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„Rentnerpartnerschaft“ Ja oder nein?

Donnerstag 21. Juni 2007 von Dr. Joachim Cochlovius


Dr. Joachim Cochlovius

„Rentnerpartnerschaft“ Ja oder nein?

1. Ein hausgemachtes Problem unserer Beliebigkeitskultur

Die Frage der Rentnerpartnerschaft, also des unverheirateten Zusammenlebens von Männern und Frauen im Rentenalter, birgt einen erheblichen Sprengstoff in sich. Familien, Verwandte, Gemeinden, Freundschaften liegen darüber im Streit oder zerbrechen. Unterschiedliche, ja gegensätzliche Meinungen zu diesem Problem erschweren die Lage.

Die Befürworter führen u. a. folgende Argumente an: 1. Der Staat habe kein Recht, die Hinterbliebenenrente bei einer Heirat des verwitweten Teils zu streichen, weil man sich ja schließlich entweder durch die eigenen Sozialabgaben oder durch die Unterstützung des früheren Ehepartners einen lebenslangen Anspruch auf diese Rente erworben habe (das Anspruchs-Argument). 2. Da der Staat und die Gesellschaft mittlerweile viele Formen des menschlichen Zusammenlebens einschließlich der Partnerschaft ohne Trauschein tolerierten bzw. sogar schützten, könne man mit einem guten Gewissen eine „Rentnerpartnerschaft“ eingehen (das Gewissens-Argument). 3. Für Christen sei es egal, ob eine Ehe vor dem Standesamt oder vor der christlichen Gemeinde geschlossen werde. Das Wichtigste sei ohnehin der Segen Gottes, und den könne man sich bei einem kirchlichen Segnungsgottesdienst erbitten (das Gemeinde-Argument). 4. Die finanziellen Aussichten für die Rentner seien angesichts der demographischen Entwicklung so ungünstig, daß man nicht auf eine Hinterbliebenenrente verzichten könne. Schon jetzt seien in vielen Fällen die finanziellen Verpflichtungen so hoch, daß die Rente nur des einen Teils nicht für ein komfortables Leben zu zweit ausreiche (das finanzielle Argument).

Die Gegner der „Rentnerpartnerschaft“ haben nicht weniger gewichtige Argumente: 1. Die ehegefährdenden und eheabwertenden staatlichen Gesetze dürften nicht durch das nicht-eheliche Zusammenleben noch unterstützt werden, gerade der Christ habe hier eine Pflicht gegenzusteuern (das staatsbürgerliche Argument). 2. Die ohnehin bindungsschwächere junge Generation dürfe nicht auch noch durch das falsche Vorbild des unverheirateten Zusammenlebens in einer „Rentnerpartnerschaft“ in ihrer Bindungsscheu bestärkt werden (das Vorbild-Argument). 3. Wer als Witwer oder als Witwe eine neue verbindliche Lebensgemeinschaft anstrebe, müsse bedenken, daß er damit den Witwer- bzw. Witwenstatus und eben auch den Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aufgebe (Das Status-Argument). 4. Ein gottgefälliges Zusammenleben von Mann und Frau sei nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift nur in einer verbindlich, d.h. öffentlich geschlossenen Ehe möglich (das biblische Argument).

 Der Staat und unsere Gesellschaft insgesamt befinden sich hinsichtlich der „Rentnerpartnerschaft“ in einem selbstgemachten Dilemma. Seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts, als der Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland begann, die Strafgesetze zu entschärfen und die sog. freie Entfaltung der Persönlichkeit auf Kosten der sozialen Pflichten zu fördern, entstand die heute weitverbreitete Selbstbestimmungsmentalität. Die herkömmlichen gesellschaftlichen Normen und die traditionellen Autoritäten, die im öffentlichen Bewußtsein aufgrund der Zehn Gebote als besonders schützenswert galten, vor allem Gott, Staat, Justiz, Kirche, Eltern, Leben, Ehe, Eigentum und Ehre, verloren an Zustimmung und Bindekraft. Der eigene Nutzen wurde in unserer postmodernen Gesellschaft zum bestimmenden Maßstab. So konnte es nicht ausbleiben, daß in einer solchen Beliebigkeitskultur auch die Institution Ehe vorwiegend nach ihrem Nutzen beurteilt wird. Wo man meint, daß sie gegenüber dem nichtehelichen Zusammenleben finanzielle oder andere Nachteile mit sich bringt, dort verzichtet man eben auf sie. Der Gesetzgeber macht es ja vor. Schon längst hat er in seiner Strafgesetzgebung den Schutz der Ehe vernachlässigt bzw. ganz aufgegeben. Ehegefährdende Verhaltensweisen wie Ehebruch, Pornographie und das unverheiratete Zusammenleben sind keine strafrechtliche Tatbestände mehr. Man muß deswegen heute befürchten, daß die Tendenz zum unverheirateten Zusammenleben sowohl bei den Jungen als auch bei den Alten eher zunehmen als abnehmen wird. Hinsichtlich der „Rentnerpartnerschaft“ wird sich der Staat darauf einstellen müssen, daß er immer mehr Rentnerpaaren die doppelte Hinterbliebenenrente auszahlen muß. Die Folgen seiner eigenen Gesetze holen ihn dort ein, wo er am empfindlichsten ist, bei den Staatsfinanzen.

 2. Biblisch-theologische Stellungnahme

 Als Christen, die in einer normlosen Beliebigkeitskultur leben, stehen wir in der besonderen Pflicht, uns nicht der Welt gleichzustellen (Röm. 12,2), sondern uns als „Kinder des Lichts“ (Eph. 5,9) zu bewähren. Angesichts der ehefeindlichen Wirkungen der hohen Scheidungsrate, des mangelnden staatlichen Schutzes der Ehe und des niedrigen Stellenwerts der Ehe in den Medien sind wir zu einem fröhlichen Bekenntnis zur Ehe in Wort und Tat verpflichtet. Sie gehört zu den großen Wohltaten Gottes, durch die er die ganze Menschheit segnet. Als göttliche Stiftung in einer sündhaften Welt bietet sie einen sicheren Rahmen, um Geborgenheit, Treue und Heimat erfahren zu können.

 Zu der Frage, ob nicht auch andere Formen des Zusammenlebens von Mann und Frau als die vor dem Staat geschlossene Ehe die Werte Geborgenheit, Treue und Heimat vermitteln können, kann aus dem Zeugnis der Heiligen Schrift klar Stellung bezogen werden: Die Ehe ist von Gott eingesetzt als eine öffentliche Institution, die sich gründet auf die öffentlich und gegenseitig bekundete Bereitschaft zu lebenslanger Treue. Sie hat nach dem biblischen Eheleitbild vier Kennzeichen: sie ist öffentlich, sie gilt lebenslang, sie ist ein Treueverhältnis und sie ist eine gegenseitige Hilfsgemeinschaft. Nur so entfaltet sie ihren göttlichen Segen. Wenn der Ehe diese Kennzeichen ganz oder teilweise genommen werden, verletzt man ihren Stiftungscharakter und mindert ihren Segen.

 Die „Rentnerpartnerschaft“ unterläuft den öffentlichen Charakter der Ehe, weil sie auf das Standesamt und damit auf die in unserer Gesellschaft geltende öffentliche Instanz verzichtet. Damit verzichtet sie aber auch – zum beiderseitigen Schaden – auf die der Ehe vorbehaltenen öffentlichen Rechte, die trotz der ehegefährdenden staatlichen Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte der Ehe immer noch geblieben sind (z. B. im Erbrecht, Erziehungsrecht, Namensrecht, Versorgungsrecht, Steuerrecht oder im Aussageverweigerungsrecht). Sie verletzt damit das Doppelgebot der Liebe, weil sie weder Gottes Wort konsequent befolgt noch dem Partner die Wahrnehmung aller ihm zustehenden staatlichen Rechte ermöglicht.

 3. Antworten an die Befürworter

 Das Anspruchs-Argument wird durch die Tatsache hinfällig, daß der Witwen- bzw. Witwerstatus mit allen damit verbundenen Ansprüchen durch eine neue Partnerschaft erlischt.

Das Gewissens-Argument vergißt, daß die oberste Instanz des christlichen Gewissens nicht wandelbare gesellschaftliche Normen sein können, sondern die Heilige Schrift.

Das Gemeinde-Argument muß als ein Schein-Argument bezeichnet werden, denn die Gemeinde bzw. Kirche ist nach unserer Verfassung nicht als öffentlich-rechtlicher Repräsentant anerkannt.

Das finanzielle Argument können Christen, die sich dem biblischen Eheleitbild verpflichtet wissen, unterschiedlich beantworten. Entweder verzichten sie, wenn nach ihrer Überzeugung eine Rente für beide nicht ausreicht, sowohl auf die Ehe als auch auf eine Partnerschaft mit nur einem Haushalt oder sie entscheiden sich zur Ehe im Vertrauen auf Gottes finanzielle Durchhilfe und in der Glaubenserwartung, daß der Segen der Zweisamkeit mögliche finanzielle Einbußen ausgleicht.

4. Martin Luther „Vom ehelichen Leben“ (1522)

„Wer auf christliche Weise ehelich sein will, der darf sich nicht schämen, arm und verachtet zu sein, geringe Werke zu tun. Er muß sich daran genügen lassen: aufs erste, daß Gott sein Stand und Werk wohlgefalle; aufs zweite, daß ihn Gott bestimmt ernähren wird… Denn Gott hat Mt. 6,31-33 verheißen: ‚Sorget nicht, was ihr essen, trinken und anziehen sollt, sucht zuvor Gottes Reich und sein Recht, so soll euch das alles zufallen’, ebenso Ps. 37,25: ‚Ich bin jung gewesen und alt geworden und habe noch nie den Gerechten verlassen gesehen und seine Kinder um Brot betteln.’ Wer nun nicht glaubt, was ist’s Wunder, daß er Hunger, Durst und Frost leide und nach Brot gehe…Gott hat genug bewiesen, wie er für uns sorge, da er 1. Mose 1 alle Dinge im Himmel und auf Erden mit allen Tieren und Gewächsen zuvor schuf und bereitete, ehe er den Menschen schuf. Damit zeigt er, wie er für uns allezeit Nahrung und Bekleidung übergenug im Vorrat bestellt habe, ehe wir ihn darum bitten… Aber der leidige Unglaube läßt es nicht zu und sieht, begreift und fühlt doch: wenn er sich gleich zu Tod sorgt, daß er nicht ein Körnlein auf dem Feld machen noch behalten kann; dazu: wenn schon alle seine Gemächer ganz voll wären, daß er dennoch nicht einen Bissen noch Faden davon gebrauchen kann, Gott behalte ihn denn gesund und lebendig und bewahre ihm seine Habe.“

 Dieser Text ist auch als Faltblatt bei der Geschäftsstelle des Gemeindehilfsbundes erhältlich: Anschrift:
Lerchenweg 3,  29664 Walsrode, Tel. 05161 / 911330;
Fax: 05161 / 911332;  email: info@gemeindehilfsbund.de

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 21. Juni 2007 um 15:31 und abgelegt unter Ehe u. Familie, Gesellschaft / Politik.