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Allgemeines Priestertum, Ordination und Beauftragung nach evangelischem Verständnis – Teil I

Montag 29. November 2004 von VELKD-Bischofskonferenz


VELKD-Bischofskonferenz

Allgemeines Priestertum, Ordination und Beauftragung nach evangelischem Verständnis 
Teil I

Einführung

Im Zuge der Klausurtagung der Bischofskonferenz im März 1997 über „Das evangelische Pfarrhaus und das Pfarrerbild: Erwägungen zum Amtsverständnis und Dienstverhältnis der Pfarrerin und des Pfarrers“ ist festgestellt worden, dass eine neuerliche Klärung des Ordinationsverständnisses bzw. eine Verhältnisbestimmung von Allgemeinem Priestertum und ordinationsgebundenem Amt notwendig ist.

Auf der Grundlage einer Vorlage des Lutherischen Kirchenamtes hat die Bischofskonferenz der VELKD im März 1998 eine Arbeitsgruppe zum Thema „Ordination in besonderen Fällen“ eingesetzt, die insbesondere die Frage klären sollte, ob Prädikantinnen und Prädikanten mit dem Auftrag zur Sakramentsverwaltung auch ordiniert werden sollen. Diese Arbeitsgruppe, die vor allem aus Bischöfen bestand, hat im Sommer 1998 getagt. Anschließend hat sich der Theologische Ausschuss des Themas angenommen. Auf der Ebene der Dienststellenleiter ist verabredet worden, dass die VELKD das Thema Ordination stellvertretend auch für die EKU und die EKD mit bearbeitet.

Der Theologische Ausschuss hat nach einem Zwischenbescheid vom April 1999 im Herbst 2002 der Bischofskonferenz sein Arbeitsergebnis „Allgemeines Priestertum und Ordination nach evangelischem Verständnis“ vorgelegt. Die Bischofskonferenz hat die Ausarbeitung des Theologischen Ausschusses mit Dank entgegengenommen und den Text – gemäß der Verabredung der Dienststellenleiter von EKU und EKD – für ein Stellungnahmeverfahren in die Gliedkirchen der EKD gegeben.

Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens wurde der Bischofskonferenz im Herbst 2003 über die Rückmeldung der Landeskirchen berichtet. Daraufhin hat sie eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Bischofskonferenz und des Theologischen Ausschusses eingesetzt mit dem Ziel, die Stellungnahmen der Gliedkirchen in das Papier des Theologischen Ausschusses einzuarbeiten.

Das Arbeitsergebnis der Mehrheit der Arbeitsgruppe liegt mit dem Papier „Allgemeines Priestertum, Ordination und Beauftragung nach evangelischem Verständnis“ als Überarbeitung der Ausarbeitung des Theologischen Ausschusses von 2002 nunmehr vor. Hierzu gibt es ein Minderheitenvotum der Vorsitzenden des Theologischen Ausschusses der VELKD, Frau Professorin Dr. Dorothea Wendebourg.

Die Bischofskonferenz der VELKD hat auf ihrer Sitzung vom 15./16. Oktober den Mehrheitstext als Empfehlung im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 der Verfassung der VELKD erlassen.

Im Blick auf den weiteren Einigungsprozess innerhalb der EKD wird das Papier noch einmal an die Gliedkirchen der EKD versandt mit der Möglichkeit, bis zum 1. März 2005 rückzumelden, ob der Text als gemeinsame Ausgangsbasis für ein gemeinsames Ordinationsverständnis als geeignet angesehen wird und ob noch weitere Änderungswünsche bestehen.

Hannover, 29. November 2004
Oberkirchenrat Dr. Klaus Grünwaldt
Geschäftsführer des Theologischen Ausschusses der VELKD/DNK-LWB

1 Der Fragehorizont 4

2 Ekklesiologische Grundlegung 6

3 Allgemeines Priestertum und das mit der Ordination übertragene Amt
nach biblischem und reformatorischem Verständnis 7

3.1 Die biblischen Grundlagen des Allgemeinen Priestertums 7

3.2 Priestertum als Würde und als Dienst in der reformatorischen Theologie 10

3.2.1 Priesterliche Würde 10

3.2.2 Priesterlicher Dienst 10

3.3 Die Allgemeinheit des Priestertums in der reformatorischen Theologie 11

3.3.1 Zum Begriff „Allgemeines Priestertum“ 11

3.3.2 Zur Ausübung des Allgemeinen Priestertums 11

3.4 Das mit der Ordination übertragene Amt in der reformatorischen
Theologie 12

3.5 Das Verhältnis zwischen dem Allgemeinen Priestertum und dem mit
der Ordination übertragenem Amt 14

4 Das Allgemeine Priestertum und das gemäß CA XIV übertragene Amt
unter gegenwärtigen Bedingungen 16

4.1 Die gegenüber der Reformationszeit veränderten
Bedingungen als Herausforderung 16

4.2 Das gemäß CA IV übertragene Amt unter den Bedingungen
der Gegenwart 17

4.3 Die neue Gestaltung der kirchlichen Leitungsaufgabe 20

4.4 Die Beteiligung aller Christenmenschen am Leben der christlichen
Gemeinde 20

4.5 Ordination und Beauftragung 22

4.6 Ordination zu einem ehrenamtlich wahrgenommenen Dienst 23

4.7 Hauptamtlicher, nebenamtlicher und ehrenamtlicher Dienst 24

1 Der Fragehorizont

Die Bischofskonferenz der VELKD hat den Theologischen Ausschuss um eine Stellungnahme zu einigen Fragen im Kontext von Amt und Ordination gebeten, die sich in der Praxis der Gliedkirchen der VELKD zurzeit stellen. (1) Da alle evangelischen deutschen Landeskirchen vor ähnlichen Fragen stehen, wurde das Verfahren der Stellungnahme mit den zuständigen Gremien der EKD abgestimmt.

Die Fragen sind u. a. folgende:

– Wie können die Chancen, die sich aus den vielfältigen Fähigkeiten der Christenmenschen ergeben, für die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche besser genutzt werden? Diese Frage stellt sich zum einen im Blick auf das „Christsein im Alltag“, zum anderen in Hinsicht auf die Gestaltung des kirchlichen Lebens.

– Wie kann der kirchliche Auftrag weiterhin flächendeckend wahrgenommen werden, auch wenn aus finanziellen Gründen die Zahl der hauptamtlichen Pfarrerinnen und Pfarrer reduziert werden muss? Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für Theorie und Praxis von Amt und Ordination?

– Ist für Prädikantinnen und Prädikanten die Form der „Beauftragung“ zu wählen, oder ist auch für diesen Personenkreis die Ordination vorzunehmen? (2)

– Wie ist insbesondere in solchen Fällen zu verfahren, in denen Prädikantinnen und Prädikanten den vollen pastoralen Dienst in einer Gemeinde übernehmen, mag diese auch Teil eines Gemeindeverbundes (Kirchspiel o. ä.) sein?

– Welche Wege können gefunden werden, um die Fähigkeiten der Theologinnen und Theologen, die das Erste Theologische Examen bestanden haben, für das kirchliche Leben fruchtbar zu machen, wenn diese nicht regulär in den Vorbereitungsdienst (Vikariat) übernommen werden können oder wollen?

– Wie kann die theologische Kompetenz der Theologinnen und Theologen, die nach dem Vorbereitungsdienst das Zweite Theologisches Examen bestanden haben und die nicht in ein haupt- oder nebenamtliches Dienstverhältnis übernommen werden, für das kirchliche Leben fruchtbar gemacht werden?

– Wie sind die bestehenden Regelungen für die Fälle zu beurteilen, in denen Theologinnen und Theologen ordiniert werden, auch wenn der übertragene Dienst nur ehrenamtlich wahrgenommen wird? Wie sollten solche Regelungen ggf. fortgeschrieben und ergänzt werden?

Derartige Fragen können sachgemäß nur im Rückgriff auf die Lehrgrundlagen der reformatorischen Kirchen beantwortet werden. Die geltenden Kirchenordnungen nennen als Grundlage das Evangelium von Jesus Christus, wie es von der Heiligen Schrift bezeugt und durch die Bekenntnisse der Reformation verbindlich zur Geltung gebracht worden ist. Die Ausrichtung auf das Zeugnis der Heiligen Schrift und auf das reformatorische Bekenntnis erfolgt auf Grund der den reformatorischen Kirchen zuteilgewordenen Erkenntnis, dass im Evangelium von Jesus Christus Gottes Selbstoffenbarung zum Ausdruck kommt, die allein aus Gnade und allein durch den Glauben das Heil der Welt wirkt.

Der Rückgriff auf das reformatorische Amtsverständnis erfolgt – dem reformatorischen Bekenntnis und dem Selbstverständnis evangelischer Theologie entsprechend – auf der Basis der Überzeugung, dass die Schriftgemäßheit der entscheidende Maßstab für alle theologischen Aussagen, einschließlich der kirchlichen Bekenntnisse ist. Die Orientierung am Bekenntnis erschließt dabei den Zugang zur Schrift und dient zugleich der Erkenntnis dessen, was schriftgemäß ist.

Der Rückgriff auf die reformatorische Theologie, insbesondere auf die einschlägigen Aussagen Martin Luthers zum Allgemeinen Priestertum und zu dem durch die Ordination übertragenen Amt sowie über ihr Verhältnis zueinander, ist getragen von der Einsicht, dass diese Aussagen dem Evangelium von Jesus Christus angemessen sind und deshalb als maßgebliche Orientierung für die anstehenden Klärungs- und Gestaltungsaufgaben dienen. (3) Die Erinnerung an die in der Reformation erfolgten Klärungen ist auch hilfreich für die weiteren Gespräche mit anderen Konfessionen.

Aus diesen Ãœberlegungen ergibt sich folgende Gliederung:

Zunächst (2) wird skizziert, wie die Lehre vom ordinationsgebundenen Amt in der Ekklesiologie verwurzelt ist. Dies erfolgt in knapper Auslegung der einschlägigen Artikel der Confessio Augustana (CA), da dort die grundlegenden evangelisch-theologischen Klärungen zum Zusammenhang von Kirchen und Amtsverständnis zum Ausdruck gebracht sind.

Sodann (3) wird das evangelische Verständnis des Allgemeinen Priestertums und des ordinationsgebundenen Amtes näher entfaltet. Ihr Verhältnis zueinander ist auf der Basis biblischer und reformatorischer Texte, vor allem der grundlegenden Texte Martin Luthers in seiner Differenziertheit zu beschreiben. Die theologischen Klärungen in diesem Abschnitt sind auch für den Umgang mit zwei grundsätzlichen Anfragen wichtig, die immer wieder gegenüber der in den evangelischen Landeskirchen üblichen Theorie und Praxis laut werden. Beide Anfragen berufen sich auf Schrift und Bekenntnis als Maßstab, zielen aber in entgegengesetzte Richtungen:

– Einerseits wird beklagt, dass der für die lutherische Ekklesiologie grundlegende und der Mitte der Schrift entsprechende Gedanke des Allgemeinen Priestertums nicht hinreichend zur Geltung komme: weder in der Lehre vom ordinationsgebundenen Amt noch in der gemeindlichen Praxis, in der das Pfarramt oft problematisch dominiere.

– Andererseits wird die Auffassung vertreten, es sei von Schrift und Bekenntnis her geboten, das durch die Ordination übertragene Amt als eine göttliche Stiftung zu verstehen und es nicht aus dem allen Christen gleichermaßen anvertrauten Verkündigungsdienst, also aus dem Allgemeinen Priestertum, abzuleiten. Dabei beruft man sich auf CA V sowie auf eine Reihe von Aussagen Martin Luthers.

Schließlich (4) wird unter Aufnahme aktueller Fragen reflektiert, welche Gestaltung des Allgemeinen Priestertums und des mit der Ordination übertragenen Amtes den Herausforderungen der Gegenwart gerecht wird und welche kirchenrechtlichen Klärungen und Konsequenzen sich daraus im Blick auf Beauftragung und Ordination ergeben.

2 Ekklesiologische Grundlegung

Der Ursprung der christlichen Kirche liegt darin, dass Gott den Gekreuzigten als den Auferweckten durch das Wirken des Heiligen Geistes Menschen offenbar macht. Dieses Geschehen ist das Wirksamwerden des Evangeliums als Kraft Gottes, durch die Gott in den von ihm ergriffenen Menschen den Glauben an Jesus Christus weckt. Dieser Glaube verbindet durch seinen Inhalt und durch seine Entstehung die Glaubenden untereinander zur christlichen Kirche. Durch das Evangelium schafft Gott also auch diese Glaubensgemeinschaft; (4) d. h. sie ist Geschöpf dieses Wortes, creatura verbi.

Die Kirche, wie sie dem Glaubensbekenntnis gemäß zum unverzichtbaren Inhalt des christlichen Glaubens gehört, ist nach CA VII und VIII die „Versammlung aller Gläubigen (und Heiligen)“ („congregatio sanctorum [et vere credentium]“). Diese Gemeinschaft entsteht dadurch, dass der Heilige Geist, wo und wann Gott will, in denen, die das Evangelium von Jesus Christus hören, Glauben wirkt (CA V). Weil der Glaube Gottes Werk und unserem Urteil entzogen ist, darum ist es unserem Urteil auch entzogen, wer zu dieser Gemeinschaft der Heiligen und wahrhaft Glaubenden gehört. Deshalb und insofern ist die geglaubte Kirche „verborgene Kirche“ (ecclesia abscondita) (5). Die uns zugängliche und als soziales Gebilde wahrnehmbare, „sichtbare Kirche“ (ecclesia visibilis) ist die leibhafte Versammlung von Menschen um Wort und Sakrament.

Die sichtbare Kirche in ihren verschiedenen Formen (als im Gottesdienst versammelte Gemeinde, als Institution und Organisation mit ihren Ämtern, Ordnungen, Gebäuden etc.) wird demzufolge konstituiert durch Wortverkündigung und Sakramentsfeier. Kraft dieses Ursprungs sind Wortverkündigung und Sakramentsfeier das Wesenszentrum der sichtbaren Kirche. Die Evangeliumsgemäßheit der Wortverkündigung und der Darreichung der Sakramente ist das einzige Kennzeichen wahrer sichtbarer Kirche – und deshalb auch die einzige Bedingung für volle Kirchengemeinschaft (CA VII).

Weil Gott seinen Glauben weckenden und Kirche schaffenden Geist nur durch die äußeren Zeichen von Predigt und Sakrament gibt, darum nimmt Gott auch stets Menschen in Anspruch, die sich in den Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsfeier berufen lassen. (6) Dieses Verkündigungsamt (7), ist der Glaubensgemeinschaft von Gott gegeben, und zwar so, dass es allen Glaubenden aufgetragen ist und dass es zugleich der Gemeinschaft der Glaubenden als Aufgabe der öffentlichen Verkündigung aufgetragen ist. Für die öffentliche Verkündigung durch Predigt und Sakrament ist das gemäß CA XIV übertragene Amt notwendig. Die Glaubensgemeinschaft hat die Aufgabe, die kirchlichen Ämter und damit zugleich das Verhältnis der Wahrnehmung des ordinationsgebundenen Amtes und des Allgemeinen Priestertums zu ordnen. Die Einsetzung der Amtsträger, ihre Beurteilung, die Visitation und die Ordnung jener Vollzüge obliegen der Leitung der Kirche und ihrem Aufsichtsamt (CA XXVIII).

3 Allgemeines Priestertum und das mit der Ordination übertragene Amt nach biblischem und reformatorischem Verständnis

Im Licht der Oster- und Pfingsterfahrungen verstanden die Jüngerinnen und Jünger die in „der Schrift“, also im Alten Testament, überlieferten Heilsverheißungen Gottes als in Christus erfüllt. Diese Gewissheit bezeugen die neutestamentlichen Schriften, die zusammen mit dem Alten Testament das kanonische Ursprungszeugnis des christlichen Glaubens bilden.

Der Glaube erkennt, dass dieses Zeugnis unter der Verheißung steht, von Gott frei zur Weckung des Glaubens gebraucht zu werden. Wegen seiner im Glauben erkannten Wahrheit besitzt es für den Glauben normierende Autorität. Das reformatorische Schriftverständnis unterscheidet sich also von einem biblizistischen Schriftverständnis und -gebrauch dadurch, dass es die Autorität der Schrift konsequent von dem in ihr bezeugten und sie bestätigenden Heilshandeln Gottes her begründet, dadurch aber auch begrenzt sein lässt. Deswegen ist die Bibel auf jeweils neue Auslegung, insbesondere durch das kirchliche Bekenntnis, durch theologische Forschung, aber nicht zuletzt auch durch Bibellektüre und -studium der Einzelnen angewiesen. Diese Auslegung hat nach der von der Bibel bezeugten Sache zu fragen, d. h., nach dem, „was Christum treibet“, und sich an ihr zu orientieren. Diese eine Sache der Schrift umfasst auch den Ursprung und das in diesem Ursprung gründende Wesen der Kirche, das Allgemeine Priestertum und die Notwendigkeit einer Ordnung des Amtes der öffentlichen Verkündigung und Sakramentsverwaltung.

3.1 Die biblischen Grundlagen des Allgemeinen Priestertums

Die Lehre vom Allgemeinen Priestertum hat einen alttestamentlichen Hintergrund: einerseits in der – bedingten (8) – Verheißung an Israel: „Ihr sollt mir ein Königreich von Priestern und ein heiliges Volk sein“ (Ex 19,6); andererseits in dem, was über die Funktionen des Hohenpriesters insbesondere am großen Versöhnungstag (Lev 16, bes. V. 11-19) gesagt wird.

Das Heiligkeitsgesetz (Lev 17-26) setzt die Heiligkeit des Volkes und die Heiligkeit der Priester in Beziehung zueinander. Das Volk Israel als Ganzes wird als durch den Auszug aus Ägypten geheiligtes Volk angesprochen (Lev 22,32 u. ö.), und es wird ihm die priesterliche Aufgabe zugewiesen, zwischen reinen und unreinen Tieren zu unterscheiden (Lev 20,25). Den Priestern obliegt vor allem anderen der Umgang mit den heiligen Gaben, den Opfern (Lev 17,5-7; 22,1-9 u. ö.).

In Lev 21,8 wird dem Volk geboten, den Priester in den Zustand der Heiligkeit zu versetzen, also ihn zu weihen. (9) Zwar ist das Priestertum nach dem Alten Testament erblich, doch bedarf die Installation ins Priesteramt offenbar eines zustimmenden Aktes des Volkes. Die Gemeinde setzt das Amt aus sich heraus, damit es eine Person gibt, die stellvertretend für das Volk den Umgang mit den Heilsmitteln pflegt. Dem Priester eignet somit keine höhere Heiligkeit, sondern nur eine funktional andere.

Im Neuen Testament wird der Priesterbegriff nie verwendet, um ein Amt oder einen Amtsträger in der christlichen Kirche zu bezeichnen. (10) Er taucht jedoch im wörtlichen Sinn auf zur Bezeichnung der jüdischen Priester, einschließlich des Hohenpriesters, sowie eines heidnischen Priesters. (11) Dabei werden die Aussagen aus Lev 16 aufgenommen, die besagen, dass nur der Hohepriester befähigt und berechtigt ist, das Allerheiligste zu betreten, sich also Gott unmittelbar zu nähern, und dort „Sühne (zu) schaffen für sich und sein Haus und die ganze Gemeinde Israel“ (Lev 16,17b). Diese Aussagen werden insbesondere im Hebräerbrief (12) metaphorisch auf den ewigen Hohenpriester Jesus Christus angewandt. Ein solcher metaphorischer Sprachgebrauch liegt auch dort vor, wo das Neue Testament in Anknüpfung an Ex 19,6 die christliche Gemeinde (13) bzw. alle Christen als „Priester“ bezeichnet. (14) Damit wird bekannt, dass die alttestamentliche Verheißung in der christlichen Kirche erfüllt ist.

Das Neue Testament stellt selbst keine explizite Beziehung zwischen den Aussagen über das Hohepriestertum Christi und das Priestersein aller Glaubenden her. Entscheidend ist jedoch, dass das alljährliche Versöhnungshandeln des alttestamentlichen Hohenpriesters im Allerheiligsten an sein Ende gekommen und abgelöst worden ist durch den (Opfer-)Tod Jesu Christi, der „ein für allemal“ (Hebr 9,12; 10,2.10) geschehen ist.

Die Christusoffenbarung hat den Menschen, in denen sie Glauben geweckt hat, schon „die Freiheit … zum Eingang in das Heiligtum“ (Hebr 10,19), also das hohepriesterliche Recht, verschafft. Deshalb und in diesem Sinne werden die an Christus Glaubenden als „Heilige“ und „königliche Priesterschaft“ (I Petr 2,5.9) bzw. als „Könige und Priester“ (Apk 1,6; 5,10; vgl. auch 20,6) bezeichnet. Aber ihre priesterliche Funktion ist eine dem Alten Testament gegenüber veränderte. Sie besteht nicht mehr darin, Sühne zu schaffen, sondern die ein für allemal von Gott selbst gestiftete Versöhnung anzunehmen und ihr dadurch zu entsprechen, dass sie nun Gott geistliche Opfer darbringen und die Wohltaten dessen verkündigen, der sie berufen hat (I Petr 2,5.9). Ihre endgültige Bestimmung ist es, mit Christus zu herrschen (Apk 5,10; 20,6).

In Auseinandersetzung mit den Ansprüchen von „Pneumatikern“ entwickelt Paulus seine Lehre von den Charismen (I Kor 12,4-11.28-31; vgl. Röm 12,6-8). Hiernach sind alle Dienste, die dem Aufbau der Gemeinde, des Leibes Christi durch das Evangelium zugute kommen, von Gott (I Kor 12,4-6) geschenkte Gnadengaben.

Paulus nennt eine Vielzahl von Diensten als Charismen, legt dabei aber auch Wert auf ihre innere Differenzierung: Sie sind zwar alle Charismen, aber unterschiedliche Charismen. Einen gewissen Vorrang nimmt der Dienst der Verkündigung ein. Die Dienste der Apostel, Propheten und Lehrer werden in I Kor 12,28 eigens hervorgehoben. Daneben nennt Paulus Wunderkräfte, Heilungsgaben, Hilfeleistungen, Verwaltungsaufgaben und – am Ende – Zungenreden. Röm 12,6-8 kennt darüber hinaus z. B. noch den Dienst der Diakonie und der Gemeindeleitung.

Der Vorstellung von einem ungeordneten Wirken des Geistes stellt Paulus mit seiner Charismenlehre Kriterien einer sachgemäßen Dienststruktur gegenüber. Zugleich sind in seinen Gemeinden Ansätze zu einer Ämterordnung zu erkennen, ohne dass damit die Gesamtheit der Ämtervielfalt beschrieben wäre, die anderenorts stärker ausgeprägt war (vgl. z. B. I Tim 3,1-13; 4,14 und 5,1f.17-19 sowie in II Tim 1,6).

Unter Berücksichtigung des gesamtbiblischen Befundes ergibt sich daraus dreierlei:

– Das alttestamentlich-kultische Priesteramt und Priestertum, wie es im Passus über den Versöhnungstag Lev 16 begegnet, ist für das Christentum durch Jesus Christus an sein Ende gekommen und abgetan.

– Die (ihrerseits im übertragenen Sinn zu verstehende) Verheißung aus Ex 19,6 – „Ihr sollt mir ein Königreich von Priestern und ein heiliges Volk sein“ -, sowie die Zusage im Heiligkeitsgesetz, geheiligtes Volk zu sein, ist in dem an Christus glaubenden Gottesvolk aus Juden und Heiden erfüllt. Damit ist durch Christus für alle, die an ihn glauben, der freie, direkte Zugang zu Gott eröffnet, und sie sind beauftragt, Gottes Versöhnungstat zu entsprechen und sie zu bezeugen.

– Die drei klassischen Funktionen des Priesters, die er kraft seines unmittelbaren Zugangs zu Gott besitzt, nämlich Opfer, Fürbitte und religiöse Unterweisung (15), sind allesamt auf Christus und durch ihn auf alle Christen übergegangen (16). Das heißt konkret: Sich selbst zum Opfer zu bringen, Fürbitte zu leisten sowie zu lehren und zu predigen, Sünden zu vergeben, zu taufen, das Abendmahl zu halten und über alle Lehre zu urteilen ist Sache aller Christen (17).

3.2 Priestertum als Würde und als Dienst
in der reformatorischen Theologie

Unter Aufnahme der biblischen Aussagen über den Hohenpriester unterscheidet Luther, wo er vom Allgemeinen Priestertum spricht, zwischen der priesterlichen Würde bzw. dem priesterlichen Stand (18) der Christen (vor Gott) und dem priesterlichen Dienst, den die Christen (für ihre Nächsten) zu verrichten bevollmächtigt und beauftragt sind.

3.2.1 Priesterliche Würde

Durch die im Rechtfertigungsgeschehen begründete Anteilhabe am Werk Christi (19) eignet allen Gläubigen die „Priesterwürde“ (20), in direkte Gemeinschaft mit Gott berufen zu sein und sich im Gebet unmittelbar an Gott wenden zu können. Das bedeutet, dass alle Christen „warhafftig geystlichs stands“ und „alsampt gleych geystliche priester fur gott“ (21) sind. Deshalb gibt es keine geistliche Vollmacht, die irgendeinem Gläubigen abzusprechen wäre, auch nicht die Vollmacht zum Dienst an Wort und Sakrament: „omnes nos aequaliter esse sacerdotes, hoc est, eandem in verbo et sacramento quocunque habere potestatem“ (22). Nicht ein amtspriesterlicher Weihestatus, sondern ausschließlich die wahre „Priesterwürde“ aller Gläubigen, nämlich das Christsein, bevollmächtigt zum Dienst am Evangelium.

3.2.2 Priesterlicher Dienst

Wie der Priesterschaft des Alten Bundes, so ist auch den Christen als „priesterlicher Dienst“ die Gottesbeziehung des Nächsten anbefohlen, freilich in grundlegend neuer Weise. So hat das Priestertum des Neuen Bundes nicht mehr den Charakter einer unumgehbaren Vermittlungsinstanz zwischen Gott und den Menschen, sondern es dient durch seine Verkündigung dazu, dass die Adressaten selbst in die in Christus eröffnete direkte Gottesbeziehung hineingenommen werden, die allen Menschen angeboten ist. Das eigene „Priestersein“ soll dabei durch Fürbitte und Bezeugung des Evangeliums in Verkündigung, Seelsorge und Beichte (23) dem „Priestersein“ bzw. „Priesterwerden“ des Nächsten dienen. Dabei geht es nicht nur um eine Berechtigung, diesen priesterlichen Dienst auszuüben, sondern in erster Linie um eine Aufgabe und Verpflichtung, die allen Christen – auf Grund ihres Christseins – obliegt. Sie sollen füreinander Priester sein.

3.3 Die Allgemeinheit des Priestertums
in der reformatorischen Theologie
3.3.1 Zum Begriff „Allgemeines Priestertum“

Das Verständnis Luthers von der allgemeinen priesterlichen Würde und vom allgemeinen priesterlichen Dienst aller Christenmenschen wird durch die Rede vom „Allgemeinen Priestertum“ auf den Begriff gebracht. Daneben finden sich in der Literatur häufig auch die Wendung „Priestertum aller Gläubigen bzw. Glaubenden“ sowie gelegentlich die Formulierung „Priestertum aller Getauften“ (24). Diese Begriffe beziehen sich auf ein und dieselbe Realität, aber in verschiedener Hinsicht. Durch die Taufe wird das Christsein als Priestersein einem Menschen zugeeignet, im Glauben wird das Christsein als Priestersein von einem Menschen angeeignet. Mag beides in der Lebensgeschichte eines Menschen auch zeitlich auseinandertreten, so bildet es doch sachlich eine unauflösbare Einheit.

Deshalb ist die Rede vom „Priestertum aller Glaubenden“ oder vom „Priestertum aller Getauften“ (25) jeweils als pars pro toto (als „Synekdoche“) zu verstehen, das jeweils andere ist also mitzuhören bzw. mitzudenken. Von daher empfehlen sich eher die Formulierungen „Allgemeines Priestertum“ (26) oder „Priestertum aller Christen“ als die Rede vom „Priestersein aller Glaubenden“ oder „Getauften“.

3.3.2 Zur Ausübung des Allgemeinen Priestertums

Luther unterscheidet um der umfassenden, sachgemäßen Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags, um der Erhaltung der kirchlichen Einheit und um des Schutzes des Allgemeinen Priestertums willen zwischen der Ausübung des Allgemeinen Priestertums im privaten und im öffentlichen Bereich.

Im privaten Bereich wird das priesterliche Amt der Verkündigung und Bezeugung des Evangeliums von jedem Christenmenschen in eigener Verantwortung und unvertretbar wahrgenommen. Dies geschieht in der persönlichen Frömmigkeit und im Gebet, in der Hausandacht und in der Katechese durch den Hausvater für die Familie und für die Gemeinschaft des Lebensumfeldes, in der gegenseitigen Seelsorge und Beichte sowie darin, dass auch bei der Wahrnehmung der alltäglichen Aufgaben zu Hause, im Beruf und im Gemeinwesen für den Glaubenden das Evangelium orientierende Bedeutung hat.

Von der Ausübung des Allgemeinen Priestertums im privaten Bereich ist seine Wahrnehmung in der öffentlichen Versammlung der Gemeinde zu unterscheiden. Im Blick auf die öffentliche Verkündigung – Predigt und Sakramentsverwaltung (27) – ist es erforderlich, dass das grundsätzlich jedem Christenmenschen zukommende Priesterrecht hier nur von Personen wahrgenommen wird, die besonders beauftragt sind, dieses Recht im Namen aller und für alle auszuüben (s. Kap. 3.4). Jedoch bleibt die Fähigkeit aller Christenmenschen zum priesterlichen Dienst dadurch unberührt. Ebenso ist es bleibende Aufgabe jedes Christenmenschen, sein Recht und seine Pflicht, die öffentliche Lehre zu beurteilen. (28)

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 29. November 2004 um 12:25 und abgelegt unter Kirche, Theologie.