Gemeindenetzwerk

Ein Arbeitsbereich des Gemeindehilfsbundes

Drucke diesen Beitrag Drucke diesen Beitrag Artikel empfehlen Artikel empfehlen

Keine Toleranz den Intoleranten? Zur Diskussion um Antidiskriminierung, Toleranz und Akzeptanz

Dienstag 4. April 2017 von Institut für Ethik und Werte


Institut für Ethik und Werte

1. Einleitung

3600£ Strafe – so lautete das Urteil eines britischen Gerichts im Fall von Peter und Hazelmary Bull (66/71) aus dem Jahre 2013. Zwei Jahre zuvor hatten die Gasthausbesitzer einem homosexuellen Paar die Übernachtung in einem ihrer Doppelzimmer verweigert. Ursache dafür war ihre (aushängende) „Doppelbett-Richtlinie“, in der sie alle Besucher freundlich darauf hinwiesen, dass man Doppelbettzimmer aus christlicher Achtung vor der Ehe nur an verheiratete Paare vermieten würde. Das Gericht verurteilte diese Entscheidung als Verstoß gegen eine nationale Gleichbehandlungsrichtlinie.1

Damit hat das Gericht entschieden, wer Recht hat. Aber ist das Urteil auch gerecht? Soviel ist deutlich: Menschen sollen vor ungerechtfertigter Benachteiligung aufgrund bestimmter Personenmerkmale geschützt werden, weil das ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigt. Allerdings haben auch die Zimmervermieter dieses Recht. Sie nehmen für sich das Recht auf Ausübung ihres Glaubens sowie das Recht in Anspruch, Privatverträge abzuschließen oder auch nicht.

Das Beispiel zeigt, dass in der Umsetzung gleichheitspolitischer Maßnahmen die Rechte der verschiedenen Akteure in Ausgleich miteinander gebracht werden müssen, und dass die Neigung zunimmt, diese Klärungen auf dem Klageweg zu erreichen. Zurück bleiben bei solchen rechtlichen Auseinandersetzungen auf der einen oder anderen Seite Menschen, die sich schlechter behandelt fühlen. Ist also der ganze Kampf gegen Diskriminierung in der Gesellschaft letztlich ein zweckloses Nullsummenspiel? Im Folgenden soll von der These ausgegangen werden, dass der Abbau ungerechtfertigter Diskriminierung ein legitimes Anliegen und auch aus christlicher Sicht ein wünschenswertes Ziel ist. Zugleich muss die Gefahr gesehen werden, ein vom Ansatz her legitimes Anliegen in politischer Absicht zu überdehnen. Um die Grenze zu solcher Überdehnung angeben zu können, ist es nötig, die weltanschaulichen Voraussetzungen der vorherrschenden Antidiskriminierungsstrategie und die Verwendungsweise des Konzepts der Toleranz freizulegen und einer Prüfung zu unterziehen. Daher soll im Folgenden der Antidiskriminierungsdiskurs genauer ausgeleuchtet und die wichtigsten Weichenstellungen identifiziert werden. Das soll in drei Schritten geschehen:

Im ersten Schritt soll das Schlüsselkonzept der Toleranz analysiert werden, das den Maßnahmen gegen Diskriminierungen vorausliegt. Im zweiten Hauptteil werden die weltanschaulichen Voraussetzungen im Hintergrund des Antidiskriminierungsansatzes herausgearbeitet und bewertet werden. Schließlich wird in einem dritten Schritt ein christlich-theologisches Verständnis von Toleranz skizziert.

2. Toleranz: Klärung eines wandlungsfähigen Begriffs

Es gibt nicht das eine Konzept, sondern geschichtlich gewachsen viele verschiedene Konzepte von Toleranz. Gelegentlich wird der Eindruck erweckt, als sei Toleranz eine Tugend, ja ein moralischer Höchstwert – vergleichbar etwa der Liebe oder der Wahrheit. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass es sich bei Toleranz um einen „Container“-Begriff handelt, der im Laufe der Geschichte unterschiedlich gefüllt worden ist.2 Je nach Kontext und Weltanschauung wurde er z.B. als Haltung der Liebe gegenüber Irrenden verstanden, als Strategie, um Macht zu stabilisieren, indem Minderheiten gewisse Freiheiten zugestanden wurden, als ein Begriff für die friedliche Koexistenz von Menschen verschiedener Glaubensüberzeugungen, als anderes Wort für religiöse Freiheit, als Postulat der praktischen Vernunft oder als ethischer Schlüssel zu einer lebenswerten pluralistischen Gesellschaft.3

Die Idee der Toleranz lässt sich bis in die Antike zurückverfolgen. Sie ging damals mit einer starken Bindung an den eigenen Überzeugungsstandpunkt einher. Toleranz war die Antwort auf die Frage: Wie soll ich mit Menschen umgehen, die eine andere Position vertreten? „Tolerant“, lautete die Antwort, wenn man bereit war, das Unerwünschte – wie der lat. Begriff tolerare, dulden verrät – zu erdulden, d.h. nicht dagegen vorzugehen. Ganz im Sinne dieser Duldung wurde Toleranz etwa von den stoischen Philosophen als individuelle Tugend verstanden: als das Vermögen der Vernunft, unvermeidbares Leid, Unglück und Ungerechtigkeit, standhaft zu ertragen. Im kirchlichen Kontext wurde die Toleranz vor allem in der Frage des Umgangs mit Andersgläubigen (Juden, Heiden und Häretikern) diskutiert. Für etwa 1500 Jahre war dieser kirchliche Kontext für den Toleranzbegriff dominierend.

Einschneidend für den Epochenübergang zur Neuzeit war vor allen Dingen ein sehr umfassender Wandel im Zugang zur Wirklichkeit und damit auch zur Toleranz. Im Geist der Aufklärung wurde zunehmend systematisch, kritisch und distanziert („objektiv“) über Toleranz nachgedacht: Wurde vorher standpunktgebunden überlegt: „Wie soll ich mit dir umgehen?“ (Ich-Du), wurde nun im Kontext des aufkommenden Staatsdenkens aus einer angenommenen Vogelperspektive philosophiert: „Wie können Parteien A, B und C in einem Staat miteinander klarkommen?“4

Damit veränderte sich in der Neuzeit auch die Funktion der Toleranz: In der Perspektive der antiken Autoren diente das Konzept als individuelle Lebensstrategie im Umgang mit unausweichlichen Umständen oder als Gebot der Liebe gegenüber Irrenden. In den staatstheoretischen Überlegungen der Neuzeit wird Toleranz zum Schlüssel für ein friedliches Miteinander in einer weltanschaulich pluralistischen Gesellschaft. Diese Verschiebung erklärt, wie Toleranz in der westlichen Gesellschaft zu einem zentralen und machtvollen Konzept werden konnte: Von ihr hängt nach neuzeitlichem Denken der Bestand einer friedlichen, mittels der allen Menschen gemeinsamen Vernunft um Ausgleich von Differenzen bemühtes Gemeinwesen ab.

Zugleich birgt diese Verschiebung ein großes Konfliktpotential: Für grundlegend und verbindlich erklärt wird ein weltanschaulich „neutraler“ Standpunkt, von dem aus die einander begrenzenden Ansprüche der Bürger entschieden werden sollen. Demgegenüber gelten weltanschauliche Überzeugungen von nun an als Privatsache des Einzelnen. Weil sie subjektiv sind, können sie keinen Anspruch auf öffentliche Geltung erheben. Der Pluralismus in der Gesellschaft wird, anscheinend wertfrei, konstatiert. Aber ist ein solcher Standpunkt wirklich „weltanschauungsneutral“?

Im Denken der Postmoderne wird vom Einzelnen erwartet, seine subjektive Überzeugung als einen unter vielen möglichen Standpunkten zu relativieren. Die Selbstrelativierung im Blick auf den Geltungsanspruch der eigenen Überzeugung wird somit zur Voraussetzung der heutigen Toleranzkonzeption – ein historisches Novum. Galt Toleranz in der Prämoderne als Ausdruck weltanschaulicher bzw. religiöser Bindung, so unterstellte die Moderne die Toleranz einem objektiven, geschichtslosen Geltungsanspruch der Vernunft. Die Aufhebung dieses Vernunftanspruchs, Geltungsansprüche gewissermaßen aus der Perspektive eines neutralen Beobachters (eines „God’s-eyes-view“) beurteilen zu können, durch die Postmoderne resultierte in einem Toleranzkonzept, als dessen Voraussetzung es gilt, auf einen allgemeinen Geltungsanspruch der eigenen Überzeugung zu verzichten, denn konträre Wahrheitsansprüche durchzusetzen führe stets zu Gewalt und Unheil.

Wenn heute die Frage gestellt wird, ob Christen tolerant sind, muss daher zurückgefragt werden: „In welchem Sinne tolerant“?

Eine wichtige Klärung, die für die Beantwortung dieser Frage unverzichtbar ist, besteht in der Unterscheidung zwischen Person- und Sachtoleranz,5 was bedeutet: Mit der Meinung einer Person nicht übereinzustimmen, sagt noch überhaupt nichts über die Einstellung zu dieser Person selbst aus. Das ist z.B. wichtig, wenn Menschen als „homophob“ oder „Homohasser“ bezeichnet werden, weil sie die Auffassung ablehnen, alle Formen gelebter Sexualität seien gleichwertig.6 Inzwischen gilt jedoch bereits die Weigerung, alle Lebensentwürfe als gleich anzuerkennen, als Ausdruck einer von Hass durchsetzten und Unterdrückung fördernden Einstellung.7 Doch warum soll es nicht möglich sein, Handlungsweisen einer Person als moralisch falsch zu beurteilen, die Person aber von ganzem Herzen zu lieben?

Toleranz kann als Konzept also unterschiedlich verstanden werden, und es ist wichtig, in der öffentlichen Diskussion transparent zu sein und von anderen Transparenz einzufordern, was mit dem Begriff jeweils gemeint ist. Die Forderung nach „Toleranz“ ist niemals neutral, sondern unausweichlich mit der Durchsetzung weltanschaulichen Voraussetzungen verknüpft. Ein wirklicher Unterschied besteht in der Diskussion eigentlich nur zwischen Akteuren, die die weltanschaulichen Voraussetzungen ihres Toleranzkonzepts offenlegen und solchen, die dies hinter dem Schleier einer behaupteten (Schein-)Neutralität verbergen. Die damit verbundenen Probleme zeigen sich in den politischen Bemühungen, Intoleranz in Gestalt von Diskriminierung zu verhindern. Sie ist der Gegenstand des folgenden Abschnitts

3. Maßnahmen gegen Diskriminierung: Ein intoleranter Kampf?

Gesetze gegen Diskriminierung

Was hat Diskriminierung mit Intoleranz zu tun? Unter Diskriminierung wird die „ungerechtfertigte Schlechterbehandlung von Mitgliedern einer sozialen Gruppe oder einer sozialen Kategorie allein auf Basis ihrer Gruppen bzw. Kategoriemitgliedschaft“8 bezeichnet. Eine solche Schlechterbehandlung gilt beispielsweise als gegeben, wenn eine Frau weniger Gehalt für die gleiche Arbeit bekommt als ein Mann, allein aufgrund der Tatsache, dass sie eine Frau ist. Ein anderes Beispiel wäre die Weigerung, einer Familie eine Wohnung zu vermieten, weil sie türkisch ist.9

Auch die schrecklichen Beispiele radikaler Intoleranz aus der Geschichte lassen sich als Diskriminierung10 auffassen: Man denke an die religiösen Massaker an „Häretikern“ im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit während der Kreuzzüge (11.-13. Jh.) und die kirchliche Inquisition (13.-18. Jh.), an den rassistisch konnotierten Sklavenhandel im der Zeit des Kolonialismus oder die Diskriminierung der Juden unter dem Nazi-Regime. All das sind Beispiele für moralisch ungerechtfertigte Benachteiligungen von Menschen, die mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Merkmalkategorie oder Gruppe begründet wurden („Ungläubige“, „Schwarze“, „Juden“, etc.). Die diskriminierenden Verhaltensweisen gegen diese Gruppen, reichten von subtiler Ausgrenzung über den Entzug von Ressourcen bis hin zu Misshandlung und vorsätzlicher Tötung. Die Beispiele zeigen, dass die Durchsetzung der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz den aktiven Schutz vor ungerechtfertigter Diskriminierung nötig machen.

Die Antidiskriminierungspolitik setzt sich zum Ziel, diesen Schutz mittels Gesetzgebung zu gewährleisten. Sie verurteilt Diskriminierung als Verstoß gegen die Menschenrechte, nach denen Menschen „frei und gleich an Würde und Rechten“ sind. Ziel der Antidiskriminierungspolitik ist es, den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Deutschen Grundgesetzes durchzusetzen, der dem Gesetzgeber nach Auslegung des höchsten Gerichts gebietet, „wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“.11

Die Entwicklung des gesetzlichen Schutzes vor Diskriminierung begann in den 40er Jahren durch Diskriminierungsverbote in internationalen Menschenrechtsstandards. Im Jahr 2000 hat die EU durch Gleichbehandlungsrichtlinien alle EU-Mitgliedsstaaten zur Umsetzung einer nationalen Antidiskriminierungspolitik verpflichtet. In Deutschland wurde diese Richtlinie 2006 in Form des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in nationales Recht überführt.

Das AGG führt eine Liste von Merkmalen12 auf, die explizit unter Schutz gestellt werden. Genannt werden die „Rasse“ bzw. ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter, oder die sexuelle Identität eines Menschen. Den Bürgern wird damit untersagt, diese Merkmale in festgelegten Lebensbereichen13 zu entscheidungsbestimmenden Faktoren zu machen – wie etwa das Merkmal der Homosexualität bei der Entscheidung einer Zimmervergabe im Gästehaus.

Bei genauerem Hinsehen wird an dieser gesetzlichen Bestimmung eine Verschiebung deutlich, insofern der Begriff der Diskriminierung weiter gefasst wird als das historisch der Fall war. Toleranz zu üben bedeutet nicht länger lediglich, eine Praxis zu dulden, die man aus moralischen, religiösen oder anderen Gründen ablehnt. Intoleranz beginnt nun bereits dort, wo man die Akzeptanz verweigert. Nach dem AGG ist „Duldung“ keine Option mehr: Verlangt wird nicht lediglich eine Unterlassung, nämlich dem anderen nichts anzutun, obwohl ich nicht mit ihm übereinstimme, sondern ein Tun, nämlich ihn gleich zu behandeln. Wer Menschen nicht gleichbehandelt, dem wird unterstellt, er sei intolerant und würde Menschen zu Unrecht benachteiligen.

An diesem Wandel der Toleranzkonzeption lässt sich der problematische Gesinnungscharakter der Antidiskriminierungspolitik ablesen, bei dem aus dem Mangel an Gleichbehandlung auf eine behauptete Abwertung von Menschen (mit besonderen Personenmerkmalen) geschlossen wird. Welche weltanschaulichen Voraussetzungen liegen der hier identifizierten Verschiebung zu Grunde?

„Wir sind doch alle gleich“

Ursprünglich gründete der neuzeitliche Toleranzgedanke im christlichen Menschenbild,14 also der Vorstellung davon, dass alle Menschen gleichwertig sind, weil alle Menschen in das Ebenbild Gottes erschaffen wurden. Die neuzeitliche Toleranzvorstellung hält an der Gleichwertigkeit der Menschen als ihrem Ausgangspunkt fest, versucht diese aber säkular, nämlich von der Vernunftbegabung des Menschen her, zu begründen. In der Folge löste sich die Toleranzkonzeption, die auf dieser Grundlage entwickelt wurde, von den Werten und Vorstellungen, die nach christlichem Verständnis unlöslich mit diesem Menschenbild verbunden sind, nämlich der Vorstellung, dass das menschliche Leben in eine Daseinsordnung eingebunden ist, in der sich die Signatur der Welt als Gottes Schöpfung ausdrückt.

An die Stelle dieser Sicht eines – wie wir sagen könnten – perspektivischen Naturrechts tritt in der Postmoderne eine als neutral behauptete Standpunktlosigkeit. Das Grundgesetz z.B. ruht auf einem Wertfundament auf, das das durch die Erfahrung menschlicher Abgründigkeit hindurch gereinigte Erbe der christlich-humanistischen Überlieferung bewahrt. Es ist also gerade der Staat, der an die seinem Recht vorausliegenden Werte gebunden ist, der Toleranz gewährt – und unvermeidlich begrenzt.15 Doch zunehmend wird die Rechtsordnung der Bundesrepublik von gesellschaftlichen Akteuren so interpretiert, dass der Staat allein vom „neutralen“, also durch keinerlei weltanschauliche Voraussetzungen gebundenen Standpunkt aus Toleranz üben und durchsetzen könne. Nur von diesem geschichts- und traditionslosen „Gottesstandpunkt“ aus ließen sich die verschiedenen und teils gegensätzlichen Weltanschauungen seiner Bürger friedlich miteinander vermitteln. Es ist leicht zu durchschauen, dass die These von der neutralen Standpunktlosigkeit selbst ein Standpunkt ist, und zwar ein sehr voraussetzungsreicher. Diese Voraussetzungen gilt es durchsichtig zu machen.

Wie soll der Staat und wie die Gesellschaft mit der Vielfalt der Lebensentwürfe umgehen, in denen sich weltanschauliche Überzeugungen seiner Bürger ausdrücken? Eine verbreitete Antwort lautet: indem er die Gleichheit aller Bürger und ihrer Lebensentwürfe behauptet, sie also von jeder Bewertung freistellt und damit – so die Annahme – „neutral“ handelt. Vom Bürger verlangt der Staat dann, dass er seinerseits das Urteil des Staates zur Gleichheit aller Lebensweisen akzeptiert, und diese Akzeptanz in Gestalt der geforderten Gleichbehandlung unter Beweis stellt.

Das Anliegen, die behauptete „Gleichheit“ zu schützen, soll durch die Nennung konkreter schützenswerter Merkmale zu einer anwendbaren und überprüfbaren Praxis werden. Als Normalfall gilt damit, dass Menschen einander gleich behandeln gemäß den Kriterien, die für einen bestimmten Anwendungsbereich von Bedeutung sind. Bei der Vergabe einer Arbeitsstelle wäre das z.B. das Kriterium der Qualifikation. Wenn hier nun unrechtmäßige Motive dazu führen, dass diese postulierte Normalgleichbehandlung aussetzt, macht sich der Bürger strafbar. Fleischhauer bringt es auf den Punkt: „Wer eine türkische Familie nicht will, weil sie ihm zu laut oder zu wenig solvent erscheint, darf auch weiterhin jemand ihm genehmeren wählen. Wer den Bewerber allerdings ablehnt, weil er diese Eigenschaften mit der türkischen Herkunft in Zusammenhang bringt, sie also ethnisch zuordnet, hat sich gesetzeswidrig verhalten.“16 Im Grunde genommen werden durch das AGG nicht äußerliche Straftaten verurteilt: „Es sind Gedankenverbrechen, die nun erstmals juristisch verfolgt werden können…“.17 Die Tendenz, die der an sich legitime Einsatz gegen ungerechtfertigte Benachteiligungen genommen hat, erweist sich so aus mehreren Gründen als problematisch.

  1. Zum einen ist der Ansatzpunkt bei bestimmten Personenmerkmalen in sich widersprüchlich. Denn einerseits will das Gesetz – und ähnliche Bestimmungen, derer es zunehmend mehr gibt – herausstellen, dass die aufgelisteten Merkmale keine Relevanz besitzen sollen, weil Menschen nicht darauf reduziert werden dürfen, Träger eines oder mehrere dieser Merkmale zu sein. Zugleich führt der Gesetzestext (mit der Absicht des Schutzes) die Kategorien selbst auf und stärkt dadurch ihren Unterscheidungscharakter,18 denn sie werden zur Linse, durch die hindurch die Motive für Ungleichbehandlungen überprüft werden sollen.
  2. Zum zweiten stellt sich die Frage, ob das Anliegen, bestimmte Motive als handlungsleitend auszuschließen, überhaupt möglich und sinnvoll ist. Sozialpsychologischen Einsichten zufolge dienen Zuschreibungen und Gruppenzuweisungen Menschen dazu, eine komplexe Lebenswelt zu ordnen, sich in ihr zu orientieren und handlungsfähig zu werden.19 An dem Anspruch, in jeder noch so kleinen Entscheidung ausnahmslos jedem Menschen in seiner individuellen Besonderheit gerecht werden zu wollen, wird der Mensch schon aufgrund seiner begrenzten Einsichts- und Empathiefähigkeit zerbrechen müssen. Welcher Mensch ist sich selbst so durchsichtig, dass er sich aller in eine Entscheidung einfließenden Motive bewusst ist?
  3. Grundsätzlich in Frage zu stellen ist die im Antidiskriminierungsdiskurs waltende Schein-Neutralität. Denn die besonders schutzwürdigen Personenmerkmale fallen nicht einfach vom Himmel, sondern werden von gesellschaftlichen Akteuren protegiert und von politischen Verantwortungsträgern in Rechtsform gegossen. Dabei fällt auf, dass nur bestimmte Merkmale ein Anrecht darauf begründen, als Träger dieses Merkmals besonders gegen Ungleichbehandlung geschützt zu werden. Denn in irgendeiner Hinsicht gehört ausnahmslos jeder Mensch zu einer Minderheit: Apotheker ebenso wie Reinigungsfachkräfte stellen unter allen Erwerbstätigen eine Minderheit da; Kinder bilden eine Minderheit unter den Bürgern eines Staates insgesamt; Radfahrer sind eine Minderheit im Blick auf die Gesamtheit aller Verkehrsteilnehmer und Träger einer bestimmten Krankheit sind in der Regel in der Minderheit. Minderheit ist jeder – und wer lange genug sucht, wird Formen von Ungleichbehandlung finden, die er oder sie als ungerechtfertigt empfindet. In der Praxis aber scheinen einige Minderheiten ihren Status nachdrücklicher als Argument einsetzen zu können als andere. Ungeachtet aller Gleichheitsrhetorik scheinen diese Minderheiten einen moralischen Sonderstatus, einen „Minderheitenbonus“, zu haben und andere nicht.
  4. Im Kern geht es nicht mehr um Toleranz im eigentlichen Sinne, denn Tolerieren kann nur, wer eine eigene Position bezieht (und deren Voraussetzungen offenlegt). Rainer Forst, der die bisher wohl gründlichste Untersuchung des Toleranzkonzeptes vorgelegt hat, stellt klar heraus, dass Toleranz immer sowohl eine Akzeptanz- als auch eine Ablehnungskomponente beinhaltet. Ohne die Ablehnungskomponente „würde man nicht von Toleranz sprechen, sondern entweder von Indifferenz (dem Fehlen einer negativen oder positiven Bewertung) oder von Bejahung (dem Vorliegen einer allein positiven Bewertung).“20 Der Standpunkt behaupteter Schein-Neutralität vermag daher auch keine Toleranz im eigentlichen Sinne mehr zu verlangen. Es bleibt nur die Bejahung und das Gebot zur Akzeptanz.
    Diese Akzeptanz-Forderung treibt seltsame Blüten und läuft auf die mit Rechtsmitteln durchsetzbare Forderung hinaus, der Sache nach Ungleiches gleich zu behandeln. Ein besonders markantes und zugleich besorgniserregendes Beispiel sind die Schulrichtlinien des kanadischen Bundestaates Alberta, denen zufolge jedes Kind das Recht hat, den Umkleideraum gemäß dem selbstgewählten Gender zu benutzen. Für den Fall, dass fünfzehnjährige Mädchen etwas dagegen haben, sich den Umkleideraum mit einem „Trans-Jungen“ (biologisch also männlichen Geschlechts) zu teilen, haben sie die Kabine zu räumen, nicht das Trans-Kind, das ein Recht darauf hat, in seiner Persönlichkeitsentfaltung nicht – durch Verfechter prämoderner Vorstellungswelten – behindert zu werden.21 Fleischhauer argumentiert, dass auch hierzulande die Neigung politischer Akteure wächst, das je eigene Opferempfinden zu schulen: Doch „je sensibler sich eine Gesellschaft für die Kränkungen und Zurücksetzungen ihrer Mitglieder zeigt, desto mehr ermutigt sie, auch geringste Verfehlungen zur Anzeige zu bringen, und deshalb wächst der Bedarf nach Quotenregelungen, Gleichstellungsprogrammen und Fördergeldern proportional zum Bemühen, jede Form der Benachteiligung zu vermeiden.“22 Diese Einschätzung wird durch neuere Umfragen und Statistiken zur subjektiven Diskriminierungserfahrung unterstrichen, wonach sich 2016 ca. ein Drittel der Bevölkerung diskriminiert fühlt.
  5. Das ultimative Kriterium für Ungleichbehandlung ist daher das je eigene Wohlbefinden bzw. Unbehagen geworden, gegen das es keine Einspruchsmöglichkeit gibt – denn das Empfinden des anderen ist Dritten nicht zugänglich. Und weil es keine allgemeingültige moralische Ordnung mehr gibt, sondern in Sachen Moral nur subjektive Werturteile, die so oder anders ausfallen können, deshalb entzieht sich das persönliche Empfinden einer äußeren moralischen Bewertung. So erweist sich die Gleichheitsforderung als abstraktes, eines definierbaren moralischen Gehalts entkerntes Postulat.23 Die Fixierung auf die Empfindungen des Einzelnen führt zu einem tragischen Auseinanderdriften der Gesellschaft:24 Die Bürger werden ermutigt, dass sie ihre eigenen Interessen (oder die ihrer Gruppe) gegen die „repressive Mehrheit“ behaupten statt sich für ein Gemeinwohl einzusetzen, das die Persönlichkeitsrechte anderer in der Ausgestaltung des eigenen Lebensentwurfs berücksichtigt. Das führt zu einem paradoxen Ergebnis: „Wer sich tolerant und nachsichtig zeigt, etwa als religiöse Gemeinschaft gegenüber dem demonstrativen Unglauben der Umwelt, wird deutlich weniger offiziellen Beistand erfahren als derjenige, der laut gegen Kritik protestiert und jede gotteslästerliche Äußerung als Kränkung zur Anzeige bringt.“25 So führt der moralische Relativismus hinter der Gleichheitsforderung gerade nicht zu einem friedlicheren und gerechteren Miteinander, sondern zum Widerstreit unzähliger Einzelinteressen, deren Anerkennung, genauer: Akzeptanz, mit öffentlichen moralischen Appellen und rechtlichen Mitteln durchgesetzt werden soll.

Sind Gleichheit und Gerechtigkeit dasselbe?

Die Probleme der Toleranzpolitik ergeben sich aber nicht allein aus ihren moralrelativistischen Voraussetzungen, sondern aus einem gravierenden Fehlschluss, der dem Grundsatz der Gleichbehandlung zugrunde liegt: Danach folgt aus der Gleichheit aller Menschen nämlich, dass Menschen gleich behandelt werden müssen. Im Umkehrschluss bedeutet das: Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, zeigt, dass dem anderen Menschen die Gleichwertigkeit abgesprochen wird. Doch ist dieser Schluss gültig?

Dem Ethiker Oliver O’Donovan zufolge werden hier zwei Kategorien auf unzulässige Weise miteinander vermischt, nämlich die christliche (und humanistische) Überzeugung, dass Menschen als Gleiche zu behandeln sind einerseits, und die radikale politische Forderung, Menschen gleich zu behandeln.26 Die Vermischung führt zu der irrigen Vorstellung, dass Gerechtigkeit im Grunde genommen in der Verwirklichung von Gleichheit besteht.27 Wenn dies so wäre, dann hätte jeder Mensch ein Recht auf Gleichheit in Form von unbedingter Gleichbehandlung. Ungleichheiten gälten fortan als von Grund auf ungerecht. Aber haben Menschen wirklich ein Recht auf Gleichheit?28

Um diese Frage beantworten zu können, ist es nötig, zwischen zwei Arten von Gleichheit zu unterscheiden, nämlich die konstitutive von der relativen Gleichheit.29

  1. Die konstitutive Gleichheit ist ein zweistelliges Gefüge, denn gemeint ist die Gleichheit, die Menschen in Bezug auf ihr Menschsein haben. Diese Gleichheit bezieht sich auf ausnahmslos alle Menschen und ist an keine Leistungsmerkmale (wie die Fähigkeit zu sprechen etc.) gebunden. Sie kann daher auch nicht anhand bestimmter Merkmale des Einzelnen aufgewiesen werden, sondern besteht darin, dass sie unterschiedslos in gleicher Beziehung zu etwas Äußerem, zu Gott, stehen.30 Nur eine so verstandene, allem staatlichen Recht vorausliegende Gleichheit begründet gleiche Rechte.31 In diesem Fall bedeutet Gerechtigkeit, dass jedem das Seine (suum cuique) gleichermaßen zusteht. Doch folgt aus den Menschenrechten, dass alle Menschen grundsätzlich gleich zu behandeln sind?
    O’Donovan argumentiert, dass sich aus der konstitutiven Gleichheit, mithin: den Menschenrechten, nur für spezielle Situationen die absolute Pflicht zur Gleichbehandlung ableiten lässt, immer dann nämlich, wenn eine Ungleichbehandlung in direkter Weise ausdrückt: Ich bin nicht bereit, dich in deinem Menschsein zu achten. Das ist nach O’Donovan vor allem in drei Situationstypen der Fall, in denen das Leben des Menschen gefährdet ist: dies sind (a) Situationen der unmittelbaren Todesgefahr, in denen das Leben einer Person auf dem Spiel steht, und (b) die Situationen, in denen Menschen grundlegende Mittel zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorenthalten werden, in der Lage völliger Abhängigkeit von anderen also ihre Würde missachtet wird, und (c) Situationen, in denen über einen Mensch Recht gesprochen wird, was „ohne Ansehen der Person“ geschehen soll.32
  2. In allen anderen Hinsichten und Situationen sind die Menschen nicht konstitutiv, sondern lediglich relativ gleich. Die relative Gleichheit ist ein dreistelliges Konzept, denn sie bestimmt (a) die Gleichheit von (b) Menschen in (c) Hinsicht auf etwas, das dem Menschsein nicht konstitutiv eigen ist (z.B. diese bestimmte Arbeitsstelle zu haben).

Die relative Gleichheit zwischen Menschen begründet keinen gleichen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung. Bei einer Stellenbewerbung geht es nämlich nicht allein um eine bestimmte Befähigung, die durch Abschlüsse u.ä. nachgewiesen wird, sondern um eine konkrete Eignung („Passen Stelle und Bewerber zueinander?“). Ob ein bestimmter Bewerber zur ausgeschriebenen Stelle passt, kann aber nicht aus dem bloßen Vergleich mit den anderen Bewerbern abgelesen werden, und schon gar nicht lässt sich daraus ein Recht auf diese bestimmte Arbeitsstelle ableiten.

Demgegenüber argumentiert die Antidiskriminierungspolitik, dass anhand des Vergleichs der Qualifikationen verschiedener Bewerber einsehbar ist, wer ein Recht auf die Anstellung hat. Der Arbeitgeber kann gezwungen werden, die Gründe für die Ablehnung eines Bewerbers (der gegen seine Ablehnung geklagt hat) offenzulegen. Wie immer das Gericht entscheidet, die hier geltende Logik geht davon aus, dass ein Mensch das Recht auf eine bestimmte Stelle hat und sich anhand der Gründe einer Ablehnung erkennen lässt, ob dieses Recht missachtet wurde.

Diese Bemühungen, um eine konsequente Gerechtigkeit in Form von Gleichheit scheitert allerdings bereits an den realen Gegebenheiten. Um beim Beispiel zu bleiben: Es gibt einfach nicht genug Arbeitsplätze, um jedem Menschen die Anstellung zu ermöglichen, auf die er nach seinen Qualifikationen angeblich ein Recht hätte.33 Die Entscheidung für den einen und die Ablehnung des anderen Bewerbers wird nun so interpretiert, dass der abgelehnte gegenüber dem angenommenen Bewerber nicht als gleichwertiger Mensch anerkannt wurde.

Die Antidiskriminierungspolitik erklärt auf diese Weise Fälle, in denen es um die relative Gleichheit von Menschen geht, zu einer Frage der konstitutiven Gleichheit, die anzuerkennen jeder Mensch ein Anrecht hat. Auf diese Weise spiegeln Handlungen (und Meinungen) wider, ob einem Menschen seine Personenwürde zu- oder abgesprochen wird. Übertragen bedeutet dies: Meinungsunterschiede auf der Sachebene werden direkt gleichgesetzt mit der Ablehnung der Person.

Doch ist dieser Fehlschluss korrekturbedürftig: Die relative Gleichheit der Menschen begründet im Gegensatz zur konstitutiven Gleichwertigkeit der Menschen kein Recht. Die Ungleichheit bzw. ungleichen Behandlung lässt daher keinen zwingenden Rückschluss auf einen Verstoß gegen die Menschenwürde zu, schließt einen solchen Verstoß aber auch nicht aus. Auch der asymmetrische, hierarchische Aufbau der Gesellschaft ist nicht schon ein Indikator dafür, dass die konstitutive Gleichwertigkeit der Menschen in unserer Gesellschaft ignoriert wird: Schüler sind nicht Teil der Lehrerkonferenz, ohne damit ein Unwerturteil über sie auszusprechen. Von einer asymmetrischen Gesellschaftsordnung kann nicht unmittelbar auf eine Unterscheidung der Würde der Menschen in dieser Ordnung geschlossen werden.34 Statt Ungleichheit prinzipiell als Unrecht abzutun, sollte sie als natürliche Konsequenz der Vielfalt und Individualität verstanden werden.35 Der Kampf für Gerechtigkeit kann also nicht bedeuten, alle diese Unterschiede auszumerzen, sondern durch das Eröffnen gleicher Lebenschancen jedem Menschen zu ermöglichen, seine Persönlichkeit in einem Lebensentwurf zu entfalten, der seine Grenze am Recht jedes anderen Menschen hat, seine Persönlichkeit zu entfalten.36 Diese Grenze anzuerkennen, setzt aber eine Vision von Gemeinwohl voraus, bei der die Interessen des Einzelnen nicht absolut gesetzt werden.

Fazit

Das Anliegen, gegen die ungerechtfertigte Benachteiligung von Menschen in der Gesellschaft zu kämpfen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Zweifelhaft ist jedoch, dass dieses Vorhaben auf die Weise gelingen kann, wie es in der Gesetzgebung gegen Diskriminierung unternommen wird. Als problematisch haben sich zwei Weichenstellungen erwiesen: (1) Dass Gleichheit (aufgrund der relativistischen Voraussetzungen) zum absoluten Maßstab für Gerechtigkeit und Ziel der Antidiskriminierungsbemühungen erhoben wird und (2) dass die Gleichheit der Menschen in der Gesetzgebung mit Gleichbehandlung gleichgesetzt wird.

Die suggerierte Neutralität des Staates gegenüber Einzel- oder Gruppeninteressen führt im Ergebnis nicht zu mehr Gerechtigkeit, sondern zur Privilegierung von Gruppeninteressen, die mit dem Gestus eines höheren moralischen Anspruchs vorgetragen werden. Doch ist eine Rechtsordnung immer wertegebunden, die Frage ist allein, ob die gesellschaftlichen Akteure, die zu ihr beitragen, bereit sind, ihre weltanschaulichen Motive offenzulegen oder nicht.

Wir haben auch gesehen, dass dem sich weltanschauungsneutral gebenden Staat Toleranz als Bürgertugend nicht mehr genügt. Eingefordert wird Akzeptanz, also nicht allein der Verzicht, anderen mit abweichenden Überzeugungen nicht zu schaden (worauf jeder Mensch ein Anrecht hat), sondern Menschen auch in relativer Hinsicht gleich zu behandeln. Praktisch wird damit von den Bürgern einer weltanschaulich pluralen Gesellschaft verlangt, sich einer verordneten Weltanschauung zu beugen: nämlich dem moralischen Relativismus. Folgerichtig bilden sich neue Formen der Intoleranz aus, die sich gegen alle richten, die sich der – für den öffentlichen Raum verbindlich erklärten – Weltanschauung des Relativismus nicht unterstellen wollen.37 „Subjektiven“ Werturteilen wird der private Raum zugewiesen – vorläufig zumindest.

Ein Beispiel dafür, wie Toleranz in Tyrannei umschlagen kann, ist das Community-Bekenntnis von Airbnb, einer der weltweit erfolgreichsten Ferienhausvermittlungen. Im „Bekenntnis“ heißt es: „Du erklärst dich bereit, jeden – unabhängig von Rasse, Religion, Herkunft, Volkszugehörigkeit, einer Behinderung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung oder Alter – respektvoll, vorurteilsfrei und unvoreingenommen zu behandeln. […] Wenn du dem Bekenntnis nicht zustimmst, kannst du nicht als Gastgeber auf Airbnb fungieren oder über Airbnb verreisen.“38 Der abstrakte Gleichheitsgrundsatz will Kompromisslosigkeit signalisieren, und kompromisslos ist er auch, was das Bekenntnis zur abstrakten Gleichbehandlung angeht. Jede Form von Toleranz hat ihre Grenze. Hier findet sie ihre Grenze an dem Dogma, dass es in der Welt von Airbnb keine Umstände oder Konstellationen geben darf, in denen die genannten Merkmale zu einer Ungleichbehandlung führen. Das ist besonders bemerkenswert, wenn man bedenkt, dass hier an einem westlichen Schreibtisch eine Präambel für ein global agierendes Unternehmen formuliert wird. Auch hier erweist sich die Vermischung von konstitutiver und relativer Gleichheit als das eigentliche Problem.

Theologisch-ethische Reflexion

Abschließend soll gezeigt werden, inwiefern eine christliche, also standpunktgebundene Toleranzkonzeption eine Alternative zur Scheinneutralität des abstrakten, postmodernen Gleichheitsgrundsatzes darstellen kann. Konkret geht es darum zu fragen, welche Grundsätze des Umgangs mit Andersdenkenden und Anderslebenden sich vom christlichen Gottes- und Menschenbild her begründen lassen.

Eine Antwort liefert die Bibel auf diese Frage nicht in Form eines fertigen politischen Programms. Ihre Antwort setzt grundsätzlicher, nämlich beim Menschen an: Wie sieht eine Gestalt von Gemeinwohl aus, in der Menschen miteinander leben können?39 Darum soll es in dieser ethisch-theologischen Reflexion gehen, in der noch einmal die bereits eingeführte Unterscheidung zwischen Person- und Sachtoleranz aufgenommen werden soll.

Die Sachintoleranz Gottes im Horizont von Schöpfung und Neuschöpfung

Christliches Nachdenken über Toleranz beginnt mit der Frage, was christlich beurteilt eigentlich gut geheißen wird und was nicht – erst dann kann überlegt werden, wie mit dem Abgelehnten umgegangen werden, ob es toleriert werden soll.

Diese Frage führt uns zum biblischen Schöpfungsbericht und der Feststellung, dass Gott der Welt als Schöpfer eine Ordnung gegeben hat (bes. 1Mo 1,1-2,4). Diese Ordnung ist eine der Säulen für die christliche Ethik, für die es grundlegend ist, unterscheiden zu können zwischen dem, was lebensdienlich, und dem, was lebensgefährdend ist. Gottes der Erschaffung des Menschen vorausgehendes Schöpferhandeln lässt sich im Kern “Unterscheiden“ verstehen, durch das das Leben erst möglich wurde: Durch seine Unterscheidungen in der Schöpfung – zwischen Tag und Nacht, Wasser und Festland, Menschen, Tieren und Pflanzen, usw. – hat Gott die Vielfalt und Schönheit der Welt geschaffen und allem Geschaffenen einen angemessenen Lebensraum zugewiesen.

Innerhalb des Lebensraums Schöpfung erfährt der Mensch dadurch eine besondere Auszeichnung, dass er in das Ebenbild Gottes und mit besonderer Würde ausgestattet wird (1Mo 1,26f.; vgl. 1Mo 9,6; Ps 8,6). Auf dieser Setzung Gottes basiert die bis heute wichtige Vorstellung von der Menschenwürde. Wie bereits oben herausgestellt, ergibt sich als Handlungskonsequenz daraus nicht die Gleichbehandlung aller Menschen oder die Pflicht einer Sachtoleranz. Stattdessen impliziert diese Gleichheit der Menschen vor allem anderen die Liebe – im Sinne der caritas, nicht des eros – einander.40 O’Donovan spricht in diesem Zusammenhang von „equality within difference“41, d.h. der Gleichheit aller Menschen in ihren vielfältigen sozialen Unterschieden. Menschen dürfen nach christlicher Überzeugung nicht allein nach ihrer sozialen Stellung bewertet werden, sondern sind als gleichwertige Nächste, die es zu lieben gilt, einander zugeordnet. Die Identität eines Menschen besteht an erster Stelle darin, dass er ein Geschöpf Gottes ist – und erst sekundär darin, Träger bestimmter Merkmale zu sein – von Merkmalen, die entweder biologisch angelegt oder durch Verhalten oder Gewohnheiten ausgeprägt werden. Christen haben den Auftrag, Menschen so anzusprechen und anzusehen, wie Gott es tut. Für sie ist kein Mensch lediglich Träger bestimmter Merkmale, sondern in erster Linie ein von Gott geliebtes Geschöpf. In dieser Tatsache gründen die Vorstellung von der Würde des Menschen und sein Anrecht darauf, in seinem Menschsein geachtet zu werden. Wenn Haltungen oder Handlungen anderer Menschen abgelehnt werden (was durchaus angezeigt sein kann), dann muss das auf eine Weise geschehen, die den anderen als Ebenbild Gottes achtet – und damit die konstitutive Gleichheit, wenn es um Fragen von Leben und Tod, Minimalbedingungen gesellschaftlicher Teilhabe oder der Inanspruchnahme eines unparteiisches Rechtssystems geht.

Die lebensschaffenden Unterscheidungen in der Schöpfung setzen sich später in Gottes Geboten fort die sich bei Christus im Liebesgebot bündeln (bes. 2Mo 20,1-21; 3Mo 19,18; Mk 12,29-31). Durch sie möchte Gott dem Menschen den Weg zu einem Leben weisen, dass im Einklang mit der ihm aufgrund seiner Sünde nur verzerrt vor Augen stehenden oder gar verborgenen Schöpfungsordnung steht.

Damit steht der Mensch selber in der Unterscheidungsverantwortung: Er lebt nicht einfach triebgesteuert wie ein Tier. Er hat die Verantwortung, seinen Lebensweg an guten Unterscheidungen – zwischen dem, was förderlich und dem, was schädlich ist – zu orientieren. Die Fähigkeit, Unterscheidungen zu treffen, ist daher sowohl Gabe als auch Aufgabe für jeden Menschen. Als lebensdienlich wird sich diese Fähigkeit jedoch nur erweisen, wenn es, wie die Bibel es bezeugt, einen fundamentalen Unterschied zwischen Gut und Böse gibt, und dieser nicht relativiert wird. Auch die Forderung, sich bewertender Urteile zu enthalten, ist für Christen keine Option.

Was hat das mit christlicher Toleranz zu tun? Nach christlichem Verständnis ist die Welt aus ihrer Ordnung gefallen – sie ist nicht so, wie sie von Gott erdacht wurde. Dementsprechend kann die Welt erst dann ein heilvoller Ort des Friedens und der Gerechtigkeit sein, wenn Gottes heilvolle, lebensdienliche Unterscheidungen wieder in Geltung stehen (u.a. Ez 36,26-30Par; Hab 2,14; Mt 6,10). Damit ist klar, was nach christlichem Verständnis abgelehnt wird: Alles, was diese Heilsvision aufhält, was sich in der Gegenwart gegen Gottes Ordnung stellt.

In dieser Perspektive wird aber auch deutlich: Ein Christentum, das an seiner Heilsvision festhält, kann niemals in Toleranz gegenüber Anliegen umschlagen, die diese Heilsvision aufhalten. Eine Toleranz, die Abweichungen von Gottes Ordnung für gut heißt, ist der Bibel völlig fremd. Die Grenzen zwischen dem, was sie für „lebensdienlich“ und „lebensschädigend“ einstuft, sind universal gültig und verschwimmen niemals zu Akzeptanz.

Die Personentoleranz Gottes im stellvertretenden Tod Jesu Christi

Bedeutet das, wir haben es im Christentum mit einem intoleranten Gott zu tun? In Bezug auf die Abweichung von seiner Schöpfungsordnung: Ja! Gegenüber den Menschen könnte er jedoch nicht toleranter sein. Das zeigt sich im Neuen Testament vor allem in Gottes Handeln durch Jesus Christus. Jesus unterscheidet deutlich zwischen Recht und Unrecht – und ruft die Sünder, nicht die Gerechten, in die Gemeinschaft mit Gott (vgl. Lk 15,1-2).42 Am Kreuz kommt es durch Gottes Handeln zur „intoleranten“ Richtigstellung der Welt, d.h. zum Gericht. In diesem Gericht zeigt sich Gottes Sachintoleranz, seine Ablehnung alles dessen, was sich gegen seine Erlösungsabsicht stellt. Zugleich zeigt sich seine bedingungslose Toleranz gegenüber der Person darin, dass er die todbringenden Konsequenzen der entgleisten Schöpfung nicht die Menschen treffen lässt, sondern sich selbst – am Kreuz. Jesu Selbsthingabe für seine Gegner ist der Inbegriff göttlicher „Toleranz“, die nach christlicher Interpretation gleichbedeutend wird mit Feindesliebe: Weil Gott den Sünder so sehr liebt, nimmt er dessen unausweichliches Schicksal selbst auf sich, um diesem eine neue Chance zu eröffnen (z.B. Röm 5,8; Gal 1,4; Eph 5,2). Der Sünder soll durch das Mittel der Selbsthingabe „gesundgeliebt“, zur Änderung bewegt, d.h. in Gemeinschaft derer aufgenommen werden, die in Jesus Christus bereits eine „neue Schöpfung“ sind (2 Kor 5,17).

Hier setzt der radikale Toleranzauftrag für Christen ein: Die Kirche Jesu Christi ist dazu berufen, die Welt in gleicher Weise wie Christus zu lieben. Wie er sollen auch die Christen kompromisslos sein in ihrer Sachintoleranz gegen das Böse – und es nicht etwa akzeptieren oder gut heißen (z.B. Mk 9,43). Aber diese Intoleranz gegen das Böse kann nach christlichem Selbstverständnis nicht die Form haben, dass auf das Böse mit noch mehr Bösem (z.B. in Form von Gewalt) reagiert wird. Das Muster „Auge um Auge“ würde, wie Ghandi es prägnant formuliert haben soll, nur dazu führen, dass die ganze Welt erblindet. Das Unrecht der Welt läuft sich tot nicht an denjenigen, die es gewaltsam mit noch mehr Unrecht erwidern, sondern an denen, die, wenn es anders nicht möglich ist, es wie Christus zu erleiden bereit sind.

Das Christentum wendet sich also klar und intolerant gegen das als Böse erkannte, aber gleichzeitig gegen die Verurteilung und Verdammung von Sündern (Mt 7,1). Dabei ist ihre Toleranz niemals repressiv, in dem Sinne, dass sie das Böse ohne angemessenen Widerstand gewähren ließen. Sie sind dazu berufen, gegen das Unrecht in dieser Welt zu kämpfen, wobei ihr Kampf mit geistlichen Waffen geführt wird, die nicht aus Rohstoffen der vergehenden ungerechten Welt gefertigt sind, sondern vom Heiligen Geist verliehen werden, der ein Angeld auf das Kommen der neuen Schöpfung Gottes ist.

Weil die Einsicht in das, was Gott sich mit dieser Welt gedacht hat, in letzter Konsequenz ein Geschenk des Heiligen Geistes ist, darum muss recht verstandene christliche Toleranz die Anwendung von Zwangsmitteln ausschließen. Der Versuch, Andersdenkende zu eigenen Glaubensüberzeugungen oder zur eigenen Glaubenspraxis zu zwingen, ist grundsätzlich abzulehnen.

Die vorstehenden Überlegungen können dabei helfen, eine christliche Toleranzperspektive von den vorherrschenden politischen Antidiskriminierungsstrategien zu unterscheiden, sowohl was die Zielsetzung als auch, was die Durchführung angeht. Christen haben eine Hoffnung, die nicht von dieser Welt ist, und diese Hoffnung sollte ihr (öffentliches) Handeln leiten. Für sie ist die Vision von einer Welt bestimmend, die im Frieden und der Gerechtigkeit Gottes Ruhe gefunden hat. Toleranz ist von daher in christlicher Perspektive kein Höchstwert, der ein friedliches Miteinander einer pluralistischen Gesellschaft garantieren könnte. Sie ist vielmehr eine Übung, in der die Menschenfreundlichkeit Gottes aufleuchtet, die aber auch dem Widerstand Gottes gegen das Böse Ausdruck verleiht. Toleranz ist ein Abbild der diese gefallene Welt auf ihre Bestimmung in Christus hin erhaltenden Gnade Gottes. Darin zeigt sich die Zukunftsorientierung christlicher „Toleranz“: Sie hat keine überzogenen (Gleichheits-)Erwartungen an diese Welt, an denen der Mensch scheitern muss. Ihr „Proprium“ ist vor allem die Hoffnung auf Gottes unbegrenztes Heil, das erst in der Zukunft voll auf der Erde realisiert wird, das aber schon inmitten aller Unvollkommenheit der Welt von den Christen in tätiger Liebe und glaubwürdigem Engagement bezeigt werden soll.

Colin Bergen, Texte zur Diskussion Nr. 38, Institut für Ethik und Werte (www.ethikinstitut.de)

______________

1 Vgl. https://www.theguardian.com/world/2013/ nov/27/christian-guesthouse-owners-appeal-gay-couples.

2 Vgl. Forst, Toleranz, 30ff.: Forst gliedert das Toleranzkonzept in sechs unterschiedliche Bestandteile, die in jeder Toleranzkonzeption unterschiedlich bestimmt werden (z.B. die Grenze der Toleranz).

3 Frei Ãœbersetzt nach SEP, Toleration.

4 Als klassischer Vordenker der neuzeitlichen Toleranzkonzeptionen gilt John Locke mit seinem Brief über die Toleranz.

5 Vgl. Hempelmann, Wahrheit, 47ff.

6 Vgl. Hempelmann, Wahrheit, 40-43: Zwar beabsichtigt eine Gesellschaft, in der jeder zu allem Ja und Amen sagt, dem Anschein nach tiefe gegenseitige Achtung. Allerdings ist zu hinterfragen, ob sich hier nicht eigentlich Respektlosigkeit einschleicht, wenn der Fremde gar nicht mehr in seiner besonderen Eigenart als fremd wahrgenommen, benannt und „gewürdigt“ wird. „Frieden, oder weniger anspruchsvoll: ein weniger konfliktträchtiges Miteinander kann es nur da geben, wo die Gegensätze nicht unterdrückt werden und sich dann darum nicht eines Tages eruptiv Ausdruck verschaffen; wo sie vielmehr artikuliert ausgetragen, und d.h. in vielen Fällen: wo sie auch persönlich erlitten werden können“ (ebd. 45).

7 Vgl. Dowler, Gospel, 9 in Anlehnung an James Kalb.

8 Jonas, Diskriminierung, 80.

9 Es gehört zu den vielen Inkonsequenzen des Antidiskriminierungskonzepts, dass die Begründung, die Wohnung nicht an die Interessenten zu vermieten, da Kinder im Haus nicht erwünscht seien, zwar auch rechtlich anfechtbar wäre, das Merkmal, Kinder zu haben (die altersgemäßen Lärm verursachen), von den Kriterien der Antidiskriminierungsbestimmungen aber nicht erfasst werden. Als schutzwürdig gilt die „geschlechtliche Identität“

10 Der technische Begriff der Diskriminierung wurde erst im 20. Jh. eingeführt, um die großflächige Gruppenstruktur des Unrechts herauszustellen (vgl. Altmann, Discrimination).

11 BVerfGE 98, 365; vgl. Beutke, Faktensammlung, 7.

12 „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ (AGG).

13 In den Bereichen der Einstellungsbedingungen, der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, der Berufsberatung, der Mitgliedschaft und Mitwirkung in Vereinigungen, des Sozialschutzes, sozialer Vergünstigungen, der Bildung und des Zugangs und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (vgl. AGG).

14 Für eine ausführliche Darstellung der Entwicklung des Gleichheitssatzes s. Hattenhauer, Grundlagen, 29-59. Dowler argumentiert in Anlehnung an Siedentop, dass darüber hinaus auch Werte wie Diversität, Toleranz und Inklusion keine Früchte der „befreienden“ Säkularisierung sind, sondern sich im Gegenteil aus dem christlichen Weltbild ergeben haben (vgl. ders., Gospel, 14f.).

15 So darf die Bundesrepublik die Toleranz solchen gesellschaftlichen Gruppen verweigern, die ihre Rechtordnung zu überwunden trachten, die gerade das Zusammenleben unterschiedlicher Überzeugungen gewährleistet.

16 Fleischhauer, Erfindung.

17 Ebd.

18 Das Erkennen auch Befürworter des AGG: vgl. Scherr, Diskriminierung, 17.

19 Vgl. Jonas, Diskriminierung, 80.

20 Forst, Toleranz, 32.

21 Vgl. http://www.cbc.ca/news/canada/calgary/ alberta-education-gender-lgbtq-gsa-guidelines-1.3402300.

22 Fleischhauer, Erfindung.

23 Diese Subjektivität schlägt sich wie gezeigt in der Auswahl der geschützten Merkmale des AGG nieder: Es stellt sich die Frage, „welche Merkmale überhaupt normativ bedeutsam sein dürfen und welche normativ-praktischen Konsequenzen daran geknüpft werden sollen“ (Vgl. Rottleuthner, Diskriminierung, 20).

24 So auch James Kalb’s düstere Prognose: „Russian socialism ended in the reign of lawless greed, and Western multiculturalism will very likely end in a radically divided society shot through with hatred and violence“ (zit. nach: Dowler, Gospel, 11).

25 Fleischhauer, Erfindung.

26 Vgl. O’Donovan, Ways, 41.

27 Dieser Ansatz wird klassischerweise als Egalitarismus bezeichnet.

28 Die folgenden Ausführungen stützen sich auf ebd., 38ff. und Gosepath, Gleichheit, 19-24.

29 Vgl. ebd., 22; Für eine detaillierte Aufschlüsselung ders., Equality. O. O’Donovans Begrifflichkeit, die sich an Grotius’ Differenzierung von expletiver und attributiver Gerechtigkeit anschließt wird hier vereinfacht wiedergegeben. O’Donovan selbst erkennt nur die konstitutive (bei ihm „moralische“) Gleichheit als echte Gleichheit an.

30 Vgl. O’Donovans Erklärung der aristotelischen Vorstellung moralischer Gleichheit (ders., Ways, 41).

31 Für die folgenden Ausführungen s. ebd., 38, wo O’Donovan die Revision des Aristoteles durch Hugo Grotius bespricht.

32 Vgl. ebd., 43ff.

33 Vgl. ders., Diskriminierung/Antidiskriminierung, 8.

34 Vgl. O’Donovan, Ways, 42.

35 Vgl. ebd., 41.

36 Für einen ausführlichen Überblick über die unterschiedlichen Theorien, welche Ressourcenverteilung Gerechtigkeit implizieren sollte s. Gosepath, Equality.

37 Diesen Gedanken hat James Kalb auf den Punkt gebracht: „Toleration despises bigots, inclusiveness shuts out excluders, and diversity insists that we all line up to support it“ (ders., Against Inclusiveness, Tacoma 2013, 16, zit. nach: Dowler, Gospel, 7).

38 Zitat aus der Airbnb-Email „Diskriminierung und Zusammengehörigkeit: Was das für dich bedeutet“ zur Benachrichtigung der Mitglieder vom 29.10.2016.

39 Vgl. den Ansatz von Volf (Ausgrenzung, 18ff.).

40 So O’Donovan in Anlehnung an Kierkegaard (vgl. ders., Ways, 42.

41 Vgl. ebd., 43.

42 Vgl. Dowler, Gospel, 20f.

 

Auswahlbibliographie

Altman, Andrew, Art. Discrimination (The Stanford Encyclopedia of Philosophy), http://plato.stanford.edu/archives/fall2015/ entries/discrimination/ vom 31.01.17

Beutke, Mirijam, Faktensammlung Diskriminierung. Programm Integration und Bildung der Bertelsmann Stiftung, http://www.bertelsmannstiftung.de/fileadm in/files/Projekte/28_Einwanderung_und_Vielfalt/Faktensammlung_Diskriminierung _BSt_2015.pdf vom 31.01.17

Dowler, Edward, Inclusive Gospel? Cambridge 2015

Fleischhauer, Jan, Die Erfindung des Opfers, http://www.dijg.de/analysen-zeitgeist/ fleischhauer-erfindung-opfers/ vom 31.01. 17

Forst, Rainer, Toleranz im Konflikt. Geschichte, Gehalt und Gegenwart eines umstrittenen Begriffs, 4. Aufl. Frankfurt 2014

Forst, Rainer, Art. Toleration (The Stanford Encyclopedia of Philosophy), https://plato.stanford.edu/archives/sum201 2/entries/toleration/ vom 31.01.2017

Gosepath, Stefan, Art. Equality, (The Stanford Encyclopedia of Philosophy) http://plato.stanford.edu/archives/spr2011/ entries/equality/ vom 31.01.17

Gosepath, Stephan, Gleichheit. Begriffsgeschichte und aktuelle Debatten, in: Gleichheit, vom Wert der Nichtdiskriminierung, Hg. Clemens Sedmank, (Grund-werte Europas 3), 19-31

Handbuch soziale Probleme, Hgg. Günter Albrecht/Axel Groenemeyer, 2. Aufl. Wiesbaden 2012

Hempelmann, Heinzpeter, Wahrheit ohne Toleranz – Toleranz ohne Wahrheit?

Chancen und Grenzen des Dialogs mit Andersgläubigen, 2. Aufl. Wuppertal 1997

Jonas, Kai J., Diskriminierung, in: Wörterbuch der Soziologie, Hg. Günter Endruweit/Gisela Trommsdorf u.a., 3. Aufl. Konstanz 2014

O’Donovan, Oliver, The Ways of Judgment. The Bampton Lectures, 2003, Grand Rapids 2005

Rottleuthner, Hubert/Matthias Mahlmann, Diskriminierung in Deutschland. Vermutungen und Fakten (Recht und Gesellschaft 3), Baden-Baden, 2011

Scherr, Albert, Diskriminierung/ Antidiskriminierung. Begriffe und Grundlagen, in: APuZ 9, 2016, 3-10

Scherr, Albert, Wie Unterschiede und Benachteiligungen gesellschaftlich hergestellt werden, 2. Aufl. Wiesbaden 2016

Volf, Miroslav, Von der Ausgrenzung zur Umarmung. Versöhnendes Handeln als Ausdruck christlicher Identität, Marburg 2012

© 2017 Institut für Ethik & Werte, Rathenaustr. 5-7, 35394 Gießen,
Tel. 0641 97970-35, info@ethikinstitut.de/www.ethikinstitut.de

 

Drucke diesen Beitrag Drucke diesen Beitrag Artikel empfehlen Artikel empfehlen

Dieser Beitrag wurde erstellt am Dienstag 4. April 2017 um 11:29 und abgelegt unter Gesellschaft / Politik.