung rĂ€umt allerdings auch ein, dass in einer Ausnahmesituation ein Schwangerschaftsabbruch legitim sein kann. „In einer Ă€ußersten Zuspitzung können die betroffenen Menschen aber in ihrem Gewissen dem Konflikt ausgesetzt sein, dass sie Gottes Gebot wohl als fĂŒr sich verbindlich anerkennen, aber dennoch angesichts der unertrĂ€glich erscheinenden Schwierigkeit, in die sie die Schwangerschaft gebracht hat, fĂŒr sich keinen Weg sehen, das ungeborene Kind anzunehmen und am Leben zu erhalten.“  In diesem Zusammenhang ist die Rede von der medizinischen Indikation. Am Ende betont die gemeinsame ErklĂ€rung nochmals in aller Deutlichkeit: „Das Recht auf Selbstbestimmung ist Teil der menschlichen WĂŒrde 
 Selbstbestimmung findet aber ihre Grenze am Lebensrecht des anderen.“

Diese Position hat die Ev. Kirche leider nicht durchgehalten. Das zeichnete sich bereits ab in der nur zwei Jahre spÀter erschienenen

7. ErklĂ€rung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen des Bundes der Evangelischen Kirchen (BEK) in der ehemaligen DDR zur Diskussion um die rechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs“ vom 20. Juni 1991.

Es muss vorausgeschickt werden: Die rechtlichen Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland und ihre BegrĂŒndungen unterschieden sich fundamental. Der Einigungsvertrag verpflichtete aber den gesamtdeutschen Gesetzgeber, spĂ€testens bis zum 31. Dezember 1992 eine einheitliche Regelung zu treffen. Wenige Tage vor dem Vollzug der kirchlichen Vereinigung wandten sich die Leitungsgremien der noch getrennten evangelischen Kirchen an Gemeinden und Öffentlichkeit und riefen „Einsichten und GrundsĂ€tze in Erinnerung, die zum Nachteil von hilfreichen Lösungen immer wieder in Vergessenheit geraten“. Achten Sie einmal darauf, an welchen Stellen die eindeutigen Positionen frĂŒherer kirchlicher ErklĂ€rungen ab geschwĂ€cht und fĂŒr neue Interpretationen geöffnet werden. ZunĂ€chst wird wie in frĂŒheren ErklĂ€rungen daran erinnert: „Anderes menschliches Leben, und so auch das Leben eines ungeborenen Kindes, darf nicht angetastet werden. Das Selbstbestimmungsrecht von Menschen begrĂŒndet kein VerfĂŒgungsrecht ĂŒber das Leben eines anderen Menschen … Schwangerschaftsabbruch ist Tötung menschlichen Lebens. Er steht im Widerspruch zum Gebot Gottes: ‚Du sollst nicht töten‘. Ein Recht auf Abtreibung kann und darf es nicht geben.“ Das ist klar gesprochen. Kurz danach aber heißt es: „Letztlich hĂ€ngt … alles davon ab, dass die schwangere Frau selbst das in ihr heranwachsende neue Menschenleben annimmt. Ihr Ja zu dem ungeborenen Kind kann nicht ersetzt oder vertreten werden.“ Und weiter: „Der Schutz des ungeborenen und der Schutz des geborenen Lebens stehen in einem unauflöslichen Zusammenhang. Der Schutz des ungeborenen Lebens ist umso besser gewĂ€hrleistet, je mehr das geborene Leben geschĂŒtzt ist. Wer glaubwĂŒrdig fĂŒr das Leben eintreten will, darf nicht beides gegeneinander ausspielen.“ Es wird dann noch an AufklĂ€rungs- und Erziehungsarbeit appelliert, um „das Bewusstsein fĂŒr WĂŒrde und Wert des ungeborenen Lebens zu stĂ€rken …Es wird darauf hingewiesen: „Auch die Rechtsordnung hilft, das Ja zu einem ungeborenen Kind zu erleichtern und zu schĂŒtzen und zur Wertorientierung beizutragen. Daraus sind auf verschiedenen Rechtsgebieten Konsequenzen zu ziehen“. Die ErklĂ€rung geht dann im Einzelnen noch auf das Sozialrecht, das Steuerrecht und das Strafrecht ein, ebenso auf Maßnahmen zur Familienförderung. „Entscheidend ist in jedem Fall der tatsĂ€chlich erzielte Schutz des ungeborenen Lebens. Alle VorschlĂ€ge mĂŒssen sich daran messen lassen, was sie zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Eine ÜberprĂŒfung wird in der Regel nur im RĂŒckblick auf gemachte Erfahrungen möglich sein. Wir regen darum an, dass die jetzt anstehende Neuregelung einen Auftrag einschließt, ihre Auswirkungen zu beobachten, die mit ihr gemachten Erfahrungen auszuwerten und auf dieser Grundlage gegebenenfalls VorschlĂ€ge zu ihrer Weiterentwicklung vorzulegen.“

Diese Anregung, die nicht allein von der evangelischen Kirche kam, ist im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 aufgenommen und bekrĂ€ftigt worden. Es spricht ausdrĂŒcklich von einer „Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht“ (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, 88. Band, 1993, S. 269).

Die Leitungsgremien der Ev. Kirche haben ihre frĂŒhere eindeutige Position nicht durchgehalten. Genau genommen waren diese eindeutigen Aussagen von Anfang an in der Ev. Kirche nicht konsensfĂ€hig. Neben den BefĂŒrwortern des Indikationsmodells und den BefĂŒrwortern der Fristenregelung gab es von Anfang an eine Gruppe der Unentschiedenen, die beide Möglichkeiten akzeptabel fanden. Dazu gehören einige Landessynoden wie die damalige Schleswig-Holsteinische (epd-Dok. Nr. 15/73 vom 6.4.1973, S. 46) oder die Evangelische Arbeitsgemeinschaft fĂŒr Familienfragen (EAF) (epd-Dok. Nr. 6/72 vom 23.2.1972, S. 52)

Die Ökumene-Referenten der evangelischen Kirchenleitungen in der Bundesrepublik erklĂ€rten auf ihrer Tagung vom 29.-31. MĂ€rz in Bensheim: Im protestantischen Bereich sei es unmöglich, eine einheitliche und fĂŒr alle verbindliche Stellung-nahme zur Frage des Schwangerschaftsabbruchs und seiner strafrechtlichen Behandlung abzugeben. (epd-Dok. 15 vom 6.4.1973, S. 48)

Bereits in den Diskussionen Anfang der siebziger Jahre regte sich der Widerstand gegen kirchenoffizielle Äußerungen zum Schwangerschaftsabbruch. 

Ich zitiere einmal aus einigen dieser Stimmen:

1.) ErklĂ€rung von 26 Mitgliedern der Theologischen. FakultĂ€t MĂŒnster

Diese ErklĂ€rung setzt sich von den offiziellen ErklĂ€rungen der Kirchen ab und tendiert zu einer Liberalisierung der Abtreibungspraxis. „Wenn Martin Luther die ErklĂ€rung des 5. Gebotes damit beginnt, dass es darum gehe, dem NĂ€chsten an seinem Leibe keinen Schaden noch Leid zu tun, dann können auch Frauen nicht davon ausgenommen werden, die nicht in der Lage sind oder sich nicht in der Lage fĂŒhlen, ein Kind zu gebĂ€ren. Nicht nur eine körperliche Tötung zerstört Leben, sondern auch schon eine durch psychische oder gesellschaftliche ZwĂ€nge bedingte ZerrĂŒttung.“(epd-Dok. Nr. 31 vom 5.7.1971, S. 14)

2.) 48 Hochschullehrer, wiss. Mitarbeiter und Angestellte der Theologischen FakultĂ€t der Göttinger UniversitĂ€t forderten am 28. Januar 1971 „die Bundesregierung und die Fraktionen des Bundestages auf, den § 218 im Sinne der sog. Fristenlösung bei gleichzeitiger Einrichtung von Beratungsstellen zu Ă€ndern“.

BegrĂŒndung: „Aus der im Evangelium proklamierten Annahme des Menschen durch Gott folgt, dass auch das ungeborene menschliche Leben von Grund auf der Annahme wert ist und dennoch der freien Annahme bedarf. Deshalb darf der gebotene Schutz des menschlichen Lebens im Konfliktfall nicht ĂŒber den Schutz der Menschlichkeit menschlichen Lebens gestellt werden.“(epd-Dok. Nr. 6 v.23.2.1972, S.54ff.)

3.) Evangelische Konferenz fĂŒr Familien- und Lebensberatung e.V.

Der Vorsitzende dieser Konferenz, Prof. Dr. Dr. Siegfried Keil, schrieb am 28. MĂ€rz 1973 in einem Brief an die Fraktionsvorsitzenden der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien u.a.: „Nach der Entscheidung der Fraktionen der sozial-liberalen Koalition, sich bei der Reform des § 218 fĂŒr die Fristenlösung einzusetzen, ist durch die Berichterstattung vieler westdeutscher Zeitungen der Eindruck entstanden, als leisteten die Kirchen gegen diese Lösung geschlossenen Widerstand. Dieser Eindruck tĂ€uscht. 
“ Und nun folgt eine Ă€hnliche Argumentation wie die der Göttinger theologischen FakultĂ€t: Das Gebot „Du sollst nicht töten“ zielt nicht nur „auf die Erhaltung des biologischen Lebens, sondern auch auf das Herstellen von Bedingungen fĂŒr Menschlichkeit des Lebens. Dementsprechend muss im Problemkreis des Schwangerschaftsabbruchs der Konflikt ‚Leben gegen Menschlichkeit des Lebens‘
 ernst genommen werden. 
“ (epd-Dok. 15b vom 10.4.1973, S. 19)

4.) Dr. Heinz Zahrnt, theol. Leiter des DAS schrieb im Sonntagsblatt vom 1. April 1973:
„Mit der bloßen Berufung auf ein sittliches Prinzip oder ein göttliches Gebot ist es nicht getan. Zitation allein genĂŒgt nicht. Vielmehr kommt es gerade darauf an, nach wie vor gĂŒltige ethische GrundsĂ€tze oder göttliche Gebote in die verĂ€nderte geschichtliche Situation hinein neu auszulegen
“
(epd-Dok. 15a vom 9.4.1973, S. 74)

Mit solchen Stellungnahmen wurde die Liberalisierung des Paragraphen aus der Kirche heraus vorangetrieben. Die bayerische Landessynode hat 1991 in Rosenheim die umstrittene „Rosenheimer ErklĂ€rung“ verabschiedet, in der erstmals der Schwangeren zugestanden wurde, dass die letzte Entscheidung ĂŒber eine Abtreibung bei ihr liege.“

Wie beurteilt heute die EKD ihren Einsatz fĂŒr das ungeborene Leben?

Bei der Frage nach dem Schutz des ungeborenen Lebens will die Evangelische Kirche, soweit es in ihren KrĂ€ften steht, dazu beitragen, SchwangerschaftsabbrĂŒche zu vermeiden. Denn Abtreibungen sollen nach Gottes Willen („Du sollst nicht töten“) nicht sein. Am 9. Dezember 2009 gab die EKD eine ErklĂ€rung ab, in der sie sich noch einmal ausdrĂŒcklich auf die Gemeinsame ErklĂ€rung mit der Deutschen Bischofskonferenz vom 30. Nov. 1989 bezog. Sprecher der EKD, so vor allem der VizeprĂ€sident des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hermann Barth, erwecken in ihren Stellungnahmen den Eindruck, dass die Position der Evangelischen Kirche zwar gegenĂŒber der Katholischen Kirche differenzierter, aber klar und eindeutig sei. Ich erinnere demgegenĂŒber noch einmal an die ErklĂ€rung der Ökumene-Beauftragten der Kirchenleitungen, die davon sprachen, dass es im protestantischen Bereich unmöglich sei, eine einheitliche und fĂŒr alle verbind-liche Stellungnahme zur Frage des Schwangerschaftsabbruchs abzugeben.

Beurteilung des Befundes

Was sagen wir zu diesem Befund? Es ist anerkennenswert, dass sich kirchenleitende Persönlichkeiten so deutlich fĂŒr das Lebensrecht und fĂŒr den Lebensschutz ausgesprochen haben. Aber das Ergebnis ist dennoch unbefriedigend. Warum?

1.) Es besteht kein innerkirchlicher Konsens

Die evangelische Kirche konnte in den vergangenen 50 Jahren keinen innerkirchlichen Konsens zur Frage des Schwangerschaftsabbruchs zustande bringen. Dieses uneinheitliche Bild hat dazu beigetragen, dass die Stellungsnahmen aus der evangelischen Kirche eine eindeutige Bewusstseins-bildung in der Öffentlichkeit zur Frage des Schwangerschaftsabbruchs kaum gefördert haben. Der Rat der EKD musste ja selber in seiner ErklĂ€rung vom Mai 1980 einrĂ€umen: „Offensichtlich stellen sich im allgemeinen Rechtsbewusstsein VerĂ€nderungen ein, die der Gesetzgeber zwar nicht beabsichtigt hat, die aber die Wertung des Lebens ĂŒberhaupt nachhaltig beein-flussen.“ (EKD-Texte . Heft 14, S. 9)

2.) Es gibt in der Evangelischen Kirche keine klare Ethik

Damit rĂŒhren wir an ein Kernproblem der Evangelischen Kirche. Indem die Kirchenleitungen zunehmend hingenommen haben, dass maßgebliche GrundsĂ€tze aus Bibel und Bekenntnis beliebig interpretiert werden konnten, verlor nicht nur die evangelische Dogmatik an Profil, sondern als Folge davon wurde auch die Ethik profillos.

3.) Es gibt eine wachsende Akzeptanz von Abtreibungen in der Gesellschaft

Prof. Manfred Spieker stellte fest: „Die Entwicklung des Abtreibungsstrafrechts von 1992 bis 1995 zeigt, dass weder der Gesetzgeber noch das Bundesverfassungsgericht bereit waren, die bioethische Grenze zu verteidigen, die das Grundgesetz der Demokratie in Deutschland gesetzt hatte. Das Gericht folgte der Mehrheit des Parlaments, die wiederum davon aus-ging, dass die öffentliche Meinung nicht mehr hinter dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes stehe.“ (Zit. nach: Rainer Mayer: Schwangerschaftskonfliktberatung. 2009, S. 21)

4.) Anwesenheits- statt Beratungspflicht

Der § 219 Abs.1 S. 4 StGB (1995) schreibt vor, dass die Beratung „ergebnisoffen zu fĂŒhren“ ist. Das kann so interpretiert werden, dass die Beratung nicht auf ein bestimmtes Ergebnis hinlenken soll. Das fĂŒhrt in der Praxis zur Entwertung des „Beratungsziels“, dass nach dem Gesetzgeber darin bestehen sollte, der Schwangeren Hilfen aufzuzeigen, wie sie trotz aller Schwierigkeiten das Kind austragen kann. So erklĂ€rte dann auch die Hessische Frauen- und Sozialministerin Barbara Stolterfoth (SPD) am 30. Juni 1995 in einem Interview im Deutschlandfunk: „Im Kern darf die Frau selbst entscheiden, ob sie eine Schwangerschaft austragen will oder nicht, 
 Gut ist, dass das Ziel dieser Beratung nicht mehr vorgeschrieben ist, die ist ergebnisoffen.“ In der Praxis ist dem Gesetz GenĂŒge getan, wenn die Schwangere einen Termin in einer entsprechenden Beratungsstelle wahrnimmt und von Anfang an darauf besteht, dass Abtreibung fĂŒr sie der einzig gangbare Weg ist. Dann muss diese Entscheidung in der Beratungsstelle einfach akzeptiert werden.

Und daran beteiligt sich die Evangelische Kirche. Problematisch ist nicht die kirchliche Beratung. Sie ist Teil der Seelsorge. Problematisch ist aber, dass fĂŒr Seelsorge Quittungen ausgestellt werden, und erst recht problematisch ist, dass diese Bescheinigungen den Weg zur Tötung ungeborener Kinder öffnen.

5.) Die falsche Rechtfertigung der Abtreibung

Darauf hat sehr treffend Dr. Hans Penner vom Internationalen Arbeitskreis fĂŒr Verantwortung in der Gesellschaft e.V. in einem Schreiben an das Kirchenamt der EKD vom 16.MĂ€rz 1998 hingewiesen: Er schreibt: „Das gegenwĂ€rtige staatlich verordnete System der Schwangerenberatung ist eine raffinierte Methode, alle Beteiligten zu rechtfertigen: Das Parlament ist gerechtfertigt – schließlich hat es durch die Beratungspraxis der leichtfertigen Tötung Ungeborener einen Riegel vorgeschoben. Die Berater sind gerechtfertigt – schließlich erfĂŒllen sie das Gesetz und dienen dem Leben. Die MĂŒtter sind gerechtfertigt – schließlich haben sie sich beraten lassen, wie das Gesetz es vorschreibt. Die FachĂ€rzte sind gerechtfertigt – schließlich besitzen sie eine legale schriftliche Genehmigung zur Tötung.“ Letztlich kann also fĂŒr die Abtreibungen niemand verantwortlich gemacht werden.

6.) Die Folge: weiterhin hohe Abtreibungszahlen

Trotz aller Reformen des § 218, trotz aller Appelle fĂŒr den Schutz des Lebens, trotz aller sozialpolitischen Maßnahmen konnte die hohe Zahl der Abtreibungen nicht gemindert werden. Der viel zu geringen Zahl von jĂ€hrlich ca. 700.000 Geburten steht eine offizielle Zahl von ca. 120.000 Abtreibungen gegenĂŒber (die Dunkelziffer dĂŒrfte weitaus höher liegen). Statistik

7.) Fazit: Wir dĂŒrfen uns mit diesem Zustand nicht abfinden.

Wir sollten aus der Kraft des Gebetes, mit fundierten Argumenten, mit glĂŒhender Liebe fĂŒr das geborene und fĂŒr das ungeborene Leben und im BĂŒndnis mit gesellschaftlichen Gruppen, die diesen Notstand ebenfalls erkennen, alles uns Mögliche tun, um ein Umdenken in unserem Land zu bewirken. Wir mĂŒssen wieder ein kinderfreundliches Land werden – kinderfreundlich nicht nur zu den geboren, sondern auch zu den ungeborenen Kindern.

AnhÀnge

1.) Votum der Ärzte zum § 218

Was hat eigentlich die Standesvertretung der Ärzte zu diesem Thema gesagt? Es gab eine PresseerklĂ€rung vom 24. Juni 1971, in der der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands sehr klar und entschieden gegen eine Liberalisierung des § 218 Stellung nahm: „Jeder Schwangerschaftsabbruch ist eine Vernichtung neuen Lebens und damit ein Akt der Tötung. 
 Zugleich hĂ€lt der NAV es fĂŒr bedenklich, dass die Diskussion um eine Änderung des §218 StGB zum Teil in einer geradezu beschĂ€menden Manier gefĂŒhrt wird. Schließlich geht es um Sein oder Nichtsein von Leben. Dieses neue Leben gehört sich selbst und muss prinzipiell geschĂŒtzt werden.“ (epd-Dok. Nr. 31 v. 5.7.1971, S.4).

2.) Die Sprache verrÀt, wes Geistes Kind wir sind:

„Schwangerschaftsunterbrechung“. So die Vertreter der Theol. FakultĂ€t der UniversitĂ€ten MĂŒnster und Göttingen. Wer von „Schwangerschaftsunterbrechung“ spricht, muss ich fragen lassen, ob und wie diese Unterbrechung wieder aufgehoben werden kann. Auch die „Fristenlösung“ löst das Problem nicht wirklich. Und das ungeborene Leben ist kein „werdendes Leben“. Diese Formulierung „Schutz des werdenden Lebens“ findet man selbst in offiziellen katholischen Texten , z. B. in den ErklĂ€rungen der Deutschen Bischofskonferenz vom 25.9.1970, vom 23.6.1971 und vom 15. MĂ€rz 1973(epd-Dok. Nr. 31/71, S.5ff. und Nr.15/73, S. 65) Oder auch bei dem frĂŒheren Hamburger Bischof Hans-Otto Wölber in seinem Aufsatz in den Lutherischen Monatsheften Nr. 2/1973 (epd-Dok. Nr. 15/73, S. 45).

3.) Statistik (Die Tabelle kann durch Anklicken vergrĂ¶ĂŸert werden)Schwangerschaftsabbrueche 2000-2008

In der Tabelle werden statistische Daten ĂŒber SchwangerschaftsabbrĂŒche in Deutschland im Zeitraum von 2000 bis 2008 dargestellt mit der Zahl der Lebendgeburten als BezugsgrĂ¶ĂŸe. Im dargestellten Zeitraum gingen die AbbrĂŒche (fast kontinuierlich) ebenso zurĂŒck wie auch die Zahl der (Lebend-) Geburten. Das VerhĂ€ltnis fiel in den letzten Jahren langsam von gut 18% auf nun knapp unter 17%.

Die dargestellte Statistik schlĂŒsselt die AbbrĂŒche nach der BegrĂŒndung und dem Zeitpunkt des Abbruches sowie der Zahl der bereits vor dem Abbruch von den Frauen lebend zur Welt gebrachten Kindern auf. Daraus ergibt sich, dass der weit ĂŒberwiegende Teil (ĂŒber 97%) der AbbrĂŒche nach der Beratungsregelung vorgenommen wird und auch ein Teil mit anderer Indikation bis einschließlich der 14.Woche p.m. vorgenommen wird, so dass bis dahin ĂŒber 98% aller SchwangerschaftsabbrĂŒche durchgefĂŒhrt werden. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Zahl der sogenannten „SpĂ€tabbrĂŒche“ entgegen dem allgemeinen RĂŒckgang der SchwangerschaftsabbrĂŒche zugenommen hat. Es werden also medizinische GrĂŒnde (s.o.) immer spĂ€ter zur BegrĂŒndung eines Abbruches herangezogen.

Die Anzahl der AbbrĂŒche nach kriminologischer Indikation fĂ€llt offiziell kaum ins Gewicht, allerdings ist die Dunkelziffer solcher Delikte allgemein hoch und oft werden Schwangerschaften auch ĂŒber die Beratungsregelung abgebrochen ohne Angabe des Grundes, dass sie infolge eines Verbrechens entstanden sind. Andere statistische Erhebungen zur Altersverteilung der Frauen beim Schwangerschaftsabbruch zeigen, nach den Daten von 2008, dass nur gut 12% der Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, unter 20 Jahre alt sind. AbbrĂŒche sind also nicht vor allem ein PhĂ€nomen sehr junger Frauen. Der Schwerpunkt der AbbrĂŒche verteilt sich relativ gleichmĂ€ĂŸig ĂŒber die Altersklassen von 20 bis 40 Jahren mit einer abfallenden Tendenz bei höherem Alter der Frauen. Etwa 60% der Frauen haben bei einem Schwangerschaftsabbruch bereits ein oder mehrere Kinder.

Weiterhin lĂ€sst auch eine insgesamt nicht erfasste Anzahl von deutschen Frauen nach wie vor AbbrĂŒche im Ausland vornehmen. Allein fĂŒr die Niederlande wurden im Jahre 2004 1.158 AbbrĂŒche an in Deutschland wohnhaften Frauen ausgewiesen (dabei ist die Erfassung allerdings nicht vollstĂ€ndig). Etwas ĂŒber die HĂ€lfte davon lĂ€sst den Abbruch ab der 14. Woche durchfĂŒhren. Welche Indikationen vorlagen und in welchem Maße es sich dabei um FĂ€lle handelt, in denen deutsche Ärzte einen Abbruch abgelehnt haben, wird von der niederlĂ€ndischen Statistik nicht erfasst. Es geht um die Erhaltung der gefĂ€hrdeten Rechtsstaatlichkeit unserer Republik. Aus diesem Grunde dĂŒrfen die Verlautbarungen der Evangelischen Kirche zur Frage des Lebensrechtes ungeborener Menschen nicht unwidersprochen bleiben.

4.) Stellungnahme zu den AusfĂŒhrungen von Herrn Dr. Hermann Barth, Leiter des Kirchenamtes der EKD, in Rheinischer Merkur vom 20.02.98.

– Nie und nimmer wurde bestritten, dass schwangeren Frauen geholfen werden muss. Eine Legalisierung der Tötung ungeborener Kinder ist jedoch keine Hilfe fĂŒr die Schwangeren, sondern verstĂ€rkt im Gegenteil die Konfliktsituation und den gegen das Kind gerichteten Druck des sozialen Umfeldes.

– Niemand bestreitet, dass unerwĂŒnschte Schwangerschaften schwere Konflikte hervorrufen können. Hierbei handelt es sich um Sozialkonflikte. Es ist RĂŒckfall in Barbarei, wenn man Sozialkonflikte dadurch löst, dass man den Sozialpartner umbringt.

– Probleme kann man nicht durch eine Euphemisierung des Sprachgebrauches lösen. Schwangerschaften kann man nicht abbrechen, wie man eine Therapie oder eine Lehre abbricht. Ein Mensch ist kein Gallenstein, den man „abtreiben“ könnte. Ein menschlicher Embryo ist kein „werdendes Leben“, sondern er ist bereits menschliches Leben.

– Die kirchliche Formulierung „Schwangerschaftsabbruch soll nach Gottes Willen nicht sein“ ist falsch. Die Tötung Ungeborener ist nicht in das Belieben des Menschen gestellt. Gott allein hat das Recht, ĂŒber Tod oder Leben eines Menschen zu entscheiden. Die atheistische sozialistische Ideologie, von der die Evangelische Kirche stark unterwandert ist, beansprucht fĂŒr Frauen das Recht, ĂŒber Tod oder Leben ihrer Kinder zu entscheiden.

– Die Auffassung, dass „ein verbesserter Schutz des ungeborenen Lebens am ehesten von Gewissensbildung und Bewusstmachung sowie von sozialpolitischen Maßnahmen erwartet werden kann“ ist eine SelbsttĂ€uschung der Evangelischen Kirche. Gewissensbildung im Volk geschieht durch das geltende Recht. Das ist eine Grunderkenntnis des Römischen Rechtes, welches zu den Wurzeln der europĂ€ischen Kultur gehört. Die von der Evangelischen Kirche befĂŒrwortete gegenwĂ€rtige Rechtslage hat eine demoralisierende Wirkung. Am 26.02.75 hat das Bundesverfassungsgericht die „Fristenregelung“ des §218 fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rt. Es gibt keinen rational nachvollziehbaren Grund, diese ErklĂ€rung zu Ă€ndern. Darauf hĂ€tten Sie hinweisen mĂŒssen. Statt dessen fragt Herr Dr. Barth „ob die Frist fĂŒr eine straffreie Abtreibung nicht anders bestimmt werden muss“. „Entscheidend ist in jedem Fall der tatsĂ€chlich erzielte Schutz des ungeborenen Lebens. Alle Regelungen mĂŒssen sich daran messen lassen, was sie zur Erreichung dieses Ziels beitragen“ (H. Barth). Diese Aussage ist eine klare Absage an eine transzendente Bestimmung der Ethik: Das vom Menschen als richtig erkannte Ziel muss erreicht werden; nicht die Verwirklichung des Willens Gottes ist das prioritĂ€re Ziel der Evangelischen Kirche.

Pastor Jens Motschmann
Bad Gandersheim 27.2.2010

Vortrag wĂ€hrend des Kongresses “VerfĂŒgungsmasse Mensch? Lebensanfang und Lebensende im Licht der christlichen Ethik” vom 26.02.-28.02.2010, Bad Gandersheim (Veranstalter: Gemeindehilfsbund / Gemeindenetzwerk). Die BeitrĂ€ge des Kongresses sind in einer Idea-Dokumentation zugĂ€nglich.

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 12. April 2010 um 11:16 und abgelegt unter Kirche, Lebensrecht.